Hund in Boxen

Hund in Boxen

Hund darf während der Arbeitszeit nicht im Auto in einer Transportbox gehalten werden

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 12. März 2015, 4 K 2755/14

Der Sachverhalt:

Hund in Boxen Der Halter der dreijährigen Hündin „Cosima“ hielt diese während seiner Arbeitszeit in einer Box in seinem Auto. Die Weimeraner-Hündin misst eine Schulterhöhe von 65 cm und wiegt dabei 27 Kilogramm. Zu seiner Arbeitszeit hielt der Angestellte einer Firma in Ludwigsburg sein Tier sechs bis sieben Stunden lang im Auto.

Arbeitskollegen von ihm schlugen Alarm und informierten das Landratsamt über die Situation. Die Hündin konnte laut Aussage der Kollegen nur mit eingezogenem Kopf stehen.

Daraufhin erging eine Verfügung an den Angestellten, dass er seine Hündin nicht während seiner Arbeitszeit in einem KFZ halten dürfe.

Gegen diese Untersagungsverfügung wehrte sich der Mann mit einer Klage.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart:

Im Verfahren machte der Angestellte geltend, dass die Weimeraner-Hündin in der Box ausreichend Bewegungsmöglichkeiten habe und er überdies auch Scheibenfolien gekauft habe, die vor Sonneneinstrahlung in dem Auto schützen sollen.

Außerdem erklärte er, dass er die Hündin nun anders betreuen lasse und seit diesem Zeitpunkt das Verhältnis zwischen ihm und Cosima merklich abgekühlt sei. Sie sei unentspannt, traurig wenn er weg sei und zudem zerstöre sie während der Arbeitszeit teilweise seine Wohnungseinrichtung.

Hiermit sei offensichtlich, dass die Unterbringung in seinem Auto ein milderes Mittel darstelle.

Das Landratsamt begründete allerdings die Untersagungsverfügung mit einem Verstoß gegen tierschutzrechtliche Anforderungen. Der Aufenthalt eines Hundes in einer Transportbox mit 2 qm Fläche sei an vier Wochenarbeitstagen nicht angemessen.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab dem Landratsamt Recht. Mit seinem Verhalten verstoße der Angestellte gegen das tierschutzrechtliche Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung. Er könne Cosima nicht während seiner Arbeitszeit im Auto einsperren.

Ein Auto sei für die artgerechte Unterbringung eines Hundes nicht geeignet. Die Hündin könne sich so nur eingeschränkt bewegen, denn eine solche Transportbox sei wie der Name schon sagt nur zum Transport eines Tieres zu nutzen. Es komme ferner auch nicht darauf an, ob der Hundehalter sein Tier in seinen Pausen zur Bewegung aus dem Auto rauslässt. Eine Kontrolle, ob er sich daran halte, regelmäßig die Hündin zu bewegen, sei nicht durchführbar.

Kaufpreisminderung bei Kryptorchismus des Hundes

Kaufpreisminderung bei Kryptorchismus des Hundes

50 % Preisnachlass eines Hundes aufgrund von Kryptorchismus

LG Verden, Urteil vom 01. Juni 2011, 2 S 109/10

Der Sachverhalt:

Vorliegend hatte eine Käuferin einen Hund gekauft, der wie sich im Nachhinein herausstellte, an einem einseitigen Kryptorchismus litt.

Die Käuferin verlangte eine Minderung des Kaufpreises für das Tier.

Die Entscheidung des LG Verden:

Das Gericht gestattete der Käuferin eine Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 475 €.

Bei dieser Art von Krankheit ist der Hoden des Tieres nicht auffindbar und er liegt in der Regel im Bauchraum. Daher rühren oft medizinische Konsequenzen. Die Gefahr der Entstehung bösartiger Hodentumore und einer daraus resultierenden Zeugungsstörung sind gegeben.

Für einen in der Bauchhöhle verbliebenen Hoden ist das Risiko eines Tumors 9 bis 14 Mal höher als für eine normale Entwicklung des Hodens. Es kann auch die Drehung des tumorösen Hodens vorkommen, was einhergeht mit Schmerzen im Bauchraum für den Hund, Spannungen in der Bauchdecke, Futterverweigerung, Erbrechen, Fieber und einigen weiteren Folgen haben.

Vorzugsweise ist die Entfernung des falsch gewachsenen Hodens im Alter von 2-3 Jahren vorgesehen. Danach würde sich das Risiko einer einhergehenden Erkrankung normalisieren.

Nach Bericht eines Sachverständigen sei jedoch bei Kryptorchismus die Gefahr vererbarer Defekte wie HD und Leisten- oder Nabelbruch groß. Diese Faktoren können die Lebenserwartung des Hundes verkürzen.

