Anordnung der Einschläferung eines Rottweilers
(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen AZ: 5 B 925/15).
Vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen scheiterte am 16. November 2015 die Halterin eines Rottweilers mit ihrem Eilantrag gegen die ordnungsbehördliche Anordnung der Einschläferung ihres Hundes
Der Anordnung der Ordnungsbehörde war die gutachterliche Bewertung des Hundes durch eine Amtstierärztin und eines weiteren Sachverständigen vorausgegangen, in welcher diese zu dem Ergebnis gekommen waren, der Rottweiler besitze ein inadäquates bzw. fehlgeleitetes Jagdverhalten sowie keinerlei Beißhemmung.
(Diese Vorgehensweise unterscheidet den Fall des Rottweilers Tyson aus Krefeld maßgeblich; im Krefelder Tierheim wurde die Euthanase nach Aussage von ehemaligen Mitarbeitern ohne gutachterliche Bewertung, ohne kynologische Tests zum Wesen des Hundes und vor allem ohne eine qualifizierte verhaltensbiologische Prognose und vor allem ohne gerichtliche Entscheidung angeordnet. Auch die vorgangegangen Bissverletzungen durch Tyson waren vergleichsweise harmlos.)
Zum vorliegenden Fall: Das inadäquate bzw. fehlgeleitete Jagdverhalten sowie die fehlende Beißhemmung hatte sich bei einem Vorfall im Juli 2015 gezeigt, als der Rottweiler, der ohne Maulkorb und ohne Leine auf einer Straße lief, in gefahrdrohender Weise ohne jegliche vorherigen Droh- oder Warnsignale einen vierjährigen Jungen ansprang, der mit seinem Vater und seiner zweijährigen Schwester auf derselben Straße unterwegs war. Das Kind trug dadurch Kratz- und Schürfverletzungen an Rücken und Bauch davon. Nach dem Anspringen konnte der Hund zwar festgehalten werden, er riss sich jedoch wieder los und attackierte daraufhin das Mädchen. Es dauerte mehrere Minuten, bis es zwei Männern mit vereinten Kräften gelang, den Hund am Boden festzuhalten, sodass das Mädchen in Sicherheit gebracht werden konnte. Ihm wurden durch den Angriff des Hundes große Teile der Kopfhaut abgerissen und es erlitt teils schwere Bisswunden an Augen, Ohren, Mund, Beinen und Bauch. Bei dem Versuch, seine Tochter vor dem Rottweiler zu schützen, wurde der Vater überdies ins Bein gebissen.
Während des gesamten Angriffs habe der Hund keinerlei typische Drohsignale gezeigt, sondern sei ruhig und komplett auf das Mädchen fokussiert gewesen. Wie das Gutachten der Amtstierärztin ausführte, sei ohne Zweifel festgestellt worden, dass der Hund während des Angriffs keine Beißhemmung (mehr) gezeigt habe, weshalb die Gefahr bestehe, dass dieses fehlgeleitete Jagdverhalten von dem einen Beuteobjekt, hier dem kleinen Mädchen, auch auf andere, wie z.B. erwachsene Personen (beispielsweise sich schnell bewegende Menschen, Jogger, Radfahrer) übertragen werden könne. Auch könne eine solche fehlende Beißhemmung bei einem Hund, der älter als sechs Monate sei, nicht mehr mit der ausreichenden Verlässlichkeit therapiert werden, sodass der Hund sein gesamtes weiteres Leben in Einzelhaltung verbringen müsse. Eine solche Einzelhaltung jedoch biete keine Lebensqualität, sodass die Einschläferung des Hundes gerechtfertigt sei, so das Gutachten weiter.
Auf Basis dieser fachlichen Ausführungen kamen auch die Richter zu dem Ergebnis, das Tier müsse eingeschläfert werden. Sie stellten dabei maßgeblich auf die möglicherweise weiterhin von dem Hund ausgehenden immensen Gefahren für Menschen ab. So sei selbst bei Therapieversuchen ein weiterer Angriff mit schweren Folgen nicht auszuschließen, selbst wenn der Hund, wie es die Halterin vorgeschlagen hatte, in eine Tierschutzeinrichtung gegeben werde: „Die Antragstellerin trägt insoweit vor, die Personen, die sich erboten hätten, sich um den Hund zu kümmern, wüssten genau, worauf sie sich einließen. Bei lebensnaher Betrachtung ist jedoch keinesfalls fernliegend, dass in Tierschutzeinrichtungen eine größere Anzahl an Personen mit den betreuten Tieren in Kontakt kommt und dass gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet werden kann, dass alle diese Personen dauerhaft hinreichend informiert und unter Einhaltung der zum eigenen Schutz und dem Schutz anderer erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen mit dem Hund umgehen.“ (Rn. 26, zitiert nach juris) Die einzige andere Alternative, „[e]ine dauerhafte Unterbringung des Rottweilers in einer streng reglementierten Zwingerhaltung mit eingeschränkten Sozialkontakten, die die Gefahr erneuter Angriffe eingrenzen würde“ (Rn.29, zitiert nach juris), wurde auch von der klagenden Hundehalterin selbst aus Tierschutzgründen abgelehnt.
Es sei zwar nicht mit Sicherheit zu erwarten, dass der Hund eine weitere Beißattacke tätigen werde, so die Richter. Doch müsse bei dieser Prognose stets an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen gestellt werden, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sei (Rn. 22, zitiert nach juris). In diesem Falle bedeutete dies: „Vorliegend genügt danach bereits die Feststellung eines äußerst geringen Grades an Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer relevanten gegenwärtigen Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen. Für den Fall, dass es zu einem erneuten Angriff des Hundes auf Menschen kommen sollte, ist mit schweren bis schwersten Gesundheitsverletzungen zu rechnen, die bei einem Kind auch zum Tode führen können.“ (Rn. 24, zitiert nach juris). Um dies gänzlich ausschließen zu können, sei die Einschläferung des Hundes somit letztendlich gerechtfertigt.