Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für Hundehalter in Baden-Württemberg ( Hundehalterpflichten )
(Quelle (wenn nicht anders angegeben): juris)

Anmerkung vorab:
In Baden- Württemberg wird differenziert zwischen verschiedenen Arten von gefährlichen Hunden:

– „Kampfhunde“ sind in Baden- Württemberg Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

– Bei Hunden der Rassen und Gruppen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund von der Behörde vermutet.
Jedoch kann diese Vermutung der Gefährlichkeit anhand einer Verhaltensprüfung widerlegt werden: Dazu müssen ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Tierarzt und ein sachverständiger Beamten des Polizeivollzugsdienstes die Ungefährlichkeit des Hundes prüfen. Die Bescheinigung wird dann vom Landratsamt als Kreispolizeibehörde oder in Stadtkreisen vom Bürgermeisteramt ausgestellt.

– Bei Hunden der Rassen Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Kampfhundeeigenschaft zwar nicht per se vermutet, doch muss bei der o.g. Prüfung für sie jeweils im Einzelfall amtlich festgestellt werden, ob sie gefährlich sind oder nicht, d.h. ob sich Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren zeigen.
Stellen Tierarzt und Polizist bei der Prüfung solche Anhaltspunkte fest, wird der Hund amtlich als „Kampfhund“ eingestuft.

– Außerdem gibt es in Baden- Württemberg die weitere Kategorie der als „gefährlich“ eingestuften Hunde.
Dies sind Hunde, die zwar nicht einer der oben genannten Rassen angehören, also keine „Kampfhunde“ gemäß § 1 sind, bei denen aber aufgrund ihres Verhaltens die Annahme gerechtfertigt ist, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
Beispielhaft wird dafür genannt:
1. Der Hund ist bissig (dazu wird in der VwVgH (s.u.) ausgeführt: Ein Hund ist in der Regel als bissig anzusehen, wenn er eine Person oder ein Haustier gebissen hat und es sich hierbei nicht nur um eine Reaktion auf einen Angriff oder um ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt. Das Anbellen einer Person, das Zerbeißen einer Sache oder der Zubiss auf Befehl reichen für die Annahme der Bissigkeit allein nicht aus.)
2. Ein Hund hat in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen (dazu die VwVgH: Ein Anspringen in aggressiver oder gefahrdrohender Weise liegt in der Regel vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs herbeigeführt hat. Gefahrdrohend ist das Anspringen, wenn aus der Sicht des Angesprungenen – objektiv nachvollziehbar – die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht.)
3. Der Hund neigt zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren (dazu die VwVgH: Ein Hund neigt zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren, wenn er ein jagdbares Tier (siehe Jagdrecht) oder ein Nutz- oder Haustier nicht nur kurzzeitig verfolgt oder tot gebissen oder dies versucht hat. Die Neigung zu diesem Verhalten ist anzunehmen, wenn es wiederholt aufgetreten ist.).

Die folgenden Ausführungen sind vor diesem Hintergrund jeweils auf die genannte Art des jeweiligen Hundes
(also entweder
1. Kampfhund
oder 2. Hund, bei dem die Gefährlichkeit aufgrund seiner Rasse vermutet wird
oder 3. Hund, bei dem seine (Un-)Gefährlichkeit aufgrund seiner Rasse festgestellt werden muss
oder 4. im Einzelfall als gefährlich eingestufter Hund)
zu beziehen.

1. Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (PolVOgH):

Erlaubnispflicht für das Halten von Kampfhunden:

– § 3 Abs.1:
Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.

– § 3 Abs.2:
S.1: Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen.
S.2: Die Erlaubnis darf ferner nur erteilt werden, wenn der Hund bereits vor Durchführung der Prüfung nach § 1 Abs. 4 (Anmerkung: Dies ist die genannte Prüfung vor Tierarzt und sachverständigem Polizist, s.o.) eine unveränderliche, möglichst ohne technische Mittel lesbare Kennzeichnung trägt, aufgrund derer der Halter ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden können.
S.3: Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
S.4: Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden.
S.5: Mit der Erlaubnis kann die Auflage verbunden werden, dass der Hund außer von dem Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden Personen geführt werden darf, die die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen.
S.6: Die Erlaubnis ist in der Regel vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.
S.7: Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

§ 3 Abs.3:
Wird eine Erlaubnis nach Absatz 2 nicht erteilt, hat die Ortspolizeibehörde die zur Abwendung der Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Besondere Halterpflichten
und Leinen- und Maulkorbzwang:

– § 4 Abs. 3:
S.1: Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen.
S.2: Unabhängig vom Alter des Hundes ist am Halsband eine Kennzeichnung anzubringen, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann.
S.3: Unbeschadet der Kennzeichnung nach Satz 2 sind gefährliche Hunde zusätzlich entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 zu kennzeichnen. (Anmerkung: Diese Kennzeichnung muss nach § 3 Abs.2 S.2 unveränderlich sowie möglichst ohne technische Mittel lesbar sein und der Halter muss anhand ihr ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden können)

– § 4 Abs. 4:
Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.

