Tierarzthaftung „Beweislast“

OLG Koblenz, 15.09.2008 – 10 U 73/08

Keine Beweislastumkehr vom Tierhalter auf den Tierarzt

Der Fall:

Eine Frau brachte ihre Katze, die mit sechs Welpen trächtig war, zu einer Tierärztin, der späteren Beklagten, um die Geburt einzuleiten. Nach der Gabe von verschiedenen Medikamenten – Oxytocin und den Narkosemitteln Xylacin und Ketamin (nicht mehr dem tierärztlichen Standard entsprechende Narkosemittel) – die den Gebärvorgang einleiten sollten, verstarb die Katze und fünf ihrer Welpen. Der Vorwurf der Klägerin ( Tierhalterin der Katze A) bestand darin, dass die Tierärztin nicht die richtige medizinische Behandlung gewährleistet habe. Sie verlangte Schadensersatz von derselben.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Klägerin war auch der Auffassung, dass bei schweren Behandlungsfehlern des Tierarztes die Beweiserleichterung, sogar eine Beweislastumkehr in Frage käme, so wie es in der Humanmedizin ebenfalls nach § 630 h BGB gehandhabt wird.

Der grobe Behandlungsfehler, der eine solche Beweislastumkehr rechtfertigen würde, sei die fehlerhafte Medikamentenanwendung gewesen. Die Katze sei in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Medikamentengabe verstorben. Ebenso hätte die Tierärztin ihre Dokumentationspflicht verletzt.

Diese Ansicht vertrat das Oberlandesgericht Koblenz nicht. Problematisch war, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Behandlungsfehler der Tierärztin Ursache für das Versterben der Katze und ihrer fünf Junge war. Der sechste, und überlebende Welpe K, wies eine Viruserkrankung auf, für die aber auch nicht eindeutig ein Behandlungsfehler ursächlich war.

Ebenso bestand ein Argument des Gerichts darin, dass der Sachverhalt Besonderheiten aufweise, die es gerade nicht rechtfertigen würden, eine Beweislastumkehr zugunsten der Tierhalterin anzunehmen. Denn diese hätte die Katze obduzieren lassen können, damit Feststellungen über die Ursache des Ablebens der Katze getroffen werden konnten. Eine Obduktion war allerdings nun nicht mehr möglich, da die Katze und ihre Welpen nicht mehr zur Verfügung standen. Ebenso hätte sich die Tierhalterin gegenüber der Tierärztin bestimmend in Bezug auf die medikamentöse Behandlung verhalten, wie einige Zeuginnen der Tierarztpraxis bekundeten. Diese gewollte Behandlung legte sie anschließend der Tierärztin zur Last.

Problematisch war also, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden konnte, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der Medikamentengabe und dem Verenden der Katze und ihrer Welpen bestand. Denn es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass bereits eine Vorerkrankung- oder schädigung bestand. Wie eine Zeugin, die bei der Behandlung anwesend war, berichtete, sei das Unterhautfettgewebe der Katze gelb verfärbt gewesen, ebenso die Nabelschnur und die Fruchtblasen. Dies lässt auf eine mögliche Vorerkrankung oder eine fehlerhafte Eigenmedikation durch die Katzenhalterin schließen.

Da dies aber alles nicht mehr bewiesen werden konnte, weil eine Obduktion der Katze nicht mehr möglich war, konnte ein kausaler Zusammenhang zwischen der medikamentösen Behandlung und dem Verenden der Katze nicht festgestellt werden.

Ebenso kann eine mögliche Verletzung der Dokumentationspflicht der Tierärztin keine Beweislastumkehr rechtfertigen.

Die Klage wurde zurückgewiesen.