Zur Feststellung der Gefährlichkeit bei Beteiligung mehrerer Hunde

OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.07.2018 – 3 M 252/18,

vorgehend VG Halle, Beschluss vom 16.05.2018 – 1 B 79/18

 

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin als zuständige Ordnungsbehörde erhielt durch eine Anzeige Kenntnis von einem Beißvorfall, bei dem die FoxterrierHündin der Anzeigeerstatter von den beiden Landseer-Hündinnen der Antragstellerin gebissen wurde. Der Terrier erlitt dabei mehrere Bisswunden, die medikamentös behandelt, aber nicht genäht werden mussten.

Der Hergang des Vorfalls ist dabei zwischen den Hundehaltern umstritten. Die Halter des Terriers hatten angegeben, dass die beiden Landseer unangeleint waren und ohne ersichtlichen Grund auf den Terrier zugestürmt seien und diesen vierzehnmal in die Flanken gebissen hätten, obwohl der Terrier sich ihnen unterworfen habe. Die Antragstellerin hat dagegen angegeben, dass der unangeleinte Terrier auf einmal, während sie ihre beiden Hunde angeleint ausführte, auf die Landseer zugerannt kam und die jüngere der beiden Hündinnen in die Lefze gebissen habe (wobei eine Verletzung nicht nachgewiesen wurde). Sie sei daraufhin gestürzt und die Hunde hätten sich losgerissen und seien dem Terrier gefolgt. Als dieser sich ihnen unterworfen habe, hätten die beiden Hündinnen von ihm abgelassen.

Die Antragsgegnerin hatte im Folgenden per Bescheid die Gefährlichkeit der beiden Landseer festgestellt und einen Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet und deren sofortige Vollziehung angeordnet. Die Antragstellerin hat hiergegen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise in Bezug auf die Anordnungen des Leinen- und Maulkorbzwangs die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

 

Entscheidung:

Der Antrag hatte Erfolg, sowohl vor dem Verwaltungsgericht, als auch auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin vor dem Oberverwaltungsgericht.

Dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist stattzugeben, wenn an der Rechtmäßigkeit des Bescheids ernstliche Zweifel bestehen, also wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Vorliegend begegnet die Feststellung der Gefährlichkeit der beiden Landseer ernstlichen Zweifeln.

Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist § 4 Abs. 4 Satz 1,2 HundeG LSA. Hiernach hat die Behörde Hinweise auf einen Hund, der eine gesteigerte Aggressivität oder Kampfbereitschaft aufweist oder Menschen oder andere Tiere gebissen hat, von Amts wegen zu überprüfen. Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass von dem Hund tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt sie dessen Gefährlichkeit fest. Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA sind im Einzelfall gefährliche Hunde solche, die sich als bissig erwiesen haben, ohne dabei selbst angegriffen worden zu sein. Seit der Neufassung des § 3 Abs. 3 HundeG LSA ist grundsätzlich jede durch den Biss verursachte körperliche Beeinträchtigung erheblich, es sei denn, sie ist nur ganz geringfügig.

