Im Einzelfall gefährliche Hunde

OVG NRW, Beschluss vom 16.06.2009 – 5 B 409/09

Hund hetzt Hühner

Hat ein Hund mehrere Hühner gehetzt und gerissen, so ist er als im Einzelfall gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW einzustufen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Hund von einem Amtstierarzt begutachtet wurde.

Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW sind im Einzelfall gefährliche Hunde solche, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Hund, was auch unstreitig war, beim Spaziergang von der Leine seines Herrchens losgerissen und ist, trotz der Rückrufkommandos, weggelaufen. Während dessen sprang der Hund über den Zaun einer Kleingartenanlage und drang in einen Hühnerpferch ein, wo er drei Hühner hetzte und riss.

Das Gesetz stellt bei der Unkontrollierbarkeit gerade nicht auf die Unkontrollierbarkeit durch den Halter ab, sondern allein darauf, ob der Hund sich bei Hetzen und Reißen der Hühner unkontrolliert verhielt. Es ist daher unerheblich, dass der Hund entlaufen war und die Hühner erst etwa eine dreiviertel Stunde nach dem Losreißen in Abwesenheit des Halters die Hühner gerissen hat.

Darüber hinaus bedarf es für die Einordnung eines Hundes als gefährlich nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nicht zwingend einer tierärztlichen Begutachtung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2, denn der Begutachtung und Beurteilung durch einen Amtstierarzt kommt keine konstitutive Bedeutung zu. Es handelt sich dabei um ein bloßes Verfahrenserfordernis. Die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW dient lediglich der Ermittlung des Sachverhalts und einer sachverständigen Unterstützung der Ordnungsbehörde dabei. Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall setzt nämlich eine gründliche Ermittlung des Sachverhalts und eine sachkundige Begutachtung voraus. Findet im Einzelfall keine tierärztliche Begutachtung statt, so stellt dies jedoch einen reinen Verfahrensfehler dar, welcher, sofern er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, nach § 46 VwVfG NRW unerheblich ist.

Anders als für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2, sieht das Gesetz für im Einzelfall gefährliche Hunde gemäß Absatz 3 keine Verhaltensprüfung voraus zum Nachweis dessen, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit von dem Hund ausgeht, § 5 Abs. 3 LHundG NRW. Im Falle des Absatz 3 hat der Hund nämlich bereits durch tatsächliches Fehlverhalten seine Gefährlichkeit bewiesen.

Ein solches Fehlverhalten hatte der Hund im vorliegenden Fall unstreitig gezeigt und sich somit als im Einzelfall gefährlich erwiesen. Daran hätte auch keine tierärztliche Begutachtung etwas ändern können.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp