Anspruch auf Berichtigung der Ahnentafel

Zuchtuntauglichkeit eines Boxers,

AG München, Urteil vom 19. März 2014, 132 C 1458/12

Der Sachverhalt:

 Anspruch auf Berichtigung der Ahnentafel Vorliegend handelt es sich um den Boxerrüden Hero, welcher sechs Jahre alt ist. Sein Herrchen, und ebenfalls Kläger des Verfahrens, ist Mitglied eines Boxer Hunde-Clubs in München.

Hero wird zu Zuchtzwecken eingesetzt.

Am 17.04.2011 fand eine Körung im Club statt. Bei einer „Körung“ werden Tiere einer bestimmten Rasse ausgewählt, die zur Zucht geeignet sind. Während der besagten Körung wurde Hero die Zuchttauglichkeit versagt, von der Körmeisterin wurde festgestellt, dass der Hoden des Rüden nicht vollständig im Hodensack läge.

Hero wurde disqualifiziert, überdies wurde der Befund auf der Ahnentafel eingetragen, sodass Hero ein Zuchtverbot wegen Einhodigkeit erhielt, dies entspräche nicht dem Standard.

Die Entscheidung des Amtsgericht München:

Vom Hundehalter wurde Klage gegen den Boxerclub erhoben. Das Zuchtverbot sei aufzuheben und die Disqualifikation von der Körung zu widerrufen.

Der beklagte Verein hingegen war der Ansicht, dass für die Disqualifikation ausreichend gewesen sei, dass Heros Hoden nicht dem Standard entsprächen.

Grundsätzlich gab das Amtsgericht dem Kläger Recht. Der Eintrag auf der Ahnentafel sei zu korrigieren. Denn durch einen Sachverständigen wurde festgestellt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Kryptorchismus (dies ist ein krankhafter Hodenabstieg) bei Hero vorläge. Die Verlagerung des Hodens sei vermutlich durch Stress oder Angst bei der Untersuchung erfolgt.

Überdies verneinte der Sachverständige eine Möglichkeit eines krankhaften Hodenmangels, sodass von einem Zuchtausschluss abgesehen werden könne. Eine Weitervererbung sei nicht angezeigt.

Die erfolgte Disqualifikation war mithin unzutreffend, gemäß Ziffer 3c) der Zuchtordnung sei ein Ausschluss nur bei Hodenmängeln vorgesehen, welcher hier jedoch nicht vorläge.

Jedoch entschied das Gericht, dass die ausgesprochene Disqualifikation nicht zurückgenommen werden müsse. Dem Rechtschutzbedürfnis des Klägers sei mit Korrektur der Ahnentafel entsprochen, die erfolgte Disqualifikation habe keine eigenständige Funktion gehabt.