OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.07.2018 – 3 M 252/18,

vorgehend VG Halle, Beschluss vom 16.05.2018 – 1 B 79/18

 

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin als zuständige Ordnungsbehörde erhielt durch eine Anzeige Kenntnis von einem Beißvorfall, bei dem die FoxterrierHündin der Anzeigeerstatter von den beiden Landseer-Hündinnen der Antragstellerin gebissen wurde. Der Terrier erlitt dabei mehrere Bisswunden, die medikamentös behandelt, aber nicht genäht werden mussten.

Der Hergang des Vorfalls ist dabei zwischen den Hundehaltern umstritten. Die Halter des Terriers hatten angegeben, dass die beiden Landseer unangeleint waren und ohne ersichtlichen Grund auf den Terrier zugestürmt seien und diesen vierzehnmal in die Flanken gebissen hätten, obwohl der Terrier sich ihnen unterworfen habe. Die Antragstellerin hat dagegen angegeben, dass der unangeleinte Terrier auf einmal, während sie ihre beiden Hunde angeleint ausführte, auf die Landseer zugerannt kam und die jüngere der beiden Hündinnen in die Lefze gebissen habe (wobei eine Verletzung nicht nachgewiesen wurde). Sie sei daraufhin gestürzt und die Hunde hätten sich losgerissen und seien dem Terrier gefolgt. Als dieser sich ihnen unterworfen habe, hätten die beiden Hündinnen von ihm abgelassen.

Die Antragsgegnerin hatte im Folgenden per Bescheid die Gefährlichkeit der beiden Landseer festgestellt und einen Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet und deren sofortige Vollziehung angeordnet. Die Antragstellerin hat hiergegen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise in Bezug auf die Anordnungen des Leinen- und Maulkorbzwangs die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

 

Entscheidung:

Der Antrag hatte Erfolg, sowohl vor dem Verwaltungsgericht, als auch auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin vor dem Oberverwaltungsgericht.

Dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist stattzugeben, wenn an der Rechtmäßigkeit des Bescheids ernstliche Zweifel bestehen, also wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Vorliegend begegnet die Feststellung der Gefährlichkeit der beiden Landseer ernstlichen Zweifeln.

Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist § 4 Abs. 4 Satz 1,2 HundeG LSA. Hiernach hat die Behörde Hinweise auf einen Hund, der eine gesteigerte Aggressivität oder Kampfbereitschaft aufweist oder Menschen oder andere Tiere gebissen hat, von Amts wegen zu überprüfen. Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass von dem Hund tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt sie dessen Gefährlichkeit fest. Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA sind im Einzelfall gefährliche Hunde solche, die sich als bissig erwiesen haben, ohne dabei selbst angegriffen worden zu sein. Seit der Neufassung des § 3 Abs. 3 HundeG LSA ist grundsätzlich jede durch den Biss verursachte körperliche Beeinträchtigung erheblich, es sei denn, sie ist nur ganz geringfügig.

Diese Voraussetzungen waren vorliegend zumindest nicht hinreichend aufgeklärt. Die Tatsache, dass der Foxterrier von den beiden Landseern gebissen wurde reicht zur Feststellung der Gefährlichkeit allein nicht aus, es muss darüber hinaus festgestellt werden, dass die beiden Hündinnen nicht zuvor selbst angegriffen wurden. Durch die zusätzlich geschaffene Voraussetzung „ohne selbst angegriffen worden zu sein“, soll den Behörden einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung von konkreten Vorfällen eröffnet werden um zu ermöglichen, dass solche Fälle ausgenommen werden können, in denen ein Hund eindeutig aus artgerechtem Abwehr- und Verteidigungsverhalten reagiert hat. Zwar ist die Hinzuziehung von Sachverständigen zur Aufklärung von Beißvorfällen nicht zwingend notwendig, jedoch soll in Zweifelsfällen wie diesem ein Tierarzt mit ethologischen bzw. kynologischen Kenntnissen hinzugezogen werden. Die Antragstellerin hatte zur Untermauerung ihrer Sachverhaltsschilderung zwei Zeugen benannt, die später sogar eidesstattliche Versicherungen abgegeben hatten. Die Antragsgegnerin hat diese Zeugen jedoch gar nicht erst angehört, sondern den Sachverhalt, so wie ihn die Halter des Terriers in ihrer Anzeige dargestellt hatten, als tatsächlich unterstellt und keinerlei weitere Aufklärung betrieben. Obwohl die Antragstellerin ihrerseits Anzeige gegen die Halter des Terriers erstattet hatte, wurden keinerlei Untersuchungen hinsichtlich der Feststellung der Gefährlichkeit des Terriers unternommen. Obwohl greifbare Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die beiden Landseer sich lediglich verteidigt hatten, hat die Antragsgegnerin dies nicht weiter aufgeklärt und ist daher ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Die Antragsgegnerin hat es von vornherein gänzlich unterlassen einer sich hier aufdrängenden Entlastungsmöglichkeit für die als gefährlich festzustellenden Hunde nachzugehen. Ob die Landseer-Hündin bei dem Angriff des Terriers tatsächlich verletzt wurde ist dabei unerheblich, denn ein Angriff nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA setzt nicht zwingend die Verletzung des angegriffenen Hundes voraus.

Auch das Argument der Antragsgegnerin, dass jedenfalls die ältere Hündin, die den Foxterrier  ebenfalls gebissen haben soll, selbst nicht angegriffen worden sei und sich die Antragstellerin deshalb auch nicht auf den Rechtfertigungstatbestand berufen könne, vermag nicht zu überzeugen, denn unter einem Angriff im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist jede Bedrohung schützenswerter Interessen des Hundes durch Menschen oder Tiere zu verstehen. Sollte es deshalb zutreffen, dass der Foxterrier die jüngere Hündin gebissen oder attackiert hat, ist davon auszugehen, dass die ältere Hündin lediglich den „Familienverband“ bzw. das „Rudel“ gegen Angriffe verteidigen und die jüngere Hündin beschützen wollte. In diesem Fall wäre das Angriffsverhalten der älteren Hündin zugleich als artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten anzusehen.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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