Der Anspruch von Seiten des Verkäufers auf Nacherfüllung bestand nicht. Dies hätte eine Nacherfüllung eines anderen, nicht an dieser Krankheit leidenden Hundes, zur Folge gehabt. Dabei hatte die Klägerin sich jedoch schon für diesen einen Hund entschieden, es handelte sich also um die Schuld des Verkäufers diesen einen bestimmten Hund zu liefern, mithin sei dies eine Stückschuld geworden. Ebenso wäre es unzumutbar für die Klägerin gewesen, wenn sie den Hund wieder hätte zurückgeben müssen, da sich das Tier bereits eingelebt hatte.

Seitens der Klägerin sind die Sachmängelgewährleistungsansprüche auch nicht gem. § 442 BGB ausgeschlossen. Diese Norm stellt klar, dass wenn der Käufer im Zeitpunkt des Erwerbs den Mangel (hier die Krankheit) kannte oder hätte kennen müssen aufgrund von grober Fahrlässigkeit. Dies trifft jedoch nicht zu, da die Käuferin keine Fachfrau ist und gar nicht wissen konnte, was es bedeutet, wenn man bei einem kleinen Welpen die Hoden nicht ertasten kann.Somit hatte die Klägerin auch keine Kenntnis von dem Mangel. 

Der Mangel lag auch bei Übergabe vor.

Das Gericht entschied, dass allein die möglichen resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Hundes, eine Kaufpreisminderung um 50 % rechtfertigen.

Ferner sprach das Landgericht der Käuferin knapp 400 € Behandlungskosten zu, da die in Zukunft bevorstehende Behandlung des Hundes erforderlich sei.

Da der Ersatz dieser Kosten jedoch nur im Wege des Schadensersatzes gewährt werden kann und ein Schadensersatzanspruch voraussetzt, dass der Verkäufer/Züchter den Mangel zu vertreten hat, das Vertretenmüssen hier jedoch fraglich ist, teilt die Verfasserin die Urteilsgründe nicht uneingeschränkt.

Gefährlichkeitsfeststellung Hund

 Gefährlichkeitsfeststellung Hund

Gefährlichkeitsfeststellung Hund  Kostenlose telefonische Erstberatung rund um das Thema Landeshundegesetze, Gefährlichkeitsfeststellung Hund nach Beissereien, Leinen- und Maulkorbzwang, erste Anhörung (Bundesweit)kommenden Sonntag, den 25.10.2015 von 10.00 Uhr – 17.00 Uhr unter 0172/2682093 oder 02151/7670009.

Leider werden wir Anwälte häufig zu spät involviert. Wir hoffen sehr,  durch dieses Angebot betroffene Hundehalter zu sensibilisieren, anwaltliche Hilfe bereits bei Zugang einer ersten Anhörung in Anspruch zu nehmen und nicht erst, wenn die Verfügung schon ins Haus geflattert ist.

Gerade in den Bundesländern, wie z.B. Niedersachsen, Schleswig Holstein oder auch Hessen, in denen die (rasseunabhängige) Gefährlichkeitfeststellung bereits nach Verwirklichung eines bestimmten Sachverhalts „zwangsläufig“ erfolgt und ein bestandener Wesenstest nach den einschlägigen Regelungen (anders als z.B. in NRW)  unter anderem Voraussetzung zur Haltung des als gefährlich eingestuften Hundes ist und gerade nicht die Gefährlichkeitseinstufung entfallen lässt, ist es ungemein wichtig, unverzüglich und richtig zu handeln.

Handeln bedeutet zunächst Akteneinsicht durch einen Anwalt und im Anschluß die anwaltliche Einlassung, um zu verhindern, dass der Hund als gefährlich gilt.

Fragen Sie uns, was die ersten richtigen Schritte bei solchen Verfahren sind.

Zwölffache Erhöhung der Steuer für „gefährlichen“ Hund zulässig

Zwölffache Erhöhung der Steuer für „gefährlichen“ Hund zulässig

Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 06.10.2015, 4 A 32/15

Der Sachverhalt:

Zwölffache Erhöhung der Steuer für „gefährlichen“ Hund zulässig. Vorliegend stritten die Parteien um die Höhe der zu errichtenden Hundesteuer für einen als gefährlich eingestuften Hund. Es klagte ein Hundehalter, dessen 14-jährige Deutsch-Drahthaarhündin „Aika“ als gefährlich eingestuft wurde, gegen einen Hundesteuerbescheid, der ihm von seiner Heimatgemeinde Haseldorf im Kreis Pinneberg zugesandt wurde. Im Jahre 2006 hatte Aika einen anderen Hund gebissen und wurde dementsprechend 2007 als „gefährlicher Hund“ eingestuft.

