Haltungsuntersagung eines Labrador Retriever („großen Hundes“)

VG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2016 – 18 K 6428/15

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb einen am 06.01.2013 geborenen Hund der Rasse Labrador Retriever beim Vorbesitzer und meldete diesen noch am selben Tag (12.08.2014) im Wege der Online-Hundesteuer-Anmeldung an. Das Ordnungsamt der Beklagten bestätigte die Anmeldung und verlangte den nach § 11 Landeshundegesetz NRW vorausgesetzten Nachweis der Sachkunde sowie einen aktuellen Nachweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung. Nach erfolglosen Fristsetzungen zum 17. Juni 2015 und dem 16. Juli untersagte das Ordnungsamt mittels Bescheides vom 03. September die Haltung des Labradors sowie anderer so genannter großer Hunde gemäß § 11 Landeshundegesetz NRW. Der Hund müsse innerhalb von zwei Wochen an eine andere Person oder Stelle abgegeben werden und es müsse ein Nachweis über dessen Verbleib erbracht werden, so das Ordnungsamt. Ebenso wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 170 € festgesetzt. Die Begründung der Halteuntersagung stützte sich darauf, dass die Voraussetzungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen wurden.

Der Kläger erhob am 22. September 2015 Klage gegen diese Ordnungsverfügung. Er berief sich darauf, dass sein Hund versichert sei und seine Verlobte die notwendige Sachkunde habe. Im Übrigen könne er versichern, dass er vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre lang einen großen Hund gehalten habe, was nach dem Internetauftritt der Beklagten den förmlichen Sachkundenachweis ersetze.

 

Entscheidung:

Die Klage hatte Erfolg. Die Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes vom 3. September 2015 war rechtswidrig, der Kläger durfte seinen Hund behalten. Das Gericht argumentierte wie folgt:  

Gemäß § 11 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW dürfen große Hunde nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist.

Die Beklagte habe es noch nicht einmal geschafft darzulegen, geschweige denn zu beweisen, dass es sich bei dem Labrador um einen großen Hund im Sinne des § 11 Abs.1 Landeshundegesetz NRW handele. Sie sei für die Eingriffsvoraussetzungen aber darlegungs- und beweispflichtig.

Große Hunde sind solche, die eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, § 11 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW. Abweichend davon habe der Kläger bei seiner Online-Anmeldung vom 12. August 2014 die Widerristhöhe seines Labradors mit 38 cm und das Gewicht mit 18,5 kg angegeben. Obwohl diese Angaben für einen ausgewachsenen Retriever wenig wahrscheinlich seien, so sei es allein Sache der Beklagten Beweise zu erbringen, warum diese Angaben nicht zuträfen. Der Umstand, dass der Kläger der Einstufung seines Hundes als groß nie widersprochen habe, mache ihn nicht zum großen Hund. Es mangele seitens der Beklagten an Anhaltspunkten für eine Messung oder Wiegung des Labradors. Es sei noch nicht einmal dokumentiert, dass Mitarbeiter des Ordnungsamtes den Hund gesehen und hierbei nach Größe und Gewicht geschätzt hätten.

Ebenso sei Ziffer 2, Satz 2 der Ordnungsverfügung, wonach der Kläger den Hund nicht an eine mit ihm in einem Haushalt lebende Person abgeben darf, wegen Verstoßes gegen §15 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 2 S.1 OBG NRW rechtswidrig. Sie habe lediglich den Zweck, den Ordnungsbehörden die Aufsicht zu erleichtern. „Vorbehaltlich nachzuweisender Sachkunde und Zuverlässigkeit steht es mit dem Kläger in einem Haushalt lebenden Personen frei, von diesem einen großen Hund zu übernehmen, wenn damit tatsächlich die Aufgabe der Haltereigenschaft durch den Kläger und die Begründung der Haltereigenschaft durch die andere Person einher geht.“ Die Beklagte habe etwaige Umgehungsabsichten seitens des Klägers zu prüfen und könne ihm nicht einfach, um sich die Prüfung zu sparen, die Abgabe des Hundes an eine mit ihm im Haushalt lebende Person verbieten.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Gefährlichkeitsfeststellungsverfahren Niedersachsen

Gefährlicher Hund nach erstmaligem Beißvorfall

OVG Lüneburg, AZ.: 11 ME 423/11

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück ( 6 B 96/11) beschlossen, dass ein Hund bereits nach einem einmaligen Beißvorfall als gefährlicher Hund im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG einzuordnen ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Hund, welcher zunächst als Staffordshire Terrier, später als Boxermischling eingeordnet wurde, ein Grundstück verlassen, auf welchem er sich besuchsweise befand und hatte einen Jack-Russel-Terrier gebissen, der über die angrenzende Straße gelaufen war. Dabei erlitt der Terrier eine blutende Bisswunde am Ohr, die geklammert werden musste. Der Feststellungsbescheid über die Gefährlichkeit des Hundes wurde mit diesem einmaligen Vorfall begründet.

