Hundetrainer und das Genehmigungsverfahren zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Aktuelle Meldungen zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Das VG Bremen hat in einem kürzlich durch Vergleich beendeten Rechtsstreit eine durchaus differenzierte Position zur Sachkundefeststellung in Erlaubnisverfahren nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG erkennen lassen. Das Gericht hat es zwar wie auch bereits das VG Hannover in einem Verfahren zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG nicht beanstandet, wenn die Erlaubnisbehörden Zertifizierungen der Tierärztekammern oder Ausbildungen einer IHK als Sachkundenachweis anerkennen.

Als rechtlich problematisch bewertet das Gericht jedoch die Praxis vieler Behörden, ausschließlich diese „Qualifikationen“ als Sachkundenachweis anzuerkennen. Die Erlaubnisbehörde müsse jedenfalls, so das VG Bremen, Ausbildungen berücksichtigen, die mit einer dokumentierten Prüfung abschließen.

Ebenso sei beruflicher und sonstiger Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit als Sachkundenachweis zu berücksichtigen. Hier verlangt das VG Bremen allerdings eine gewisse Intensität sowohl im Hinblick auf die Dauer der Tätigkeit als auch im Hinblick auf die ausgebildeten/angeleiteten Hunde bzw. Hund-Halter-Gespanne.

Dies ist sehr erfreulich. Das VG Bremen reiht sich damit in den Kreis der Verwaltungsgerichte ein, die langjährige Berufspraxis als Hundetrainer und unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausbildungen bei „privaten“ Anbietern als Sachkundenachweis anerkennen.

 

25.04.2018

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Dr. Eugène Beaucamp

Rechtsanwalt

Foto: Fotalia

§ 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG – Erlaubnispflicht für Hundetrainer

 

Ein bahnbrechendes Urteil des VG Ansbach pro Hundetrainer !

Das VG Ansbach hat am 13.03.2017 mit einem von uns erstrittenen Urteil der Klage eines Hundetrainers gegen ein „Tätigkeitsverbot“ stattgegeben und Feststellungen getroffen, die der rigiden Verfahrenspraxis – Stichwort „Sachkundeprüfung“ – in Bayern und anderen Bundesländern in Teilen die Grundlage entziehen. Das Urteil des VG Ansbach ist damit über den entschiedenen Sachverhalt hinaus von überragender Bedeutung.

Nach der aktuellen Erlaßlage können in Bayer Antragsteller ihre Sachkunde ausschließlich durch eine „anerkannte Ausbildung“ bei Tierärztekammern oder IHK’n oder ein standardisiertes Fachgespräch nachweisen. Das VG Ansbach hat diese Praxis nun für rechtswidrig erklärt, weil damit der Sachkundenachweis durch beruflichen Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit entgegen der klaren Gesetzeslage generell ausgeschlossen wird. Denn nach der zutreffenden Rechtsauffassung des VG Ansbach kann ein Antragsteller seine Sachkunde allein durch seinen beruflichen Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit, also langjährige Arbeit als professioneller Hundetrainer, nachweisen.

Das Gericht stellt weiter klar, dass langjährige Arbeit als Hundetrainer sowohl für den theoretischen – „Kenntnisse“ – als auch für den praktischen – „Fähigkeiten“ – Bereich als Sachkundenachweis ausreichend ist. Es ist also rechtswidrig, von Antragstellern mit langjähriger Berufspraxis eine „theoretische Prüfung“ zu verlangen.

Der berufliche Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit kann etwa durch Steuerunterlagen, Ausbildungstätigkeit in Verbänden, Dokumentation eines fundierten Ausbildungskonzepts, positive Rückmeldungen von Kunden oder den Umfang der Ausbildungstätigkeit – Anzahl der ausgebildeten Hunde – geführt werden. Ist Sachkunde auf diese Weise nachgewiesen, kann die Erlaubnisbehörde kein Fachgespräch verlangen. Der Antragsteller hat – soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG.

