Haltung von neun Huskys im Wohngebiet in Verbindung mit Gewerbebetrieb unzulässig

VerwG Neustadt, Urteil vom 18.01.2016, 3 K 890/15.NW

Der Sachverhalt:

Haltung von neun Huskys im Wohngebiet in Verbindung mit Gewerbebetrieb unzulässig Die Klägerin des vorliegenden Falles ist Eigentümerin eines Grundstücks in Eppenbrunn. Das Grundstück ist bebaut mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden und befindet sich in einem allgemeinen Wohngebiet.

Auf dem Grundstück hält sie neun Huskys und betreibt zudem ein angemeldetes Gewerbe (seit 2013). Dieses Gewerbe umfasst beispielsweise Zughunde-Seminare und Husky-Schlittenfahrten. Anfang 2014 mehrten sich die Beschwerden der Nachbarn über die Hundehaltung der Klägerin.

Am 16. September 2014 wurde ihr vom Landkreis Südwestpfalz die Haltung von neun Hunden untersagt, lediglich zwei dürfte sie auf dem Grundstück halten. Dieser Bescheid erfolgte nach längerem Schriftverkehr zwischen der Klägerin und dem beklagten Landkreis.

Als Begründung für die Haltung der neun Hunde führte der Landkreis aus, dass die Tiere als Bestandteil des Gewerbebetriebes nicht gebietstypisch seien und mithin unzulässig. Überdies müssten Bewohner eines allgemeinen Wohngebietes nicht mit solch einer verstärkt auftretenden Lärmbelästigung rechnen. Eine Haltung von zwei Hunden dagegen sei orts- und gebietstypisch und daher zulässig. Es erfolgte daher nur ein teilweise Nutzungsverbot.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin im September 2015 Klage.

Sie trug vor, dass es bis 2014 keine Beschwerden gegeben habe, zudem habe auch das Veterinäramt keine Beanstandungen hinsichtlich der Hundehaltung geäußert.

Außerdem gäbe es in der Umgebung mehrere Personen, die drei, bzw. auch bis zu neun Hunde auf ihrem Grundstück hielten.

Die Entscheidung der Verwaltungsgerichts:

Die Klage wurde abgewiesen. Als Begründung führte das Gericht aus, dass ihr laufender Gewerbebetrieb im Wohngebiet eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung sei, die bisher jedoch nicht baurechtlich genehmigt wurde. Ferner würde es durch die gewerbsbedingte Hundehaltung zu einem unzulässig störenden Gewerbebetrieb kommen.

Das Gericht äußerte zudem, dass selbst wenn die Klägerin einen hohen Sachverstand mit dem Umgang von Schlittenhunden habe und sie diese auch veterinärrechtlich ordnungsgemäß halte, es trotzdem zu hohen Lärmemissionen führen könnte.

Denn durch die typischen alltäglichen Abläufe mit den Hunden, wie spazieren gehen, Auslauf auf dem Grundstück, Einladung der Hunde in den Transporter, Ausladen der Hunde und vieles mehr, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es nicht zu einem, über ein übliches Maß hinausgehende Lärmbelastung, durch beispielsweise Gebell kommen, könnte. Das Gebell eines Hundes sei sein übliches Verhalten, ob es vor Freude, Grundstücksverteidigung oder aufgrund von vorbeifahrenden Autos. Dieses Verhalten sei bei neun Hunden gleichzeitig eine erhebliche Belastung für die Anwohner und auch gebietsuntypisch für ein allgemeines Wohngebiet.

Daher könne die Halterin lediglich zwei Hunde auf dem Grundstück halten und müsse die Nutzungsänderung des Grundstücks baurechtlich genehmigt bekommen.