Old English Bulldog Einstufung als Listenhund?

Einstufung eines Old English Bulldog als Hund bestimmter Rasse nach § 10 I LHundG NRW

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 30.03.2017 AZ.: 20 K 5754/16

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Halterin eines sogenannten Old English Bulldogs. Nach der ersten Inaugenscheinnahme durch die Behörde forderte die Stadt die Klägerin dazu auf, ihren Hund zur Feststellung der Rasse beim örtlichen Veterinäramt vorzustellen.

Dort wurde festgestellt, dass es sich bei dem Hund um einen muskulösen Mischlingsrüden mit markanten und signifikanten phänotypischen Rassemerkmalen eines American Bulldogs handelte.

Die Stadt teilte der Klägerin das Ergebnis der Beurteilung mit und forderte sie auf, die nach § 10 I LHundG NRW erforderlichen Erlaubnisunterlagen für die Haltung eines American Bulldogs vorzulegen.

Die Hundehalterin widersprach der Einordnung des Hundes. Die Stadt stellte jedoch durch Bescheid fest, dass der Hund ab sofort als American Bulldog- Mischling einzuordnen wäre und damit ein Hund bestimmter Rasse im Sinne des § 10 I sei. Diesen Bescheid begründete die Stadt mit den phänotypischen Feststellungen der Amtsveterinäre.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage der Hundehalterin. Sie führte an, dass es sich bei dem Hund um einen Old English Bulldog handele und nicht um eine American Bulldog Kreuzung. Dabei käme es nicht darauf an, dass die Rasse Old English Bulldog keine FCI- Anerkennung habe.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Einstufung des Hundes als American Bulldog-Mischling gemäß § 10 LHundG NRW ist rechtmäßig und verletze die Klägerin somit nicht in ihren Rechten.

Zu den Hunden bestimmter Rasse im Sinne des § 10 LHundG gehören unter anderem American Bulldogs sowie deren Kreuzungen. Nach dem Wortlaut der Norm kommt es für die Einordnung als Kreuzung dabei nur auf den biologisch-zoologischen Kreuzungsbegriff an, und nicht, in welcher Generation oder mit welchem Erbteil der Mischling von einem der dort genannten Rassen abstammt. Insbesondere käme es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung für den Kreuzungsbegriff des § 10 I nicht auf den Phänotyp des Hundes an, anders als dies bei“gefährlichen“ Hunden nach § 3 II LHundG NRW der Fall ist. Eine analoge Anwendung des §3 II scheide aufgrund einer fehlenden planwidrigen Regelungslücke aus. Eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass eine Kreuzung nur von der Norm erfasst wird, wenn sie auch phänotypische Merkmale einer dort aufgelisteten Rasse zeigt, ist nach Auffassung des Gerichts nach dem Wortlaut des § 10 I nicht möglich.

Die Richter entschieden, dass es sich bei dem Hund der Klägerin nach den vorgenannten Kriterien um eine Kreuzung im Sinne des §10 I handele. Dies ergäbe sich daraus, dass es sich bei Old English Bulldogs um eine Rückzüchtung zur Hälfte aus English Bulldogs und im übrigen aus Bullmastiffs, American Bulldogs und Pitbull Terriern handele. Es sind demnach zu mindestens 1/3 Hunde bestimmter Rassen eingekreuzt. Solange der Old English Bulldog nicht als eigene Rasse in Deutschland anerkannt ist, maßgeblich also vom VDH, fällt ein solcher Hund entweder unter die Regelung des § 10 I oder bei deutlichem hervortreten des Phänotyps des Pitbulls unter § 3 II LHundG NRW.

Im vorliegenden Fall komme es aber gar nicht darauf an, ob eine Kreuzung von Hunden bestimmter Rassen nach § 10 I auch phänotypische Merkmale dieser Rassen aufweisen muss oder nicht, da nach Feststellung der Amtsveterinäre der Hund der Klägerin eindeutige Merkmale eines American Bulldog aufweise. Die Einordnung des Hundes als Hund bestimmter Rasse im Sinne des § 10 I LHundG NRW war somit nach Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtmäßig, eine Berufung zum OVG ist jedoch noch möglich.

Copyright

Susan Beaucamp

Rechtsanwältin

Kampfhundeeigenschaft eines Mischlingshundes

Feststellung der Kampfhundeeigenschaft eines Mischlingshundes

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 09.10.2007

-5 K 4369/06

Leitsätze:

Eine Kreuzung setzt nach §1 II PolVOgH voraus, dass zumindest ein Elternteil des Hundes ein in der Verordnung gelisteter Rassehund ist. Es reicht nicht aus, dass sich Mischlinge mit einem „Kampfhundeanteil“ verpaaren.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Halterin eines Mischlingshundes. Sie wurde von der Stadt Stuttgart dazu aufgefordert, den Hund zur Feststellung der Rasse beim örtlichen Veterinäramt vorzustellen. Dieser Aufforderung war die Klägerin noch nicht nachgekommen, als sie dabei beobachtet wurde, wie sie ihren Hund ohne Maulkorb ausführte. Als sie die erforderlichen Papiere für den Hund nicht vorweisen konnte, wurde der Hund einige Tage später von den Beamten beschlagnahmt. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Beschlagnahme wurde ein Vergleich geschlossen, nach welchem die Beschlagnahme aufgehoben wurde, die Hundehalterin sich aber bis zur endgültigen Klärung der Sache verpflichtete, den Hund wie einen Kampfhund zu halten (Maulkorb- und Leinenzwang). In der Folge wurde der Hund einem Sachverständigen vorgestellt, der zu dem Schluss kam, dass der Hund nach Phänotyp, Wesen und Bewegungsablauf nicht zu einer Kampfhunderasse zugeordnet werden könnte. Die Stadt überzeugte das Gutachten jedoch nicht, da die Amtsveterinärin nach wie vor der Überzeugung war, dass es sich bei dem Hund nach dem Phänotyp mit wesentlich höherer Wahrscheinlichkeit um einen Hund gemäß §1 II PolVOgH handele als um einen sonstigen Mischling.