Die Entscheidung des VG Ansbach schafft damit für Antragsteller, die bereits lange vor Einführung der Erlaubnispflicht professionell als Hundetrainer gearbeitet haben, eine völlig neue Lage. Allein die langjährige – im Urteilsfall 10 Jahre – Berufspraxis als Hundetrainer ist Nachweis der für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, was selbstverständlich dann nicht gilt, wenn Hinweise auf tierschutzwidrige Ausbildungspraktiken vorliegen.

Mit dem Urteil des VG Ansbach erhalten Hundetrainer, die bereits vor Einführung der Erlaubnispflicht tätig waren, zwar keinen Bestandsschutz und   bedürfen ebenfalls einer Erlaubnis. Sie haben aber die Möglichkeit, den Sachkundenachweis wie im TierSchG geregelt durch „Berufspraxis“ zu erbringen.

Rechtsanwalt Dr. Eugène Beaucamp

Nebenbestimmungen zur Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Nebenbestimmungen zur Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG – ein Lichtblick zu einem leidigen Thema

Es ist geradezu eine Unart zahlreicher Erlaubnisbehörden, Erlaubnisse nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG mit einer Vielzahl von Nebenbestimmungen zu versehen. Eine beliebte Variante ist die Auflage, dass an der Gruppenausbildung nur Hunde teilnehmen dürfen, die über einen bestimmten Impfschutz verfügen. Solche Auflagen sind besonders ärgerlich, weil sie in letzter Konsequenz dazu führen können, dass ein Hundetrainer Kunden abweisen muss, deren Hunde – oft aus gutem Grund – nicht über den in der Auflage genannten Impfschutz verfügen.

Das Schleswig Holsteinische VG hat eine solche Auflage in einer aktuellen Entscheidung, die wir erstritten haben, für rechtswidrig erklärt. Zwar nahm das Gericht an, dass solche Auflagen durch die Ermächtigung des § 11 II a TierSchG gedeckt sind, weil sie dem Schutz der Tiere dienen. Allerdings sah das Gericht die Auflage im Urteilsfall als unverhältnismäßig an, was eben auch zur Rechtswidrigkeit der Auflage führt.

Das Gericht begründet diese Einschätzung insbesondere mit folgenden Erwägungen:

Ein Hundetrainer ist nicht in der Lage, den Impfstatus jedes Hundes zuverlässig festzustellen. Dies gilt umso mehr als der medizinisch sinnvolle Impfschutz maßgeblich durch die individuelle Situation eines Hundes bestimmt wird.

Die Kontrolle des Impfstatus setzt zunächst eine Identitätsfeststellung des Hundes mit einem speziellen Lesegerät voraus, über das Hundetrainer typischerweise nicht verfügen.

Es ist einem Hundetrainer unzumutbar, den Impfstatus der von ihm ausgebildeten Hunde über den gesamten Zeitraum der Ausbildung – oft viele Jahre – zu überwachen und zu dokumentieren.

Schon nicht durch die Ermächtigung des § 11 II a TierSchG gedeckt sind Auflagen, die nur die Teilnahme von Hunden am Gruppentraining zulassen, die entwurmt und frei von Ektoparasiten sind (solche Auflagen existieren tatsächlich!). Zudem sind solche Auflagen unverhältnismäßig, weil 100 %-ige Freiheit von Parasiten objektiv nicht erreichbar ist.

Das VG Ansbach hat zwar anders als das Schleswig Holsteinische VG eine „Impf-Auflage“ für rechtmäßig erklärt. Allerdings waren dem Gericht offensichtlich die tatsächlichen Schwierigkeiten und Konsequenzen einer solchen Auflage nicht bewusst, die das Schleswig Holsteinische VG zutreffend dazu veranlasst haben, solche Auflagen als unverhältnismäßig zu qualifizieren.

Auch wenn es jeweils auf die konkrete Ausgestaltung einer „Impf-Auflage“ ankommt, dürften solche Auflagen in den allermeisten Fällen rechtlich problematisch, wenn nicht rechtswidrig sein.

