Abbildung/Ausstellung von kupierten Hunden grundsäztlich unzulässig
(Das betrifft natürlich nicht die Abbildung von zur Vermittlung stehender kupierter Tierschutzhunde)
VG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2010, 23 K 5655/09
Der Sachverhalt:
Der Kläger des zugrunde liegenden Falles ist ein eingetragener Verein, der Hunde der Rasse „Dobermann“ veräußert.
Aufgrund einer Meldung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes über den Verkauf eines Dobermannwelpens, der an Ohren und Rute kupiert war, wurde von dem Beklagten die Hundehaltung des Vorsitzenden des Klägers kontrolliert. Diese Kontrolle erfolgte am 22. 07. 2009.
Zu diesem Zeitpunkt hielt der Vorsitzende eine vollkupierten sieben Monate alte Dobermannhündin und einen unkupierten vier Monate alten Rüden.Der Vorsitzende des Klägers behauptete jedoch, dass er mit den Hunden weder züchte noch handele, bei dem verkauften Welpen habe es sich lediglich um einen Einzelfall gehandelt.
Jedoch wurde festgestellt, dass der Kläger auf seiner Internetseite über die Hunderasse „Dobermann“ und weiterhin über das Kupieren an Ohren und Rute informierte und überdies für seine eigene Hundezucht in Bosnien-Herzegowina warb. Es wurden dort Bilder ausgestellt, auf denen zahlreiche an Ohren und Rute kupierte Dobermannwelpen nach Deutschland verkauft wurden.
Aufgrund dieser Feststellungen erfolgte mit Ordnungsverfügung vom 10.08.2009 ein Ausstellungsverbot von an Ohren- oder Rute kupierten Hunden im Internet und zusätzlich wurde der Kläger aufgefordert alle Bilder, die derartige Hunde zeigten von der Seite zu entfernen. Jene Anordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt und weiterhin drohe bei Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000€.
Daraufhin wurde vom Verein Klage am 01.09.2009 erhoben.
Seiner Ansicht nach sei das Ausstellen von Bildern kupierter Hunde nicht verboten und ebenso stelle dies auch keine tierschutzwidrige Handlung dar. Denn selbst Züchter und unter anderem Tierschutzvereine stellen Bilder von kupierten Hunden ins Internet.
Wenn dies verboten sei – so der Kläger – dann müsse auch das Spazierengehen mit kupierten Hunden verboten werden, denn dies sei ja ebenfalls eine Zurschaustellung in der Öffentlichkeit.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:
Die Klage des Vereins wurde abgewiesen und die sofort vollziehbare Ordnungsverfügung für rechtmäßig erklärt.
Gemäß § 12 II Nr. 4 TierSchG iVm § 10 TierSchHVO (Tierschutzhundeverordnung)http://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/BJNR083800001.html https://dejure.org/gesetze/TierSchG/12.html .sei es verboten, Hunde, bei denen Körperteile, wie insbesondere Rute oder Ohren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden auszustellen oder eine Ausstellung solcher Hunde zu veranstalten.
Dieses Verbot greife nur nicht bei Hunden, bei welchen der Eingriff vor dem 1.09.2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des TierSchG vorgenommen wurde.
Ebenso gilt dieses Verbot sowohl für inländische, als auch für ausländische Hunde. Es kommt nicht auf die Sachlage im Ausland an, aus welchem die Hunde stammen.
Das Gericht bewertete die Veröffentlichung von Bilder auf der Internetseite des Klägers als ein Ausstellen im Sinne des § 10 TierSchHVO. Die Bilder der kupierten Zuchthunde und Welpen sei für eine breite Öffentlichkeit zugänglich und sollen weiterhin für den Verkauf der Welpen werben.
„Gerade auf diesen „Kupiertourismus“ zielen aber die Fotos und Videos auf der Internetseite des Klägers ab. Der Kläger wirbt ausdrücklich damit, dass – trotz des Kupierverbotes in Deutschland – Welpen der gezeigten Zuchthunde vollkupiert erworben werden können, wobei gerade die Möglichkeit, vollkupierte Hunde aus Bosnien-Herzegowina legal nach Deutschland zu importieren, besonders herausgestellt wird. Durch das Zurschaustellen kupierter Hunde der Rasse Dobermann auf der Internet-Seite des Klägers werden diese trotz des Kupierverbotes weiterhin als ideell und wirtschaftlich interessant dargestellt. Von den Fotos und Videos geht im Zusammenhang mit der Werbung für den Kauf kupierter Welpen der Anreiz aus, im Ausland weiter tierschutzwidrige Handlungen im Sinne von §§ 12 Abs.1, 1 Satz 2 TierSchG vornehmen zu lassen. Dieser Anreiz wird noch durch die Tatsache verstärkt, dass der Kläger neben Fotos kupierter Zuchthunde Fotos von Dobermannwelpen zeigt, die noch Verbände an den – erst kürzlich kupierten – Ohren tragen. Auch bei der Nachbehandlung kupierter Ohren werden den Tieren ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen zugefügt,Der Sinn und Zweck jener Vorschrift sei aber gerade, dass zur Rasseerhaltung kupierte Hunde langfristig nicht mehr als Vorbild gesehen werden sollen. Durch das Verbot des Ausstellens soll gerade verhindert werden, dass solch behandelte Tiere präsentiert und überdies als interessante und nachahmenswerte Objekte gesehen werden.“ZitatVG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2010, 23 K 5655/09 https://openjur.de/u/145456.html
Auf der Seite des Klägers fanden sich außerdem Bilder von Welpen, die noch Verbände, an den erst kurz zuvor kupierten, Ohren tragen. Den Tieren würden mit dem Kupieren und auch der Nachbehandlung ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen zugefügt.
Gerade aus diesen Gründen durfte der Beklagte eine derartige Verbotsverfügung erlassen.
Ein etwaiger Verstoß gegen das Grundgesetz (hier etwa die Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG) durch die Verfügung des Beklagten sei im Hinblick auf den Sachverhalt nicht gegeben.
Der Einwand des Klägers, dass auch andere Züchter Bilder kupierter Hunde zeigen sei unerheblich. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht könne der Kläger sich nicht berufen.