Für einen „normalen“ Hund zahlt jedermann in der Kommune 96 € jährlich, für Aika muss der Besitzer nun 1.200 € zahlen.

Der Hundehalter stützte seine Klage auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2014, nachdem die Listenhundesteuer keine erdrosselnde Wirkung entfalten dürfe. Dies wurde bei einer 26-fachen Erhöhung des normalen Hundesteuersatzes für einen Listenhund angenommen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Das Verwaltungsgericht Schleswig verneinte vorliegend eine erdrosselnde Wirkung. 1.200 € lägen an der Grenze des Zulässigen. Ferner wurde erneut von der Lenkungswirkung der Hundesteuer ausgegangen und betont, dass es eine anerkannte Befugnis der Gemeinden sei, die Steuer für diese Zwecke zu nutzen.

Nach der  Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine erhöhte Steuer für Listen- bzw. gefährliche Hunde wegen erdrosselnder Wirkung unzulässig, wenn sie das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen nicht gefährlichen Hund beträgt und den durchschnittlichen Aufwand für das Halten eines Hundes deutlich übersteigt. Im dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte die Steuer 2.000 Euro pro Jahr betragen.

Dazu das Verwaltungsgericht Schleswig: Die vom Bundesverwaltungsgericht 2014 als Bezugspunkt gewählten durchschnittlichen Haltungskosten von 1.000 Euro pro Jahr beruhten auf einer Untersuchung aus dem Jahre 2006. Bei Berücksichtigung der Inflationsrate und der gebotenen Berücksichtigung weiterer mit der Hundehaltung verbundenen Kosten läge der Steuersatz nicht in einer solchen Höhe, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden könne, so das Verwaltungsgericht Schleswig.Die Erhöhung der Hundesteuer um das 12.fache sei daher vertretbar, nur viel höher dürfe nicht gegangen werden. 

Interessant ist, dass in der Gemeinde Haseldorf für einen zweiten sog. gefährlichen Hund  1.800 € gezahlt werden müsste, ein für einen dritten gefährlichen Hund sogar weitere 2.400 €.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Berufung gegen das Urteil zugelassen worden. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Es bleibt so abzuwarten, ob eine 12-fache Hundesteuer für gefährliche Hunde zulässig bleibt oder eine Erdrosselungswirkung in einer Berufung  bejaht wird.

Tierarzthaftung

Tierarzthaftung

Tierklinik konnten keine Behandlungsfehler zulasten gelegt werden 

AG Hannover, Urteil vom 13.10.2015, 565 C 14489/14

Der Sachverhalt:

Tierarzthaftung  Im Juni 2014 brachte die Klägerin ihren Hund stark zitternd, mit Durchfall und Erbrechen in eine Tierklinik. Überdies hatte der Hund noch eine Augenentzündung.

Zunächst hatte die Klinik einen Darmverschluss und eine Vergiftung durch Rattengift vermutet. Angeblich erfolgte die Behandlung nicht zeitnah, sodass der Hund zwei Tage später eingeschläfert werden musste.

Die Anschaffung eines neuen Hundes kostete die Klägerin 1.200 €.

Daraufhin verlangte sie Schadensersatz. Ebenfalls verlangte sie Aufwendungsersatz in Höhe von 58,66 € für das Einschläfern des Hundes.

Die Klinik wies die Vorwürfe einer Falschbehandlung zurück und so hatte das Amtsgericht diesen Fall zu entscheiden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts:

Beim ersten Verhandlungstermin im März 2015 wurde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Eben dieses entlastete am 13.10.2015 die Tierklinik. Die Analyse der Blutuntersuchungen ergab, dass Aristo an einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse gestorben sei. Die Behandlung der Tierklinik sei „lehrbuchmäßig“ erfolgt, dies habe sie allerdings schlecht dokumentiert.

Es konnten daher keine Behandlungsfehler der Klinik festgestellt werden, sodass die Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe von 900 € erfolglos blieb.

Dieser Fall zeigt deutlich, wie schwierig es ist, einen Tierarzt oder eine Klinik haftbar zu machen.  In diesem vorliegenden Fall scheint weder die Diagnose richtig gewesen zu sein, noch wurde hier die Behandlung ordnungsgemäß dokumentiert. Da aber die Behandlung trotzdem „fehlerfrei “ war, ging die Klägerin „leer“ aus.