§ 4 Abs. 6:
S.1: Für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine Kampfhunde sind, können im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 (Anmerkung: Leinenzwang) zugelassen werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
S.2: Sie können zeitlich und örtlich sowie auf bestimmte Personen beschränkt, befristet oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
S.3: Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden.

§ 4 Abs. 7:
S.1: Wer die Haltung eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes aufgibt, hat Namen und Anschrift des neuen Besitzers unverzüglich der bisher zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
S.2: Ebenso sind das Abhandenkommen eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes und der Ortswechsel des Halters der bisher und der nunmehr zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

Zucht und Ausbildung

§ 5 Abs.1:
S.1: Kampfhunde im Sinne von § 1 dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden; sie dürfen auch nicht zur Vermehrung verwendet werden.
S.2: Kampfhunde sind dauerhaft unfruchtbar zu machen; der Nachweis ist der Ortspolizeibehörde vorzulegen.

§ 5 Abs.2:
S.1: Die Haltung oder Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren bedarf der Erlaubnis des Landratsamts oder des Bürgermeisteramts des Stadtkreises, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
S.2: Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für die Haltung oder Ausbildung von Kampfhunden und Hunden der in § 1 genannten Rassen sowie deren Kreuzungen.
S.3: Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Wach- oder Schutzzwecken dient.
S.4: § 3 Abs. 2 Satz 3, 4, 6 und 7 gilt entsprechend.


Auswärtige Hunde:

– § 7 Abs. 2:
S.1: Soweit sich Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen sowie gefährliche Hunde nur vorübergehend im Urlaubs- und Durchreiseverkehr in Baden-Württemberg aufhalten, gelten hierfür die Pflichten zur sicheren Beaufsichtigung und Überlassung des Hundes nach § 4 Abs. 1 und 2 (s.o.) sowie der Leinen- und Maulkorbzwang nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 (s.o.).

 

2. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz
zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH) vom 15.Dezember 2003 – AZ: 3-1119.5 / 34-9142.25-2
(Stand: 14.02.2011),
Quelle: http://im.baden-wuerttemberg.de/de/sicherheit/polizei/praevention/kampfhundeverordnung/)

Zur Erlaubnispflicht:

3.1.2 zu § 3 Abs. 1 PolVogH (s.o.):
Halter ist jede Person, die nicht nur vorübergehend einen Hund hält oder beaufsichtigt. Hundehalter ist somit die Person, bei welcher der Hund untergebracht ist, und welche die tatsächliche Sachherrschaft über ihn besitzt.
Trifft dies auf mehrere Personen zu, ist jede dieser Personen Hundehalter.
Bei ehelichen und eheähnlichen Gemeinschaften, die zusammenleben und einen oder mehrere Hunde halten, ist davon auszugehen, dass beide Halter sind.

3.1.3. zu § 3 Abs. 1 PolVOgH (s.o.)
Sollen mehrere Kampfhunde gehalten werden, muss für jedes einzelne Tier eine Erlaubnis beantragt werden.
Ausnahmen sind zulässig für Tierheime, die Kampfhunde betreuen.
An die Haltung mehrerer Kampfhunde oder eines Kampfhundes mit anderen Hunden sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, da im Allgemeinen von einer derartigen Hundehaltung größere Gefahren ausgehen als von der Haltung eines Einzeltieres.

3.2.6 zu § 3 Abs. 2 S.1:
Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz stehen nicht entgegen, wenn sich das Tier in sicherem Gewahrsam befindet.
Der Hundehalter hat die Bedingungen, unter denen der Kampfhund, ein Hund nach § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH, ohne dass es sich um einen Kampfhund handelt, sowie ein Hund nach § 2 PolVOgH, gehalten wird, derart auszugestalten, dass der Eintritt eines schädigenden Ereignisses ausgeschlossen ist.
Dies gilt insbesondere für Familienangehörige und Besucher.
Das Tier darf aus seiner Unterbringung aufgrund geeigneter Schutzvorrichtungen nicht ohne menschliche Mitwirkung (zum Beispiel durch offen stehende Türen und Öffnungen) entweichen können.
Unbefugte dürfen keinen ungehinderten Zutritt zu ihm haben.
Es kann auch erforderlich sein, an Eingangstüren und -toren Warnschilder anzubringen.
Zudem ist sicherzustellen, dass Personen, denen der Hund nicht gehorcht oder die nicht über die erforderlichen Kräfte verfügen, um den Hund sicher zu beherrschen (insbesondere Kinder, alte Menschen), nicht mit dem Hund allein gelassen werden.

