Haftung /Gewährleistungsausschluß des sog. Hobbyzüchters
I. Grundsatz zur Haftung
Bei Lieferung eines mangelhaften Welpen stehen dem Käufer gegen den Hobbyzüchter grundsätzlich Ansprüche aus § 437 BGB zu.
Für Ansprüche aus § 437 BGB ist es unerheblich, dies folgt aus § 90a BGB, ob ein defektes Auto oder ein kranker Welpe verkauft wird.
II. Haftungsausschluss
Der Hobbyzüchter kann die Haftung aber erheblich beschränken. Die folgt aus § 437 BGB „…und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,…“
Hierzu müssen folgende Punkte vorliegen
1. Kein Unternehmer
Der Hobbyzüchter darf nicht als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB den Verkauf tätigen, sofern der Käufer ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist.
Ansonsten läge ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 Abs. 1 BGB vor, bei dem gem. § 475 Abs. 1 BGB die Beschränkung der Mängelhaftung ausgeschlossen ist.
Bei der Bewertung einer solchen Unternehmereigenschaft ist Vorsicht geboten. Als Unternehmer handelt, wer gewerblich (nicht zu verwechseln mit gewerbsmäßig) oder selbständig beruflich tätigt wird. Hierunter ist ein planvolles und auf längere Sicht angelegtes selbstständiges Handeln unter Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr zu verstehen. Dies bestimmt sich allein nach der Zweckrichtung des Verkäufers, die anhand objektiver Kriterien festgemacht wird (BGH NJW 2005, 1273). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich; bloß die Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts genügt (BGH NJW 2006, S. 2250 ff.). Nebenberufliche Tätigkeiten fallen somit auch unter die Unternehmereigenschaft. Für den Züchter hat dies zur Folge, dass dieser bereits dann als Unternehmer handelt, wenn er eine Zuchthündin hält, die regelmäßig Welpen werfe, welche zur Einnahmenerzielung verkauft werden (AG Frankenthal, Az. 3cC 237/09).
2. Individualabrede
Die Haftungsbeschränkung muss im Wege des „Individualvertrages“ vereinbart werden. Sofern ein Vertrag aufgesetzt oder ein Mustervertrag verwendet wird, der gleichsam für alle Welpenverkäufe künftig benutzt werden soll, handelt es sich um AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB und nicht mehr um einen Individualvertrag. Gegen einen, in den AGB erklärten, generellen Haftungsausschluss spricht § 307 BGB ((1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.)Beim Verkauf von Neuware (Welpen im Alter von max. 16 Wochen) ist zusätzlich gem. § 309 Nr. 8 lit. b BGB eine Haftungsbeschränkung durch AGB in wesentlichem Umfang unwirksam.
3. Kein Vorsatz/Arglist
Eine Haftung wegen oder bei vorsätzlicher Pflichtverletzung kann gem. § 276 Abs. 3 BGB nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Aus § 242 BGB ergibt sich zudem, dass eine Haftung trotz dessen Beschränkung vollumfänglich erfolgen muss, wenn sich der Verkäufer arglistig verhalten hat.