Listenhundesteuer in Höhe von 2.000 € unzulässig

Listenhundesteuer in Höhe von 2.000 € unzulässig

Erdrosselnde Wirkung – Listenhundesteuer in Höhe von 2.000 € unzulässig

BVerwG, Urteil vom 15.10.2014, 9 C 8.13

Der Sachverhalt:

Listenhundesteuer in Höhe von 2.000 € unzulässig  Die Kläger des vorliegenden Falles wurden gemäß eines Bescheides herangezogen für ihre Rottweilerhündin Mona eine Hundesteuer in Höhe von 2.000 € jährlich zu zahlen. (gem. § 5 II HStS)

Sie bewohnen die bayerische Gemeinde Bad Kohlgrub, in welcher seit 2011 eine Hundesteuersatzung (HStS) die Besteuerung von Hunden über vier Monaten regelt. Für den ersten Hund sind 75 € im Jahr fällig, für den zweiten und jeden weiteren Hund 160 €.

Für Kampfhunde sind es 2.000 €. Gem. § 5 II HStS in Verbindung mit der Bayerischen KampfhundeVO, sind Kampfhunde Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, bestimmte Rassen und Gruppen von Hunden, sowie ihre Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Nach § 1 II KampfhundeVO ist auch der Rottweiler als Listenhund normiert.

(Grundsätzlich liegt die Festsetzung der Hundesteuer im Ermessen der Kommunen)

Seit April 2011 wurde von den Klägern eine Rottweilerhündin gehalten, für welche jedoch ein sogenanntes Negativzeugnis nach § 1 II KampfhundeVO ausgestellt wurde. Dieses Negativzeugnis wird erteilt, wenn durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen wurde, dass der Hund nicht die Merkmale eines gesteigert aggressiven und gefährlichen Hundes zeigt.

Die Entscheidungen der Gerichte:

Zuerst erhoben die Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid, welcher allerdings erfolglos blieb. Anschließend klagten sie. Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Hundesteuersatzung formell und materiell rechtmäßig sei. Es läge überdies keine unzulässige Erdrosselungssteuer vor, denn eine Steuer von rund 167 € schließe die Haltung eines Kampfhundes nicht aus.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde Berufung erhoben und der Steuerbescheid wurde geändert. Eine Steuer von 75 € jährlich wie für normale Hunde sei angemessen, 167 € monatlich würden eine erdrosselnde Wirkung entfalten. Die Gemeinde könne zwar für Kampfhunde eine erhöhte Steuer festsetzen, allerdings würde der zulässige Lenkungszweck aber ab einer gewissen Höhe des Steuersatzes in ein faktisches Verbot der Haltung von Kampfhunden umschlagen. Es gäbe keine Regelungskompetenz der Gemeinde hierfür.

Der erhebliche Steigerungsfaktor des Kampfhundesteuersatzes im Gegensatz zum normalen Hundesteuersatz in 26-facher Höhe sei gewichtiges Indiz für solch eine erdrosselnde Wirkung.

Von der Gemeinde wurde Revision erhoben. Es dürfe als Bezugspunkt nicht allein die erhöhte Steuer für Listenhunde betrachtet werden. Ferner müsse in einer Gesamtbetrachtung gefragt werden, ob von der gesamten steuerlichen Regelung eine erdrosselnde Wirkung ausgehe. Dies jedoch sei nicht der Fall, es finde lediglich ein „Umlenkungseffekt“ hin zu Nichtlistenhunden statt.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied zugunsten der Klägerin. Ein erhöhter Steuersatz für gelistete Hunde, die abstrakt als gefährlich angesehen werden sei grundsätzlich zulässig. Denn ein Lenkungszweck dürfe seitens der Gemeinde verfolgt werden, die Zahl der gelistete Hunde aus ihrem Gemeindegebiet zu verringern. Jedoch ist eine Besteuerung in Höhe von 2.000 € jährlich unzulässig. Dies würde dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen grade zuwiderlaufen, weil sie offensichtlich darauf angelegt sei, jegliche Haltung von Lsitenhunden unmöglich zu machen.

Die Erdrosselungsgrenze, also der Punkt, an dem die Lenkungswirkung der Gemeinde unzulässig in ein „Unmöglich-Machen“ der Haltung umschlägt, sei gegeben, wenn die Gemeinde einen Steuersatz von 75 € pro Jahr derart vervielfacht, dass es eine aus dem Rahmen fallende Steuerhöhe ergibt.

Es sei zudem entscheidend, dass allein die Jahressteuer den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines derartigen Hundes übersteige. Denn dieser läge grob gerechnet bei 900-1000 € pro Jahr.

In welcher Höhe nun konkret die „Listenhundesteuer“ ausfallen darf, wurde vom Gericht nicht entschieden. Interessant ist allerdings, dass in einem Urteil vom 19.01.2000 (Az. 11 C 8.99) ein achtfach höherer Steuersatz für Listenhunde vom Gericht nicht beanstandet wurde. Hier bestand damals ein Steuersatz von 90 DM zu 720 DM.