Darf sich das Tier frei auf einem Grundstück bewegen, setzt ein sicherer Gewahrsam eine Abgrenzung des Grundstücks durch eine zusammenhängende, ausbruchsichere Umfriedung (Höhe, Stabilität der verwendeten Materialien und Zustand) voraus.
Bei Kampfhunden, bei Hunden nach § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH, ohne dass es sich um Kampfhunde handelt sowie bei Hunden nach § 2 PolVOgH können die Unterbringungsmöglichkeiten von der Ortspolizeibehörde im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 3 Abs. 1 PolVOgH, nach der Anzeige gemäß § 3 Abs. 4 PolVOgH oder aufgrund eines Vorkommnisses im Sinne des § 2 PolVOgH auf Ausbruchsicherheit überprüft werden.

3.3 zu § 3 Abs.3:
Kann keine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 PolVOgH (auch nicht unter Auflagen) erteilt werden und wird das Tier weiter gehalten, ist die Haltung zu untersagen.
Zur Durchsetzung des Haltungsverbotes kommen Beschlagnahme und Einziehung des Hundes in Betracht.
Die Ortspolizeibehörde kann Hunde, welche die Verhaltensprüfung nicht erfolgreich abgelegt haben, auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn ihre Abgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb angemessener Frist nicht möglich erscheint.


Zu den besonderen Halterpflichten
und zum Leinen- und Maulkorbzwang:

– 4.3.1 zu § 4 Abs. 3 PolVOgH (siehe oben):
Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann. Beispielsweise ist auf öffentlichen Gehwegen oder auf allgemein zugänglichen Zuwegen, Fluren oder Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, auf denen sich andere Tiere oder Menschen befinden, der Hund an kurzer Leine eng zu führen.
Im Übrigen darf die Leine nicht länger als zwei Meter sein, wenn sich Menschen oder Tiere in der näheren Umgebung befinden.
Kampfhunde und gefährliche Hunde können nur einzeln sicher geführt werden.

– 4.4 zu § 4 Abs. 6 PolVOgH (siehe oben):
Eine Ausnahme von der Leinenpflicht kommt für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine Kampfhunde sind, insbesondere beim Nachweis des Bestehens anerkannter Gehorsamsprüfungen in Betracht.
Örtliche Ausnahmen kommen zum Beispiel auch für Flächen in Betracht, die zum freien Auslauf für Hunde bestimmt sind.
Zeitliche und örtliche Ausnahmen können auch für geeignete Hundesportsplätze und sonstige, konkret zu benennende (Prüfungs-)Orte in Betracht kommen, um die Teilnahme an Prüfungen zu ermöglichen, deren Nachweis als Voraussetzung für die weitere Ausnahme von der Leinenpflicht zu erbringen ist. Die Ausnahmen sind regelmäßig auf die Person zu beschränken, die mit dem Hund die erforderlichen Prüfungen absolviert hat.

5.1 zu § 5 Abs.1:
Unter Zucht sind jede Verpaarung sowie die instrumentelle Befruchtung zu verstehen.

Das Verlangen gegenüber dem Halter, den Hund unfruchtbar zu machen, ist nur bei unwiderleglich festgestellten Kampfhunden oder bei Hunden, für welche die Verhaltensprüfung abschließend und endgültig verweigert wird, zulässig.
Von dem Verlangen kann abgesehen werden, wenn der Hund offenkundig nicht mehr fortpflanzungsfähig ist.

Der Nachweis der dauerhaften Unfruchtbarmachung ist in der Regel durch eine tierärztliche Bescheinigung zu erbringen.


3. Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) vom 25. November 2014

Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen:

– § 49 Abs. 1:
S.1: Die jagdausübungsberechtigte Person und anerkannte Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer dürfen in ihrem Jagdbezirk Hunde, die erkennbar Wildtieren nachstellen und diese gefährden, mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde im Einzelfall töten, wenn
1.das Einwirken auf ermittelbare Halterinnen und Halter sowie Begleitpersonen erfolglos war und
2. andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen des Hundes, nicht erfolgsversprechend sind.
S.2: Das Recht nach Satz 1 umfasst nicht die Tötung von Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- und Rettungshunden, die als solche kenntlich sind.

Ordnungswidrigkeiten:

– § 67 Abs. 1:
Ordnungswidrig handelt, wer (…)
Nr. 10. außerhalb einer befugten Jagdausübung Hunde in einem nicht befriedeten Gebiet außerhalb seiner Einwirkungsmöglichkeit frei laufen lässt, (…).
– § 67 Abs.4:
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

4. Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz – LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995

Ordnungswidrigkeiten:

– § 83 Abs. 2:
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig (…)
Nr. 8. Erholungseinrichtungen im Wald mißbräuchlich benutzt oder verunreinigt oder im Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen und Wassertretanlagen Hunde frei laufen läßt, (…)

– § 83 Abs. 3:
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung, Satzung oder Anordnung zuwiderhandelt, wenn diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

– § 83 Abs.4:
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 Euro, geahndet werden.