Streunerkatzen Kosten

Kein Aufwendungsersatzanspruch einer Frau, die „Streunerkatzen“ behandeln ließ

Streunerkatzen Kosten

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 02.03.2016, 4 K 84/15.GI

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um die Frage, wer die Kosten tragen muss, wenn herumstreunende Katzen von einer Person eingefangen und beim Tierarzt behandelt werden.

Eine Bürgerin der Stadt Alsfeld fing 2014 mehrere Katzen ein, die sich auf einem verlassenen Hof eines Stadtteils von Alsfeld befanden. Um diese Katzen kümmerte sich offensichtlich niemand und die besorgte Bürgerin wollte den Katzen, die sich ihrer Ansicht nach in einem schlechten Zustand befanden, helfen.

Sie ließ die Katzen im Tierheim behandeln, anschließend kastrieren und chippen. Dabei entstanden Kosten in Höhe von 1.215,59 €.

Jenen Betrag versuchte sie bei der Stadt Alsfeld einzuklagen. Ihrer Ansicht nach stehe ihr ein Aufwendungsersatzanspruch zu, da sie eine Aufgabe der Gemeinde wahrgenommen habe.

Diese hätte für die Unterbringung und Behandlung der Tiere sorgen müssen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Das Gericht entschied sich dagegen, der Klägerin den ausstehenden Betrag zuzugestehen.

Bei den Katzen handele es sich dem Sachverhalt nach nicht um Fundtiere.

Grundsätzlich steht bei der Behandlung von Fundtieren dem Helfer der Aufwendungsersatzanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu. (§ 970 BGB – Ersatz von Aufwendungen, Fund §§ 965 – 984 BGB)

Als Fundtier gilt ein Tier, welches besitzerlos, aber nicht herrenlos ist.

Jedoch spräche es bei einer Katze nach Ansicht des Verwaltungsgericht nur dann für ein Dasein als Fundtier, soweit sie an einem für Katzen ungewöhnlichen Ort oder hingegen an einem fremden Ort oder in einer hilflosen Lage befänden.

Vorliegend hingegen hätten diese Voraussetzungen nicht vorgelegen. Allein die Tatsache, dass die Bürgerin die Katzen hätte einfangen müssen, spräche dafür, dass es sich nicht um Fundtiere handele, die hilflos gewesen wären. Denn wären sie hilflos gewesen, wäre es der Klägerin ein Leichtes gewesen in den Besitz der Tiere zu gelangen. (Ob diese Bewertungs so richtig ist………………)

Die Erstattung der Kosten könne die Klägerin auch nicht aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erlangen.

Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieses Urteils wurde eine Berufung vom Verwaltungsgericht zugelassen. Diese ist innerhalb eines Monats einzureichen.


Qualzucht

Qualzucht

Zuchtverbot von Nacktkater „Willi“ – Erstes Urteil zum Thema „Qualzuchten“ seit 2013

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29. September 2015, VG 24 K 202.14

Der Sachverhalt:

Qualzucht Vorliegend beherbergt und züchtet die Klägerin sogenannte Canadian-Sphinx-Katzen. Diese sind auch bekannt als „Nacktkatzen“. Neben dem Kater „Willi“ hielt die Frau noch drei andere weibliche Nacktkatzen. Das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt des Bezirksamts Spandau untersagte ihr die Zucht mit den Katzen und forderte sie zugleich auf den Kater „Willi“ kastrieren zu lassen.

Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

Die Entscheidung des VG:

Die Klage wurde abgewiesen. In diesem Falle handele es sich um eine sogenannte „Qualzucht“.

Eine Qualzucht liegt vor, wenn bei der Züchtung von Tieren die Duldung oder Förderung von Merkmalen, die mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen für die Tiere verbunden sind.

Eine Qualzucht deswegen, da manche Rassen der Nacktkatzen  derart gezüchtet werden, dass ihnen die Tasthaare fehlen.Mit den Tasthaaren finden sich Katzen normalerweise zum Beispiel in der Dunkelheit zurecht. Diese Genveränderung läge auch bei Kater „Willi“ vor und ferner wird bei einer Zucht auch das Fehlen dieser Haare vererbt. Außerdem seien auch die Wimpern verkümmert.

Nach dem Tierschutzgesetz sei es jedoch verboten Wirbeltiere zu züchten, wenn ihnen Körperteile für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder jene untauglich sind und dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Nach Ansicht des Gutachtes seien die Tasthaare ein wichtiges Sinnesorgan, das zur Kommunikation und Orientierung der Katzen diene.

