Hund in Boxen
Hund darf während der Arbeitszeit nicht im Auto in einer Transportbox gehalten werden
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 12. März 2015, 4 K 2755/14
Der Sachverhalt:
Hund in Boxen Der Halter der dreijährigen Hündin „Cosima“ hielt diese während seiner Arbeitszeit in einer Box in seinem Auto. Die Weimeraner-Hündin misst eine Schulterhöhe von 65 cm und wiegt dabei 27 Kilogramm. Zu seiner Arbeitszeit hielt der Angestellte einer Firma in Ludwigsburg sein Tier sechs bis sieben Stunden lang im Auto.
Arbeitskollegen von ihm schlugen Alarm und informierten das Landratsamt über die Situation. Die Hündin konnte laut Aussage der Kollegen nur mit eingezogenem Kopf stehen.
Daraufhin erging eine Verfügung an den Angestellten, dass er seine Hündin nicht während seiner Arbeitszeit in einem KFZ halten dürfe.
Gegen diese Untersagungsverfügung wehrte sich der Mann mit einer Klage.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart:
Im Verfahren machte der Angestellte geltend, dass die Weimeraner-Hündin in der Box ausreichend Bewegungsmöglichkeiten habe und er überdies auch Scheibenfolien gekauft habe, die vor Sonneneinstrahlung in dem Auto schützen sollen.
Außerdem erklärte er, dass er die Hündin nun anders betreuen lasse und seit diesem Zeitpunkt das Verhältnis zwischen ihm und Cosima merklich abgekühlt sei. Sie sei unentspannt, traurig wenn er weg sei und zudem zerstöre sie während der Arbeitszeit teilweise seine Wohnungseinrichtung.
Hiermit sei offensichtlich, dass die Unterbringung in seinem Auto ein milderes Mittel darstelle.
Das Landratsamt begründete allerdings die Untersagungsverfügung mit einem Verstoß gegen tierschutzrechtliche Anforderungen. Der Aufenthalt eines Hundes in einer Transportbox mit 2 qm Fläche sei an vier Wochenarbeitstagen nicht angemessen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab dem Landratsamt Recht. Mit seinem Verhalten verstoße der Angestellte gegen das tierschutzrechtliche Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung. Er könne Cosima nicht während seiner Arbeitszeit im Auto einsperren.
Ein Auto sei für die artgerechte Unterbringung eines Hundes nicht geeignet. Die Hündin könne sich so nur eingeschränkt bewegen, denn eine solche Transportbox sei wie der Name schon sagt nur zum Transport eines Tieres zu nutzen. Es komme ferner auch nicht darauf an, ob der Hundehalter sein Tier in seinen Pausen zur Bewegung aus dem Auto rauslässt. Eine Kontrolle, ob er sich daran halte, regelmäßig die Hündin zu bewegen, sei nicht durchführbar.