Diese Voraussetzungen waren vorliegend zumindest nicht hinreichend aufgeklärt. Die Tatsache, dass der Foxterrier von den beiden Landseern gebissen wurde reicht zur Feststellung der Gefährlichkeit allein nicht aus, es muss darüber hinaus festgestellt werden, dass die beiden Hündinnen nicht zuvor selbst angegriffen wurden. Durch die zusätzlich geschaffene Voraussetzung „ohne selbst angegriffen worden zu sein“, soll den Behörden einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung von konkreten Vorfällen eröffnet werden um zu ermöglichen, dass solche Fälle ausgenommen werden können, in denen ein Hund eindeutig aus artgerechtem Abwehr- und Verteidigungsverhalten reagiert hat. Zwar ist die Hinzuziehung von Sachverständigen zur Aufklärung von Beißvorfällen nicht zwingend notwendig, jedoch soll in Zweifelsfällen wie diesem ein Tierarzt mit ethologischen bzw. kynologischen Kenntnissen hinzugezogen werden. Die Antragstellerin hatte zur Untermauerung ihrer Sachverhaltsschilderung zwei Zeugen benannt, die später sogar eidesstattliche Versicherungen abgegeben hatten. Die Antragsgegnerin hat diese Zeugen jedoch gar nicht erst angehört, sondern den Sachverhalt, so wie ihn die Halter des Terriers in ihrer Anzeige dargestellt hatten, als tatsächlich unterstellt und keinerlei weitere Aufklärung betrieben. Obwohl die Antragstellerin ihrerseits Anzeige gegen die Halter des Terriers erstattet hatte, wurden keinerlei Untersuchungen hinsichtlich der Feststellung der Gefährlichkeit des Terriers unternommen. Obwohl greifbare Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die beiden Landseer sich lediglich verteidigt hatten, hat die Antragsgegnerin dies nicht weiter aufgeklärt und ist daher ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Die Antragsgegnerin hat es von vornherein gänzlich unterlassen einer sich hier aufdrängenden Entlastungsmöglichkeit für die als gefährlich festzustellenden Hunde nachzugehen. Ob die Landseer-Hündin bei dem Angriff des Terriers tatsächlich verletzt wurde ist dabei unerheblich, denn ein Angriff nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA setzt nicht zwingend die Verletzung des angegriffenen Hundes voraus.

Auch das Argument der Antragsgegnerin, dass jedenfalls die ältere Hündin, die den Foxterrier  ebenfalls gebissen haben soll, selbst nicht angegriffen worden sei und sich die Antragstellerin deshalb auch nicht auf den Rechtfertigungstatbestand berufen könne, vermag nicht zu überzeugen, denn unter einem Angriff im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist jede Bedrohung schützenswerter Interessen des Hundes durch Menschen oder Tiere zu verstehen. Sollte es deshalb zutreffen, dass der Foxterrier die jüngere Hündin gebissen oder attackiert hat, ist davon auszugehen, dass die ältere Hündin lediglich den „Familienverband“ bzw. das „Rudel“ gegen Angriffe verteidigen und die jüngere Hündin beschützen wollte. In diesem Fall wäre das Angriffsverhalten der älteren Hündin zugleich als artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten anzusehen.

 

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Zur Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs

VG Würzburg, Urteil vom 27.07.2018, AZ.: W 9 K 17.332

Sachverhalt:

Der Kläger ist Halter eines Leonberger Hundes, den er auf seinem Wohngrundstück mit angrenzendem Garten- und Baugrundstück hält. Es handelt sich hierbei um einen großen Hund mit mindestens 50 cm Schulterhöhe. Nachdem die Beklagte als zuständige Ordnungsbehörde Kenntnis von einem Beißvorfall erlangte, wonach der Leonberger unangeleint von dem nicht ausbruchsicheren Grundstück entkommen war und eine Labrador-Hündin ohne ersichtlichen Grund gebissen hatte, ordnete sie einen Leinen- und Maulkorbzwang für den Leonberger an. Durch den Bescheid wurde der Kläger dazu verpflichtet,

  1. den Hund außerhalb seines Grundstücks innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile an einer höchstens 3 Meter langen Leine mit schlupfsicherem Halsband oder ähnlich zuverlässiger Körperbefestigung zu führen, insoweit werde Leinenzwang angeordnet. Komme es außerhalb dieser Bereiche zu Begegnungen mit Menschen oder Tieren, sei der Hund so rechtzeitig anzuleinen und dürfe erst dann wieder von der Leine gelassen werden, wenn ein ungewollter Kontakt mit Menschen oder Tieren mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.
  2. Beim Ausführen des Hundes außerhalb des Grundstücks des Klägers sei diesem ein Maulkorb anzulegen, insoweit werde Maulkorbzwang angeordnet.
  3. Der Aufenthaltsbereich des Hundes auf dem Grundstück des Klägers sei so abzusichern, dass der Hund die Grundstücke nicht unbeaufsichtigt verlassen könne.

Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 angeordnet. Für den Fall, dass der Kläger die in den Ziffern 1 bis 3 genannten Pflichten nicht ab sofort erfülle, wurden Zwangsgelder festgesetzt.

Durch Änderungsbescheid wurden die Anordnungen dahingehend abgeändert, dass die örtliche Begrenzung auf zusammenhängend bebaute Ortsteile aufgehoben wurde und nun verfügt wurde, dass der Hund in einem beiliegenden Lageplan blau markierten Bereich freier Auslauf ohne Maulkorb gewährt werden dürfe, wenn er sich unter Aufsicht des Hundehalters befinde und gewährleistet sei, dass er den Anordnungen des Hundehalters Folge leiste.

Zur Begründung gab die Beklagte an, dass nach den gegebenen Tatsachen zu befürchten sei, dass der Hund Menschen oder erneut andere Tiere “angreife”, so dass von ihm eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. In der nachfolgenden Zeit ereigneten sich weitere Vorfälle mit dem Hund, wobei er sich in einem Fall aus dem Halsband und damit auch von der Leine befreite.

Gegen diesen Bescheid erhob der Hundehalter Klage vor dem Verwaltungsgericht, jedoch ausdrücklich nur gegen den angeordneten Maulkorbzwang. Der Kläger war der Ansicht, dass es des Maulkorbes nicht bedürfe, wenn er sich an den Leinenzwang halte, ein schlupfsicheres Halsband verwende und das Grundstück gegen Ausbrüche sichere, da unter diesen Bedingungen keine Gefahr von dem Hund ausgehe.

 

Entscheidung:

Die Klage wurde von dem Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die angegriffene Anordnung ist Art. 18 Abs. 2 LStVG. Nach dieser Vorschrift können die Gemeinden zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder der öffentlichen Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine solche Anordnung darf jedoch nur verfügt werden, wenn im zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt. Letzteres ist dann der Fall, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass es in absehbarer Zeit zu einer Verletzung der geschützten Rechtsgüter kommt. Da es vorliegend bereits zu einem Beißvorfall gekommen war, hatte sich die von jedem Hund ausgehende abstrakte Gefahr bereits realisiert, so dass eine konkrete Gefahr weiterer Vorfälle bestand. Weiterer Voraussetzungen für die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes bedurfte es daher nicht. Insbesondere kommt es vorliegend nicht darauf an, ob von dem Hund eine gesteigerte Aggressivität gegen Menschen oder andere Hunde ausgeht oder ob es sich um ein hundetypisches Verhalten handelte.

Die Anordnung erfolgte auch ermessensfehlerfrei. Liegt eine konkrete Gefahr vor, sind an die Begründung des Entschließungsermessens regelmäßig nur geringe Anforderungen zu stellen. Bei ihrer Auswahlentscheidung hat die Beklagte die entscheidungsrelevanten Belange abzuwägen, die von Art. 18 LStVG geschützten Rechtsgüter zu beachten und die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Bejahung der konkreten Gefahr maßgeblich sind. Zudem muss die Maßnahme verhältnismäßig sein. Eine Kombination von Leinen- und Maulkorbzwang ist möglich, wenn im Einzelfall eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Hund auch angeleint beißen würde oder sich von der Leine losreißen würde. Vorliegend hatte der Leonberger sich bereits zuvor aus dem Halsband befreit, so dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit hierfür bestand.

Durch die neue Regelung, dass der Hund in festgelegten Bereichen auch ohne Leine und Maulkorb ausgeführt werden darf, wurde auch dem natürlichen Bewegungsbedürfnis des Hundes entsprochen, weswegen die Anordnungen insgesamt als verhältnismäßig anzusehen waren.

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