Sorgfaltspflichten für Halter eines Kampf/Listenhundes (Strafrecht)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.07.2014, 2 Ss 318/14

Der Sachverhalt:

Vorliegend ist der wegen fahrlässiger Körperverletzung § 229 StGB http://dejure.org/gesetze/StGB/229.html Angeklagte Halter eines American Staffordshire Terrier-Mischlings. Dieser war bis zu dem streitgegenständlichen Vorfall  noch nie gegenüber Menschen aggressiv. Eine Verhaltensprüfung hatte der Angeklagte jedoch noch nicht vornehmen lassen. Die Einordnung seines Hundes als Kampfhund war ihm bekannt. (Baden-Württemberg)

Eines Tages suchte der Vermieter im Beisein seiner neun Jahre alten Tochter den Angeklagten in dessen Wohnung auf. Das Mädchen streckte die Arme nach dem Hund aus, daraufhin sprang der Hund das Kind unvermittelt an und biss ihm ins Gesicht. Es folgten erhebliche Verletzungen.

Als der Vater zum Schutz seiner Tochter versuchte einzugreifen, wurde dieser ebenfalls in den Arm gebissen.

Das Amtsgericht Ettenheim sprach den Angeklagten frei. Jedoch hob das Landgericht Freiburg dieses Urteil auf und verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung. Daraufhin legte dieser Revision vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ein.

Die Entscheidung des OLG:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe konnte keine Fehler hinsichtlich des Urteilsspruchs des Landgerichts feststellen.

Grundsätzlich sei der Halter eines Hundes verpflichtet, diesen zu überwachen und derart abzusichern, dass Verletzungen oder sonstige Schäden Dritter verhindert werden. Ein Hund sei weiterhin eine Gefahrenquelle, die in ihrem Verhalten nicht vernunftgesteuert ist und unberechenbar handelt.

Die zu treffenden Vorkehrungen richtet sich im Einzelfall danach, welche Anforderungen im Hinblick auf die konkreten Umstände nach der Verkehrsauffassung und ebenso im Rahmen des Zumutbaren stünden. Das Ziel sei es, eine Schädigung Dritter abzuwenden.

Auch die bisherige Führung des Hundes sei von Bedeutung, weil sie eine gute Grundlage für die Annahme eines bestimmten Verhaltens des Tieres sein kann. Ebenso sind das Alter und die Rasse zu beachten.

Handelt es sich jedoch wie im vorliegenden Falle um einen Kampf/Listenhundhund, so werden die Sorgfaltspflichten, die an den Halter zu stellen sind durch § 4 der PolVOgH (Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hund vom 03.08.2000) http://www.karlsruhe.de/b4/buergerdienste/oa/apolr/4-kampfhundevo.de konkretisiert.

Die Tiere seien demnach so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keinerlei Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann. Bei Kampf/Listenhunden werde grundsätzlich aufgrund ihrer rassespezifischen Merkmale eine gesteigerte Aggressivität und ebenso Gefährlichkeit vermutet. Jedoch kann diese Vermutung durch eine Verhaltensprüfung auch wiederlegt werden.

Der Angeklagten hatte allerdings keine Verhaltensprüfung mit seinem Hund abgelegt. Das heisst die Kampfhundeeigenschaft wurde weiterhin vermutet. ( siehe § 4 der PolVOgH ) und der Halter muss allein aufgrund der rassespezifischen Gefährlichkeit eines Kampfhundes damit rechnen, dass dieser ohne Vorwarnung gegen Menschen gehen könne und gerade dagegen müsse er Vorkehrungen treffen. So das Gericht. Insbesondere sei im Zusammenhang mit Kindern eine besondere Vorsicht geboten. Denn bei Kindern kann aufgrund ihrer altersbedingten Unerfahrenheit nicht unbedingt mit einem sachgerechten Umgang gegenüber Hunden gerechnet werden. So sei in solchen Situationen gerade eine besondere Vorsicht geboten.

Es wäre mithin erforderlich gewesen, dass der Angeklagte seinen Hund in Anwesenheit des Kindes anleint, oder ihn in einen anderen Raum bringt um jedwede Gefahr, die vom Hund ausgehen könnte, abzuwenden.

Die Missachtung dieser Sorgfaltspflicht, die vorhersehbar zu Verletzungen geführt hat, begründet den Vorwurf eines fahrlässigen Handelns. Zudem ist dem Angeklagten auch die nachfolgende Verletzung des Vaters zuzurechnen.

Demnach wird er wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 15 € verurteilt.