Kampfhundeeigenschaft eines Mischlingshundes

Feststellung der Kampfhundeeigenschaft eines Mischlingshundes

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 09.10.2007

-5 K 4369/06

Leitsätze:

Eine Kreuzung setzt nach §1 II PolVOgH voraus, dass zumindest ein Elternteil des Hundes ein in der Verordnung gelisteter Rassehund ist. Es reicht nicht aus, dass sich Mischlinge mit einem „Kampfhundeanteil“ verpaaren.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Halterin eines Mischlingshundes. Sie wurde von der Stadt Stuttgart dazu aufgefordert, den Hund zur Feststellung der Rasse beim örtlichen Veterinäramt vorzustellen. Dieser Aufforderung war die Klägerin noch nicht nachgekommen, als sie dabei beobachtet wurde, wie sie ihren Hund ohne Maulkorb ausführte. Als sie die erforderlichen Papiere für den Hund nicht vorweisen konnte, wurde der Hund einige Tage später von den Beamten beschlagnahmt. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Beschlagnahme wurde ein Vergleich geschlossen, nach welchem die Beschlagnahme aufgehoben wurde, die Hundehalterin sich aber bis zur endgültigen Klärung der Sache verpflichtete, den Hund wie einen Kampfhund zu halten (Maulkorb- und Leinenzwang). In der Folge wurde der Hund einem Sachverständigen vorgestellt, der zu dem Schluss kam, dass der Hund nach Phänotyp, Wesen und Bewegungsablauf nicht zu einer Kampfhunderasse zugeordnet werden könnte. Die Stadt überzeugte das Gutachten jedoch nicht, da die Amtsveterinärin nach wie vor der Überzeugung war, dass es sich bei dem Hund nach dem Phänotyp mit wesentlich höherer Wahrscheinlichkeit um einen Hund gemäß §1 II PolVOgH handele als um einen sonstigen Mischling.

Die Stadt untersagte der Klägerin daher die Haltung des Hundes, da ihr die zur Haltung eines solchen Hundes erforderliche Genehmigung der Polizeibehörde fehle.

Entscheidung des VG Stuttgart:

Das Gericht hat das von der Stadt Stuttgart angeordnete Haltungsverbot des Hundes für rechtswidrig erachtet und daher aufgehoben.

Zur Begründung führte es aus, dass ein Mischlingshund im Sinne der Polizeiverordnung, nur dann ein sogenannter Kampfhund ist, wenn zumindest ein Elternteil ein reinrassiger Kampfhund ist. Bei einer weiteren Auslegung wäre die Kampfhundeeigenschaft nicht mehr zuverlässig zu ermitteln, zumal die Grundsätze der Normenbestimmtheit es erfordern würden die Norm restriktiv auszulegen um eine uferlose Handhabung bei Mischlingen zu vermeiden. Es reicht daher nicht aus wenn sich Mischlingshunde, auch wenn sie einen Kampfhundeanteil haben mögen, untereinander verpaaren um das „Zuchtprodukt“ als Kampfhund einzuordnen.

Die Abstammung des streitgegenständlichen Hundes ist ungeklärt, es konnte nicht bewiesen werden, dass eines der Elternteile einer Kampfhunderasse zuzuordnen wäre. Auch phänotypisch konnte der Hund keiner dieser Rassen eindeutig zugeordnet werden. Zur Einordnung als Kampfhund reiche es auch nicht aus, dass ein Hund lediglich in Teilen dem äußeren Erscheinungsbild eines solchen ähnele. Um einen Mischlingshund trotzdem als Listenhund einzuordnen, müssten die Rassestandards im äußeren Erscheinungsbild signifikant sein und dominieren.

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Susan Beaucamp

Rechtsanwältin

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