Copyright Dr. Eugène Beaucamp

(Rechtsanwalt)

Genehmigungsverfahren Hundetrainer

Neues zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG – Sachkundeprüfung für Hundetrainer

 

Kürzlich hatten mit dem Verwaltungsgericht Darmstadt und dem Verwaltungsgericht Mainz zwei weitere Gerichte Gelegenheit, zur Rechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis im Rahmen der Sachkundeprüfung ( Genehmigungsverfahren Hundetrainer )Stellung zu nehmen. Beklagte waren Erlaubnisbehörden in Hessen und Rheinland-Pfalz, die bei Antragstellern, die nicht über eine Tierärztekammer-Zertifizierung oder IHK-Ausbildung verfügen, im Grundsatz das klassische Standard-Prüfverfahren – D.O.Q.-Test Pro, mündliche und praktische Prüfung – praktizieren. In beiden Klageverfahren haben sich die Parteien auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits verständigt. Die Gerichte mussten also nicht entscheiden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen haben allerdings beide Verwaltungsgerichte die Verwaltungspraxis als eindeutig rechtswidrig qualifiziert.

VG Darmstadt

Das VG Darmstadt hat unmissverständlich festgestellt, dass nach dem Gesetz langjähriger beruflicher Umgang mit Hunden und deren Ausbildung oder eine qualifizierte Ausbildung bei einem privaten Anbieter allein geeignet sind, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S.1 Nr. 8 f TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Weist ein Antragsteller eine solche Qualifikation nach, gilt die Vermutung, dass er über Sachkunde verfügt. Kann die Erlaubnisbehörde diese Vermutung nicht widerlegen – etwa weil der Antragsteller in der Vergangenheit tierschutzwidrig gearbeitet hat – muss die Behörde ohne weiteres von Sachkunde ausgehen, so auch 12.2.2.2 AVV. Für ein Fachgespräch ist kein Raum. Bei Antragstellern, die über langjährige Berufspraxis als Hundetrainer verfügen, kann die Erlaubnisbehörde ein Fachgespräch also nur dann verlangen, wenn unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten konkrete, von der Erlaubnisbehörde darzulegende Umstände vorliegen, die die Sachkunde des Antragstellers in Zweifel stellen. Erlaubnisverfahren, die langjährige Berufspraxis als Hundetrainer oder eine Ausbildung bei einer privaten Institution prinzipiell ignorieren, sind danach ohne Weiteres rechtswidrig.

Ebenso unmissverständlich hat das VG Darmstadt die bei vielen Erlaubnisbehörden übliche obligatorische Hinzuziehung externer Sachverständiger als rechtswidrig qualifiziert. Die AVV geht davon aus, dass der Amtstierarzt sachverständig ist. Eines weiteren Sachverständigen bedarf es grundsätzlich nicht. Die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen muss also in jedem Fall aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sein und auch so begründet werden.

VG Mainz

Das VG Mainz hat klargestellt, dass ein Fachgespräch keine „Prüfung“ ist. Das Gericht orientiert sich ähnlich wie das VG Berlin in seinem Urteil vom 06.04.2016 (24 K 238.15) an dem allgemeinen Wortsinn des Begriffs „Fachgespräch“. Von diesem Begriff sind starre Prüfungen, die auf einem standardisierten Verfahren beruhen, nicht gedeckt. Viele Erlaubnisbehörden in Rheinland-Pfalz verlangen ein „Fachgespräch“ auf der Grundlage der „Prüfungsordnung der Tierärztekammer Rheinland-Pfalz zur Sachkundeprüfung für Hundetrainer nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG“. Diese Praxis ist nach der Meinung des VG Mainz rechtswidrig. Ein echtes Prüfungsverfahren ist nur auf der Grundlage einer gesetzlich geregelten „Prüfungsordnung“ zulässig. Eine solche Prüfungsordnung existiert allerdings nicht. Mit der gleichen Begründung wird man übrigens auch den D.O.Q.-Test Pro als rechtswidrig ansehen müssen: Wie auch immer man es wendet; ein computerbasierter single-choice-Test ist kein Gespräch.