In dem erstinstanzlichem Eilrechtsschutzverfahren hatte das Verwaltungsgericht beschlossen, dass es für die Feststellung nicht ausreiche, dass der Hund erstmalig einen anderen Hund gebissen habe. Vielmehr bedürfe es zusätzlicher Hinweise darauf, dass bei dem Hund ein gesteigertes, über ein artgerechtes (Beiß-)Verhalten hinausgehendes, Aggressionsverhalten vorliege. Anders sah dies jedoch das OVG. Nach ständiger Rechtsprechung würde das Gesetz im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 NHundG a.F., als Vorgängerregelung des § 7 Abs. 1 NHundG, ausgelegt werden. Demnach gelte ein Hund schon dann als gefährlich, wenn der bloße Verdacht der Gefährlichkeit bestünde. Dafür reiche es bereits aus, dass er ein anderes Tier gebissen und mehr als unerheblich verletzt hat. Einer weitergehenden Prüfung der Gefährlichkeit des Hundes bedürfe es daher nicht. Die Regelung diene der Gefahrenabwehr, welche nur effektiv gewährleistet werden könne, wenn die Behörde ohne gesteigerte Prüfungsanforderungen die Gefährlichkeit des Hundes nach einmaligem Vorfall feststellen könne. Einschränkungen und Ausnahmen von dieser Regelung sollen nicht bereits auf der Tatbestandsebene, sondern auf Rechtsfolgenseite erfolgen, zum Beispiel durch einen Wesenstest, durch welchen zum Beispiel der Leinenzwang ausgesetzt werden kann.

Demnach liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 LHundG bereits nach einem erstmaligen Beißvorfall, bei dem das andere Tier nicht unerheblich verletzt wurde, vor. Nach Sinn und Zweck der Regelung kann eine Ausnahme davon gemacht werden, wenn die Verletzung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes erfolgte oder es sich bei der Verletzung eines anderen Tieres offensichtlich um ein artgerechtes Abwehrverhalten handelte. Ein solcher Fall war vorliegend jedoch nicht erkennbar, weswegen der Feststellungsbescheid rechtmäßig war und der Antrag zurückgewiesen wurde.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes § 7 NHundG

Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes § 7 NHundG

VG Oldenburg (Oldenburg) 7. Kammer, Urteil vom 13.06.2014, 7 A 766/14

Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes, nachdem dieser ein Schaf gerissen hat.

Geklagt hatte die Halterin eines Husky-Rüdens in Niedersachsen. Ihr Hund wurde von der zuständigen Behörde als gefährlich eingestuft und mit einem Anlein- und Maulkorbzwang belegt, nachdem dieser ein Schaf gerissen hat. Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes § 7 NHundG

Der zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Wesenstest ergab, dass der Husky im Umgang mit Menschen freundlich und „schmusig“ sei und keine „gefährlichen“ Eigenschaften aufwies.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der einmalige Beißvorfall, im Hinblick auf den positiven Wesenstest, die behördliche Anordnung nicht rechtfertige.

Gemäß § 7 Abs. 1 NHundG hat die zuständige Behöre bei „hinreichendem Verdacht“ zu prüfen, ob von dem Hund Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Ergibt die Prüfung ein solches Ergebnis, so stellt die Behörde die Gefährlichkeit des Hundes fest.

Das VG Oldenburg entschied, dass der einmalige Beißvorfall ausreicht, um die Gefährlichkeit des Hundes festzustellen. Es führte aus, dass eine solche Feststellung bereits bei einem hinreichend begründeten Gefährlichkeitsverdacht erfolgen darf. Der Husky ignorierte die Kommandos der Halterin und biss mit einer solchen Intensität in den Hals des Schafes, dass dieses hieran verendete. Dieser Vorfall genüge, um entsprechende Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erlassen.