Dieser Schaden führt zur Einschränkung des Verhaltensrepertoires der Katze,und verursacht damit Leiden.

Die gewünschte Genveränderung hin zu Nacktkatzen ohne Tasthaare geschehe rein aus ästhetischen Gründen. Es solle völlige Haarfreiheit erzielt werden.

Das Gericht sieht im Fall von „Willi“ eindeutig eine Qualzucht und damit einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Es wurde betont, dass es nicht darum gehe, ob man Nacktkatzen schön findet, sondern um eine eindeutige Grenzziehung der „züchterischen Liebhaberei“. Es sei nicht hinnehmbar, dass vorsätzlich ein solcher Schaden den Katzen zugefügt werde.

Bei dem vorgenommenen Zuchtverbot handele es sich auch um ein effektives Mittel, diese Leiden zu unterbinden.

Bei diesem Verfahren handelte es sich, wie von einem Richter genannt, um ein Verfahren mit „Pilotcharakter“. Es ist das erste Urteil zum Thema Qualzucht seit Inkrafttreten der Änderungen des Tierschutzgesetzes im Juli 2013.

Ich bin sehr erleichtert über diese klaren Worte des Gerichtes.

(Susan Beaucamp)

Pflegestelle /Tierschutz

Pflegestelle /Tierschutz

Pflegestelle gibt den Pflegling nicht mehr heraus,

ein Fall aus meiner Praxis, einer, der immer wieder vorkommt.

Pflegestelle /Tierschutz . Für all`diejenigen, die, wenn auch nur für kurze Zeit ihren/einen Hund/Katze in Pflege geben. Treffen Sie klare schriftliche Vereinbarungen, eindeutige Regelungen, was das Eigentum an dem Hund betrifft. Oftmals behauptet die Pflegestelle, ihr sei der Hund „geschenkt“ worden. Äußern Sie sich auch in etwaigen Mails eindeutig und unmissverständlich. So Formulierungen“ Du kannst den Hund ja haben“, könnten als Angebot zur Übertragung des Eigentums ausgelegt werden oder bei entsprechender vorangegangener Korrespondenz Teil der Einigung über den Übergang des Eigentums sein.

Wenn die Pflegestelle, den Hund/die Katze,  trotz klarer Eigentumsverhältnisse, nicht herausgibt, könnte dies Unterschlagung sein. Das ist strafbar. Aber auch die Polizei oder Staatsanwaltschaft wird den Hund/Katze üblicherweise nicht herausholen, sondern Sie auf den Zivilrechtsweg (Klage bei den Amtsgerichten) verweisen. Sie haben auch  kein Recht die Wohnung der Pflegestelle gegen ihren Willen zu betreten und den Hund dort herauszuholen. Die Rechtssprechung zu diesem Thema zeigt, dass  einstweilige Verfügung auf Herausgabe des Hundes/Tieres wenig erfolgsversprechend sein wird, selbst wenn die Gefahr besteht, dass die Pflegestelle mit dem Pflegling „untertaucht“.

Wichtig ist daher mit Hilfe unmissverständlicher schriftlicher vertraglicher Vereinbarungen zu versuchen, die Polizei zum Tätigwerden zu „motivieren.“ Je offenkundiger für die Polizei die Rechtslage ist, desto eher könnte diese eingreifen, ohne dazu allerdings verpflichtet zu sein. (siehe oben)

Schutzverträge/Adoptionsverträge Eigentumsübertragung ja oder nein

Schutzverträge/Adoptionsverträge Eigentumsübertragung  ja oder nein

„Hilfe, die Organisation hat mir ja das Eigentum an Paulchen gar nicht übertragen, kann mir diese nun Paul so ohne weiteres jederzeit wegnehmen?“

Eine fast täglich gestellte Frage, aus der die große Besorgnis vieler Hundehalter spricht, die einen Hund aus dem Tierschutz übernommen haben

Schutzverträge/Adoptionsverträge Eigentumsübertragung  ja oder nein……

Immer wieder verwenden Organisationen Klauseln, mit denen sie die Nichtübertragung des Eigentums fixieren, aber dem „Adoptanten (den es juristisch gar nicht gibt) die sog. Haltereigenschaft übertragen. Da die bisherige Rechtssprechung  diese Klausel vor dem Hintergrund weiterer Regelungen in den jeweiligen Schutzverträgen als „überraschend“ und damit als unwirksam angesehen haben, haben viele Organisationen reagiert.