VG Hannover

Das VG Hannover hat in drei Verfahren, die der Verfasser geführt hat, zwar festgestellt, dass die Anerkennung von Qualifikationen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Grundsatz nicht zu beanstanden sei. Die Erlaubnisbehörde muss allerdings auch Aus- und Fortbildungen privater Anbieter berücksichtigen und bewerten. Konkret muss die Erlaubnisbehörde in jedem Einzelfall prüfen, inwieweit die Aus- und Fortbildungen eines Antragstellers die Themenbereich abdecken, die die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Tierschutz“ in dem Papier „Erforderliche Sachkunde für eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG“ aufgelistet hat. Ein Fachgespräch ist grundsätzlich nur bezüglich solcher Themen zulässig, die von der Ausbildung bzw. den Weiterbildungen eines Antragstellers nicht abgedeckt werden.

In diesem Kontext sei angemerkt, dass es auch im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht ausgeschlossen ist, mit der Behörde zu einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits im Rahmen eines Vergleichs zu kommen. Viele Gerichte versuchen, in diesem Sinne auf die Parteien einzuwirken. Wenn das Ergebnis „stimmt“, kann ein Vergleich durchaus eine Option sein.

VG Darmstadt

Das VG Darmstadt hat in einem Verfahren, das der Verfasser ebenfalls betreut hat, klar betont, dass beruflicher Umgang mit Hunden oder eine qualifizierte Ausbildung bei einem privaten Anbieter allein geeignet sind, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S.1 Nr. 8 f TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Weist ein Antragsteller eine dieser Qualifikationen nach, gilt gleichsam die Vermutung, dass er über Sachkunde verfügt. Nur wenn diese Vermutung widerlegt ist, etwa weil sich der Antragsteller erwiesenermaßen in der Vergangenheit tierschutzwidriger Methoden bedient hat, kann die Erlaubnisbehörde ein individualisiertes Fachgespräch verlangen.

Des Weiteren hat das VG Darmstadt der bei vielen Erlaubnisbehörden üblichen obligatorischen Hinzuziehung externer Sachverständiger eine klare Absage erteilt. Die AVV geht davon aus, dass der Amtstierarzt sachverständig ist. Die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen muss in jedem Fall aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sein.

Auch in diesem Verfahren wird kein Urteil ergehen, weil sich die Parteien auf eine einvernehmliche Erledigung verständigt haben.

VG Mainz

Ebenfalls mit einem Vergleich hat der Verfasser hat ein Verfahren vor dem VG Mainz abgeschlossen. Nach den Ausführungen des Vorsitzenden dürfte das VG Mainz die Rechtsauffassung vertreten, dass die Erlaubnisbehörde ein Fachgespräch auch dann verlangen kann, wenn ein Antragsteller langjährigen „beruflichen Umgang“ mit der Ausbildung nachweisen kann und über eine fundierte – nicht „staatlich anerkannte“ (IHK-Ausbildung bzw. Tierärztekammer-Zertifizierung) – mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung einer privatrechtlich organisierten Institution verfügt. Das Gericht scheint der Erlaubnisbehörde insoweit einen eher weiten Ermessens-/Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Diese Rechtsauffassung ist unbefriedigend. Sie lässt sich nicht mit § 11 II S. 1 a. F. TierSchG in Einklag bringen. Die Vorschrift erkennt ohne Weiteres „Ausbildungen“ als Sachkundenachweis an; eine staatliche Anerkennung der Ausbildung verlangt das Gesetz nicht. Nach dem Gesetz und AVV  12.2.2.2 begründen sowohl eine spezifische Ausbildung als auch beruflicher Umgang mit der Ausbildung von Hunden eine Vermutung für Sachkunde. Damit wird das Fachgespräch im Ergebnis zur Ausnahme. Das VG Mainz scheint das Fachgespräch demgegenüber als Regelfall der Sachkundeprüfung zu verstehen.

