Unerlaubtes Herstellen von Hundehalterfotos durch Dritte. Das Herstellen von Fotos durch Dritte (Private), auf denen unangeleinte Hunde mit ihren Besitzern zu sehen sind, um Ordnungswidrigkeiten zu dokumentieren, ist nicht erlaubt 

(LG Bonn Urteil v. 07.01.2015 – Az.: 5 S 47/14).

Im vorliegenden Fall klagte ein Hundehalter, der seinen Hund in der Siegaue, einem Naturschutzgebiet, frei hatte laufen lassen und dabei von der einem Dritten, dem Beklagten, fotografiert wurde. In der Siegaue stellt das unangeleinte Ausführen des Hundes eine Ordnungswidrigkeit dar.Unerlaubtes Herstellen von Hundehalterfotos

Der Hundehalter hielt die Anfertigung des Fotos für unrechtmäßig, der Beklagte rechtfertigte die Aufnahmen mit dem Argument, er setze sich für die Belange des Naturschutzes ein. Im Übrigen seien die Aufnahmen durch das „Recht auf effektive Anzeige“ gerechtfertigt, da dies die einzige Möglichkeit sei, den Verstoß zu dokumentieren.

Das Amtsgericht  gab dem Hundebesitzer Recht.

Der Beklagte als Privatperson dürfe keine Bilder von Personen zu Beweiszwecken anfertigen. Der Beklagte habe die Persönlichkeitsrechte des Spaziergängers verletzt, indem er ihn ohne sein Wissen und seine Erlaubnis fotografiert habe.

Das Landgericht Bonn bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts. Zu Recht sei der Beklagte erstinstanzlich dazu verurteilt worden, Fotoaufnahmen des Klägers beim Hundeausführen ohne dessen Einwilligung zu unterlassen.

Die Aufnahmen stellten einen rechtswidrigen und somit unzulässigen Eingriff in das Recht am eigenen Bild dar, urteilte das Landgericht. Ein unzulässiger Eingriff in das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege bereits dann vor, wenn – wie hier – ohne Einwilligung des Betroffenen Bildnisse hergestellt würden.

Richtig sei, dass es einer umfangreichen Abwägung der widerstreitenden Interessen bedürfe. Der Beklagte argumentierte wie auch bereits erstinstanzlich, dass er, durch die Anfertigung der Fotos und der damit dokumentierten Ordnungswidrigkeit, die Einhaltung der Naturschutzvorschriften durchsetzen wollte.

Darauf allerdings könne sich, so die Argumentation des Landgerichts, eine Privatperson nicht berufen. Der Naturschutz ist ein Belang der Allgemeinheit und sei als Staatsziel im Grundgesetz verankert und gerade nicht als Grundrecht der Bürgerinnen und Bürger.

Die „Belange des Naturschutzes“ könne insofern die Anfertigung der Fotos nicht rechtfertigen.

Auch das Argument des Beklagten, er habe ein „Recht auf eine effektive Anzeige“ lässt das Herstellen von Hundehalterfotos durch Dritte(Private)  keiner einer anderen Bewertung zuführen. Dem Beklagten  solle ja nicht verboten werden, von ihm wahrgenommene Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen. Vielmehr war hier zu entscheiden, ob er diese mit Beweismitteln in Form von Fotografien unterlegen dürfe.

Es sei allerdings nicht die Aufgabe des Beklagten, sich darüber zu sorgen, ob es bei den Ermittlungen nach seiner Anzeige zu Beweisproblemen kommt.

Die Revision wurde nicht zugelassen.