Vermieterin muss Haltung eines American Bulldog nicht dulden
AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 14.12.2005, 816 C 305/05
Der Sachverhalt:
Vorliegend hielt die Mieterin einer Wohnung einen American Bulldog. Laut Mietvertrag war eine eventuelle Hundehaltung genehmigungspflichtig.
Nachdem sich einige Mieter beschwert hatten, wurde die Vermieterin erst auf den Hund aufmerksam. Sie verlangte den Auszug des Hunde von der Mieterin.
Diese hingegen weigerte sich, sodass die Vermieterin Klage erhob.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek befand die Klage für erfolgreich.
Grundsätzlich hätten Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis einer Hundehaltung, jedoch nur, wenn die Interessen des Mieters an der bevorstehenden Haltung gewichtiger sind, als die des Vermieters.
Allerdings gelte dies nicht für die Haltung von „gefährlichen“ Hunden. Der American Bulldog gelte nach seiner Rassevermutung hingegen als „gefährlich“ im Sinne des Gesetzes. Hundegesetz Hamburg (das ist so nicht eindeutig, ist doch diese Rasse, die zwar auch nicht anerkannt ist, dort nicht aufgeführt, mag aber wegern der Einkreuzung mit dem Dogo Argentino als Mischling im Sinne des Gesetzes gelten
Demnach hätte die Vermieterin keine Erlaubnis zur Haltung des American Bulldog erteilen müssen.
Überdies habe die Vermieterin nach Auffassung des AG eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mietern im Haus. Dahingehend habe sie auf die Ängste und Sorgen hinsichtlich eines gefährlichen Hundes Rücksicht nehmen müssen.
Mithin stehe ihr ein Anspruch auf Beseitigung des Hundes zu.
Der Halter eines solchen Hundes ist gut beraten, sich vorab eine schriftliche Genehmigung zur Haltung genau dieser Rasse einzuholen. Darüber hinaus ist es sicherlich eine Überlegung wert, durch einen Wesenstest die Nichtgefährlichkeit des Hundes nachzuweisen. Ob dies zu einer anderen anderen Bewertung des Sachverhalts des Gerichtes führt…wer weiß