Des Weiteren meint das VG Mainz, ein Fachgespräch sei keine „Prüfung“. Das Gericht orientiert sich ähnlich wie das VG Berlin in seinem Urteil vom 06.04.2016 (24 K 238.15) an dem allgemeinen Wortsinn des Begriffs „Fachgespräch“. Von diesem Begriff seien starre Prüfungen, die auf einem standardisierten Verfahren beruhen, nicht gedeckt. Offensichtlich betrachtet das VG Mainz die Praxis vieler Erlaubnisbehörden in Rheinland-Pfalz, ein „Fachgespräch“ auf der Grundlage „Prüfungsordnung der Tierärztekammer Rheinland-Pfalz zur Sachkundeprüfung für Hundetrainer nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG“ zu verlangen, als rechtswidrig. Gleiches dürfte für den D.O.Q.-Test Pro gelten, bei dem es sich offensichtlich nicht um ein Gespräch welcher Art auch immer handelt.

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Dr. Eugène Beaucamp

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Genehmigungsverfahren für Hundetrainer

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Aktuelle Rechtsprechung

§ 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG –  Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen

 

 

Das VG Berlin hat in einem Urteil vom 22.06.2016 (24 K 239.15) zur Rechtmäßigkeit von Auflagen zu Erlaubnissen nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG Stellung genommen. ( Genehmigungsverfahren für Hundetrainer)

Gegenstand der Entscheidung war eine Auflage, die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten des Erlaubnisinhabers bezüglich zahlreicher Daten der von ihm ausgebildeten Hunde und ihrer Halter begründete. Solche Auflagen sind in der Praxis weit verbreitet. Das VG Berlin hat solche Auflagen grundsätzlich für rechtswidrig erklärt. Darüber hinaus enthält das Urteil einige interessante prinzipielle Aussagen zur Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG.

Rechtsgrundlage für Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen nach § 11 TierSchG ist die Vorschrift des § 11 II a. S. 1 a. F. TierSchG. Danach kann eine Erlaubnis unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt werden, wenn es zum Schutz der Tiere erforderlich ist. Was zum Schutz der Tiere erforderlich ist, konkretisiert § 2 TierSchG. Rechtmäßig sind danach, so das VG Berlin, insbesondere Auflagen, die sicherstellen sollen, dass

– Tiere artspezifisch ernährt, gepflegt und untergebracht werden,

– die artspezifische Bewegung von Tieren nicht übermäßig eingeschränkt wird und

– der Betreuer eines Tieres über die für die zur artspezifische Ernährung, Pflege und Unterbringung erforderlichen Kenntnisse – auf § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG übertragen. Kenntnisse und Fähigkeiten zur tierschutzgerechten Ausbildung – verfügt.

Daraus folgert das VG Berlin, dass die Erhebung, Dokumentation und Speicherung von Daten über Hunde (Name, Rasse, Chip-Nummer), ihre Halter (Name, Anschrift) oder Ausbildungsinhalte (Ziel, Dauer) nicht Gegenstand einer Auflage zu einer Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG sein können. Diese Daten haben keinen Bezug zu den in § 2 TierSchG genannten tierschutzrechtlichen Anforderungen an den Umgang mit Tieren. Eine solche Auflagre bezweckt vielmehr die Vereinfachung der Überwachung des Erlaubnisinhabers. Dieser Zweck ist nicht von § 11 II a. S. 1 a. F. TierSchG gedeckt. Die Auflage ist rechtswidrig.

Demgegenüber dürften nach der Auffassung des VG Berlin grundsätzlich Auflagen rechtmäßig sein, die den Erlaubnisinhaber zu regelmäßiger Fortbildung verpflichten. Dies dient dem von § 11 II a. S. 1 a. F. TierSchG gedeckten Ziel sicherzustellen, dass der Erlaubnisinhaber auch zukünftig über die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit – Ausbildung von Hunden – erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die mit der Auflage vorgegebene Fortbildung muss sich allerdings im üblichen Rahmen bewegen. Unzulässig dürfte allerdings die Vorgabe konkreter Fortbildungen durch die Erlaubnisbehörde sein. Die Auswahl von Fortbildungen liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Erlaubnisinhabers.

