Einmaliger schwerer Beißvorfall: Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des LHundG Rheinland-Pfalz

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Einmaliger schwerer Beißvorfall: Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des LHundG Rheinland-Pfalz

VG Trier am 16.Januar 2013 (AZ: 1 L 1740/12.TR)

 

[/vc_column_text][vc_column_text]Einmaliger schwerer Beißvorfall: Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des LHundG Rheinland-Pfalz sowie Leinen- und Maulkorbzwang nach dem LHundG NRW

Bereits ein einziger Beißvorfall kann schwerwiegende Folgen für Hund und Halter haben und birgt Potenzial für Auseinandersetzungen mit Behörden, die im Ernstfall bis in den Gerichtssaal führen, wie zwei jüngere Urteile aus Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen zeigen:

In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigte das VG Trier am 16.Januar 2013 (AZ: 1 L 1740/12.TR) die Einstufung eines Hundes als gefährlich im Sinne des LHundG Rheinland-Pfalz sowie einen Anlein- und Maulkorbzwang für diesen Hund, eine Kennzeichnungspflicht durch Chip sowie die Vorlage eines Sachkundenachweises des Hundehalters. Grund dafür war, dass das Tier während seines Freilaufens einen anderen, angeleinten Hund unvermittelt angefallen und sich in ihm verbissen hatte; dieser verstarb wenige Stunden später an den schweren Bissverletzungen.
Die Richter sahen die Einstufung, verbunden mit den genannten Maßnahmen, trotz dessen, dass es sich um den ersten Beißvorfall mit diesem Hund handelte, als verhältnismäßig an. Maßgebend war für sie die Schwere des Geschehens, insbesondere der Tod des angegriffenen Hundes.

Bereits drei Jahre zuvor, am 16.Juni 2010, tendierte das VG Minden mit seiner Argumentation in einem Urteil (AZ: 11 K 835/10) in dieselbe Richtung:
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Schäferhund in den Geschäftsräumen der Firma seines Halters einen Postbeamten in den rechten Unterarm gebissen. Der Mann trug eine 2-3 cm lange Fleischwunde davon und war zwei Wochen arbeitsunfähig. Aufgrund dieses Vorfalls ordnete die zuständige Behörde eine Begutachtung des Hundes durch den Amtsveterinär an, um herauszufinden, ob es sich bei dem Schäferhund um einen gefährlichen Hund im Sinne des LHundG NRW handele; bis zu diesem Termin wurde dem Halter überdies als vorläufige Sicherungsmaßnahmen auferlegt, das Tier außerhalb eines ausbruchsicheren Privatgrundstückes nur mit Leine und Maulkorb zu führen. Gegen diese Ordnungsverfügung wollte sich der Hundehalter gerichtlich zur Wehr setzen, was ihm jedoch nicht gelang. Die Richter ordneten die Verfügung der Behörde als rechtmäßig ein, indem sie schwerpunktmäßig mit dem Sinn und Zweck des LHundG NRW argumentierten: „Es dient nach § 1 LHundG NRW dem Zweck, u.a. die durch den unsachgemäßen Umgang durch den Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren.“ (Rn. 18, zitiert nach juris). Deshalb ließen die Richter die Argumentation des Klägers, der Postbeamte habe sich dem Hund gegenüber nicht korrekt verhalten, nicht gelten: „Im Übrigen dürfte es kaum vertretbar sein, unbeteiligten Personen quasi einen präventiven Verhaltenslehrgang für den Umgang mit Hunden aufzuerlegen. Zur Gefahrenvermeidung und -verhinderung ist vielmehr der Kläger als Besitzer der Gefahrenquelle selbst verpflichtet.“ (Rn. 18, zitiert nach juris). Auch stellte das Gericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich klar, dass auch ein erstmaliger Beißvorfall ernst zu nehmen sei und nach dem klaren Willen des Gesetzgebers Konsequenzen haben müsse: „Der Hund des Klägers hat damit einen der Fälle erfüllt, bei dem der Gesetzgeber von einer Gefährlichkeit im Einzelfall grundsätzlich ausgeht. Wie sich aus der Formulierung hinreichend eindeutig ergibt, kommt es auch nicht darauf an, dass der Hund mehr als einmal einen Menschen gebissen haben soll. Den vom Kläger offenbar weiterhin vertretenen Grundsatz „einmal ist keinmal“ hat der Gesetzgeber selbst nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.“ (Rn. 17, zitiert nach juris).