Die diesbezüglichen Regelungen werden nun farblich abgehoben, anderes Schriftbild, deutlicher Hinweis, darauf, dass das Eigentum bei der Organisation bleibt und immer wieder die erläuternde Erklärung “ dies sei zum Schutze des Hundes/ der Katze.

Unabhängig von der Frage, ob die diesbezüglichen aktuellen Klauseln im Gesamtkontext dadurch wirksamer werden, sind sie nach meinem Dafürhalten Makulatur und weder juristisch zwingend noch fair dem neuen Halter gegenüber.

Makulatur, weil die Organisation fälschlicherweise „glaubt“, sie hätte mit der Nichtübertragung von Eigentum so viel mehr Einflussmöglichkeiten auf die Haltung des Hundes und könne den Hund “ ruckzuck “ wieder zurückholen.

Nein, der Hundehalter hat durch den Schutzvertrag, auch wenn das Eigentum bei der Organisation verbleibt, ein Recht zum Besitz. § 986 BGB .Wenngleich die Besitzstellung nicht dasselbe wie die Eigentümerstellung ist, kann der Eigentümer an dem Recht zum Besitz auch nicht einmal so eben „vorbei“.

Wenn die Organisation nun meint, sie müsse den Hund zurück holen, geht dies nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen. Das Recht, den Hund zurückzuholen oder dessen Herausgabe zu verlangen ist gerade nicht das  Eigentum an diesem.

Der jenige, der den Hund vermittelt, hat ohne, dass er  sog. Rücktrittsrechte (oder auflösende Bedingungen) in seinem Vertrag geregelt hat, kein Recht, den Hund zurückzuverlangen.

Aber selbst wenn die Organisation der Meinung ist, der Hundehalter habe gegen vertragliche Pflichten verstoßen und der Vertrag für diesen Fall das Recht der Organisation vorsieht, vom dem Vertrag zurückzutreten, der Halter aber die behauptete Pflichtverletzung bestreitet und den Hund nicht herausgibt, muss die Organisation den Gerichtsweg beschreiten und den Hund heraus klagen.

Also was soll nun die Nichtübertragung von Eigentum? Gewährleitunsgrechtlichen Argumente könnte auch anders begegnet werden.

Nach meinem Dafürhalten ist die Nichtübertragung deshalb auch als unfair, weil sie den Halter verunsichert. Weil die Nichtübertragung mit Blick auf die Pflichten, die dem Halter auferlegt werden, das sind nämlich all`die Pflichten, die üblicherweise ein Eigentümer ausgesetzt ist, unausgewogen ist. (Haftung, Kosten/Haltung/Erziehung)

Weil die neuen Halter der Organisation gegenüber häufig „kuschen“, ja fast demütig entgegentreten, weil die Halter sich häufig nicht einmal mehr trauen, die wenigen ihnen aus diesen Verträgen zustehenden Rechte auch nur anzusprechen, vor lauter Angst, ihnen könne der Hund weggenommen werden.

Viele Organisationen wissen leider gar nicht so genau, was sie da rechtlich in die Welt setzen. Sie verwenden Verträge aus dem Internet, (die häufig nicht einmal von Juristen erstellt sind) wenn die Organisation oder die für diese Handelnden zu der rechtliche Bewertung ihrer Verträge befragt werden ….ratloses Schulterzucken.

Adoptions-oder Schutzvertrag, so werden die Vereinbarungen, die die Übergabe eines Tieres aus dem Tierschutz an einen Dritten beinhalten, genannt. Adoption von Tieren ist in Deutschland nicht geregelt, damit ist es auch Unfug hier von Adoptionen zu sprechen. Schutzvertrag, auch dieses Konstrukt lässt sich im BGB nicht finden, möglicherweise ist  ein „atypischer Verwahrvertrag“ gemeint. Miet-oder Leihverträge, nein das will doch keiner und noch viel weniger wollen wir im Tierschutz von Kaufverträgen sprechen. Aber trotzdem sollten  wir uns einmal mit der Spezifizierung deises Vertragstypus beschäftigen, allein um zu verstehen, was der Übergabe/Übernahme eines Hundes/Katze aus dem Tierschutz juristisch zugrundeliegt