Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2016, Az. 18 L 3440/16

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Feststellung des zuständigen Ordnungsamtes, dass es sich bei dem von der Antragstellerin gehaltenen Hund um einen Bullterrier handele, dessen Gefährlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 LHundG Nordrhein-Westfalen vermutet werde. Die Antragstellerin behauptet, dass es sich bei ihrem 39 cm großen und 15 kg schweren Hund um einen Miniatur-Bullterrier handele.

 

Der Beschluss

Das Verwaltungsgericht gab der Behörde Recht.

Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass es sich bei ihrem Hund um einen solchen der Rasse Miniatur-Bullterrier handelt. Nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp) handele es sich bei diesem wegen dessen Größe deutlich wahrscheinlicher um einen Bullterrier als um einen Miniatur-Bullterrier. Bei den von der FCI anerkannten Hunderassen „Bullterrier“ und „Miniatur-Bullterrier“ handele es sich um zwei verschiedene Rassen. Mit Ausnahme der Angaben zur Größe, die ausschließlich bei dem Miniatur-Bullterrier vorhanden seien und wonach dessen Widerristhöhe 35,5 cm nicht überschreiten solle, sind die Rassebeschreibungen wortgleich. Ein Miniatur-Bullterrier unterscheide sich vom Bullterrier aufgrund der jeweils wortgleichen Rassebeschreibungen daher nur durch die insgesamt proportional kleineren Abmessungen. Eine Unterscheidung anhand von individuell unterschiedlichen Rassemerkmalen ist bei vollständig wortgleichen Merkmalen der Rassebeschreibungen denklogisch schon deshalb nicht möglich, weil es an geeigneten Anknüpfungsmerkmalen in der Rassebeschreibung fehlt. Soweit bestimmte Gutachter der Auffassung seien, Bullterrier und Miniatur-Bullterrier durch besondere phänotypische Merkmale außerhalb der Größe voneinander differenzieren zu können und insofern auch in der Rechtsprechung bereits Gehör gefunden hätten, bestünden systematische Bedenken gegen diese Auffassung (Die Verfasserin teilt diese Bedenken nicht). Einen Abstammungsnachweis konnte die Antragstellerin nicht vorlegen. Der von ihr behauptete Vater des Hundes, habe seinerseits die Soll-Größe für Miniatur-Bullterrier um 2,5 cm überschritten und habe aus diesem Grund sowieso nicht zur Zucht eingesetzt werden dürfen. Dies ergebe sich schon aus dem zweiten N.B. (nota bene) aller Rassebeschreibungen des FCI, wonach zur Zucht ausschließlich funktional und klinisch gesunde, rassetypische Hunde verwendet werden sollen.

Es läge auf der Hand, dass bei der beabsichtigten Zucht von Miniatur-Bullterriern die Soll-Größe von 35,5 cm als phänotypisches Merkmal entwertet würde, wenn zur Zucht auch nur ein Elternteil zugelassen wird, welches das Kriterium „Widerristhöhe kleiner oder gleich 35,5 cm“ nicht erfüllt. Bei Zulassung einer solchen Zuchtpraxis wäre die Einhaltung der Soll-Größe vom Zufall abhängig und würde eine Unterscheidung des Miniatur-Bullterriers vom Bullterrier bis auf weiteres unmöglich machen.. Auf dieses Ziel scheine die einschlägige deutsche Zuchtpraxis gerichtet, wenn Züchter in der Vergangenheit sogar Hunde mit einer Widerristhöhe von über 39 cm  zur Zucht von (als Miniatur-Bullterriern deklarierten) Hunden eingesetzt hätten. ( Hinweis für Züchter von Miniatur Bullterriern in NRW: Soweit diese mit Hunden über 35,5 cm züchten könnten dies als massiver Verstoß gegen das LHundG NRW gewertet werden.)

Aus Sicht des Gerichts bestünde der Verdacht, dass in den einschlägigen Kreisen nicht die Absicht bestünde, rassetypische Miniatur-Bullterrier zu züchten (diese wären nämlich kleiner oder gleich 35,5 cm groß), sondern solche Hunde, die dem Phänotyp des Bullterriers insbesondere aufgrund ihrer Größe (ganz oder annähernd) entsprechen, ohne dessen Namen tragen zu müssen. Die Gründe hierfür lägen angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung der Rassen auf der Hand.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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