Dies verdeutlicht eindrücklich, dass es im dringenden Interesse des Hundehalters ist, auch erstmalige Beißvorfälle sehr ernst zu nehmen und möglichst von vornherein zu vermeiden. (siehe weiterführend dazu auch den Beitrag „Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes nach Beissereien“: https://kanzlei-sbeaucamp.de/gefaehrlichkeitsfeststellung-eines-hundes-nach-beissereien/#comment-151)[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Hund in Boxen

Hund in Boxen

Hund darf während der Arbeitszeit nicht im Auto in einer Transportbox gehalten werden

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 12. März 2015, 4 K 2755/14

Der Sachverhalt:

Hund in Boxen Der Halter der dreijährigen Hündin „Cosima“ hielt diese während seiner Arbeitszeit in einer Box in seinem Auto. Die Weimeraner-Hündin misst eine Schulterhöhe von 65 cm und wiegt dabei 27 Kilogramm. Zu seiner Arbeitszeit hielt der Angestellte einer Firma in Ludwigsburg sein Tier sechs bis sieben Stunden lang im Auto.

Arbeitskollegen von ihm schlugen Alarm und informierten das Landratsamt über die Situation. Die Hündin konnte laut Aussage der Kollegen nur mit eingezogenem Kopf stehen.

Daraufhin erging eine Verfügung an den Angestellten, dass er seine Hündin nicht während seiner Arbeitszeit in einem KFZ halten dürfe.

Gegen diese Untersagungsverfügung wehrte sich der Mann mit einer Klage.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart:

Im Verfahren machte der Angestellte geltend, dass die Weimeraner-Hündin in der Box ausreichend Bewegungsmöglichkeiten habe und er überdies auch Scheibenfolien gekauft habe, die vor Sonneneinstrahlung in dem Auto schützen sollen.

Außerdem erklärte er, dass er die Hündin nun anders betreuen lasse und seit diesem Zeitpunkt das Verhältnis zwischen ihm und Cosima merklich abgekühlt sei. Sie sei unentspannt, traurig wenn er weg sei und zudem zerstöre sie während der Arbeitszeit teilweise seine Wohnungseinrichtung.

Hiermit sei offensichtlich, dass die Unterbringung in seinem Auto ein milderes Mittel darstelle.

Das Landratsamt begründete allerdings die Untersagungsverfügung mit einem Verstoß gegen tierschutzrechtliche Anforderungen. Der Aufenthalt eines Hundes in einer Transportbox mit 2 qm Fläche sei an vier Wochenarbeitstagen nicht angemessen.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab dem Landratsamt Recht. Mit seinem Verhalten verstoße der Angestellte gegen das tierschutzrechtliche Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung. Er könne Cosima nicht während seiner Arbeitszeit im Auto einsperren.

Ein Auto sei für die artgerechte Unterbringung eines Hundes nicht geeignet. Die Hündin könne sich so nur eingeschränkt bewegen, denn eine solche Transportbox sei wie der Name schon sagt nur zum Transport eines Tieres zu nutzen. Es komme ferner auch nicht darauf an, ob der Hundehalter sein Tier in seinen Pausen zur Bewegung aus dem Auto rauslässt. Eine Kontrolle, ob er sich daran halte, regelmäßig die Hündin zu bewegen, sei nicht durchführbar.