Nach Auffassung des VG Berlin kann ein Hundetrainer durch eine Auflage auch nicht gezwungen werden, ordnungsbehördliche Maßnahmen (z.B. Leinen- und Maulkorbzwang) gegen von ihm ausgebildete Hunde zu erheben, zu dokumentieren und diese Daten aufzubewahren. Zwar kann eine solche Auflage zum Schutz der anderer Hunde, die zusammen mit einem solchen Hund ausgebildet werden, sinnvoll und erforderlich und damit von § 11 II a. S. 1 a. F. TierSchG gedeckt sein. Denn aufgrund dieser Informationen hat der Hundetrainer die Möglichkeit, bei seiner Ausbildung die besonderen Eigenheiten eines solchen Hundes zu berücksichtigen oder zu verhindern, dass andere Hunde durch einen solchen Hundes beeinträchtigt werden. Gleichwohl hat das VG Berlin die Auflage als rechtswidrig angesehen, weil sie unverhältnismäßig ist. Die dauernde anlasslose Überwachung des Hundetrainers im Wege einer Verpflichtung zu „Vorratsdatenspeicherung“ – so das VG Berlin wörtlich – stehe außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck, die Prüfung der Mindeststandards von Sachkunde zu gewährleisten (wobei man sich mit Recht fragen kann, welche Rückschlüsse die Erhebung, Dokumentation und Aufbewahrung von Daten über ordnungsbehördlich behandelter Hunde als solche auf die Sachkunde eines Trainers zulassen sollen).

Das VG Berlin stellt damit klar, dass auch eine Auflage, die dem Schutz der ausgebildeten Hunde dient, rechtswidrig ist, wenn die damit für den Erlaubnisinhaber verbundenen Belastungen außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen. Es ist also in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der mit einer Auflage verfolgte Zweck nicht zu unverhältnismäßig hohen Beeinträchtigungen des Trainers führt.

Das VG Berlin begründet die Unverhältnismäßigkeit von Dokumentationspflichten bezüglich ordnungsbehördlicher Verfügungen auch mit der Verantwortung des Halters eines solchen Hundes. Es obliege primär dem Halter, einen Dritten (seinen Hundetrainer), dem er seinen Hund anvertraut, über die Existenz und die Gründe etwa eines Leinen- oder Maulkorbzwangs zu informieren. Dieser Gedanke ist von prinzipieller Bedeutung: Der Halter eines Hundes bleibt auch während der Ausbildung durch einen Trainer in der Verantwortung für seinen Hund. Diese Verantwortung geht während einer Ausbildungsstunde nicht auf den Trainer über. Deshalb können spezifische „Fürsorgepflichten“ des Halters nicht über Auflagen gleichsam temporär auf den Trainer übergewälzt werden. Rechtswidrig dürfte unter diesem Gesichtspunkt auch die weit verbreitete Auflage sein, dass nur Hunde mit bestimmten Impfungen an der Ausbildung teilnehmen dürfen. Es liegt in der Verantwortung des Halters zu entscheiden, ob – in Deutschland existiert keine Impfpflicht für Hunde – und wenn in welchem Umfang er seinen Hund impft. Diese Verantwortung darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass ein von der Erlaubnisbehörde in einer Auflage vorgegebener Impfschutz de facto „Zugangsvoraussetzung“ zu Hundeausbildung ist und der Halter damit mittelbar gezwungen wird, seinen Hund gegen bestimmte Erkrankungen zu impfen.

Die Entscheidung des VG Berlin ist sicher ein erster Schritt, der Unart vieler Erlaubnisbehörden Grenzen zu setzen, Erlaubnisverfügungen gemäß § 11 I S. 1 Nr.8 f TierSchG mit Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen zu versehen, die lediglich der Intensivierung der Aufsicht über Hundetrainer dienen, tierschutzfremde Ziele verfolgen oder – gemessen am verfolgten Zweck – mit unverhältnismäßig hohen Beeinträchtigungen des betroffenen Trainers verbunden sind.

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Dr. Eugène Beaucamp[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]