Die Stadt untersagte der Klägerin daher die Haltung des Hundes, da ihr die zur Haltung eines solchen Hundes erforderliche Genehmigung der Polizeibehörde fehle.

Entscheidung des VG Stuttgart:

Das Gericht hat das von der Stadt Stuttgart angeordnete Haltungsverbot des Hundes für rechtswidrig erachtet und daher aufgehoben.

Zur Begründung führte es aus, dass ein Mischlingshund im Sinne der Polizeiverordnung, nur dann ein sogenannter Kampfhund ist, wenn zumindest ein Elternteil ein reinrassiger Kampfhund ist. Bei einer weiteren Auslegung wäre die Kampfhundeeigenschaft nicht mehr zuverlässig zu ermitteln, zumal die Grundsätze der Normenbestimmtheit es erfordern würden die Norm restriktiv auszulegen um eine uferlose Handhabung bei Mischlingen zu vermeiden. Es reicht daher nicht aus wenn sich Mischlingshunde, auch wenn sie einen Kampfhundeanteil haben mögen, untereinander verpaaren um das „Zuchtprodukt“ als Kampfhund einzuordnen.

Die Abstammung des streitgegenständlichen Hundes ist ungeklärt, es konnte nicht bewiesen werden, dass eines der Elternteile einer Kampfhunderasse zuzuordnen wäre. Auch phänotypisch konnte der Hund keiner dieser Rassen eindeutig zugeordnet werden. Zur Einordnung als Kampfhund reiche es auch nicht aus, dass ein Hund lediglich in Teilen dem äußeren Erscheinungsbild eines solchen ähnele. Um einen Mischlingshund trotzdem als Listenhund einzuordnen, müssten die Rassestandards im äußeren Erscheinungsbild signifikant sein und dominieren.

Copyright

Susan Beaucamp

Rechtsanwältin

Hundezüchterhaftung bei genetischen Defekten

 

Haftet ein Züchter für genetische Defekte der von ihm veräußerten Welpen?

Ein Züchter kann noch so seriös und sorgsam, durch Zuchtvereine/Zuchtverbände und Behörden (§ 11 Tierschutzgesetz) kontrolliert seine Hundezucht betreiben, es geschieht immer wieder einmal, dass auch aus einer solchen Zucht kranke und damit möglicherweise im rechtlichen Sinne „mangelhafte“ Welpen hervorgehen.

Vor dem Hintergrund, dass trotz aller Sorgfalt die Erkrankung eines gezüchteten Welpen oder einen genetisch bedingtes „Defekt“ nicht ausgeschlossen werden kann, wird sich jeder Züchter fragen, inwiefern er gewährleistungsrechtlich in Anspruch genommen werden kann und damit gegenüber einem Welpenkäufer haftet.

Zu diesem Thema ist eine Reihe von Gerichtsentscheidungen ergangen. So hat zum Beispiel das Landgericht Mosbach (AZ: 1 T 45/07), das sich mit der Haftung eines Züchters für eine Ellenbogengelenkdysplasie (ED), eine Hüftgelenkdysplasie(HD) sowie Kryptorchismus (Einhodigkeit) eines von ihm verkauften Welpen zu befassen hatte, ein wenig Klarheit in die juristische Bewertung der Veräußerung von Welpen mit genetischen bedingten Erkrankungen gebracht.

Der Käufer erwarb den Welpen mit Kaufvertrag vom 28.4.2006. Die noch bei dem Züchter vor Übergabe des Welpen durchgeführte tierärztliche Untersuchung ließ keinerlei Rückschlüsse auf eine Erkrankung des Welpen zu. Einige Monate nach dem Erwerb des jungen Rüden wurde bei diesem ED, HD sowie Kryptorchismus festgestellt.

Der Käufer des Hundes begehrte nunmehr die Übernahme der Behandlungskosten. Der Züchter war zur Zahlung dieser Kosten nicht bereit, bot jedoch dem Käufer an, den Hund zurückzunehmen. Da der Käufer zwischenzeitlich eine starke emotionale Bindung zu seinem Hund entwickelt hatte, lehnte dieser die Rückgabe des Hundes verständlicherweise ab. Die Ellenbogengelenkdysplasie wurde dann operiert.

Das Landgericht Mosbach führt in seiner Entscheidung unmissverständlich aus, dass eine Klage auf Ersatz bislang entstandener Mangelbeseitigungskosten (= Operationskosten) sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Übernahme zukünftiger Behandlungskosten und Ersatz der Rechtsanwaltskosten aussichtslos sei.

Die maßgebliche Begründung dafür, dass dem Käufer des erkrankten Hundes kein Nacherfüllungsanspruch (Mangelbeseitigung/Nachlieferung einer mangelfreien Sache) zustand, ist die „Unmöglichkeit“ der Nacherfüllung bei genetisch bedingten Defekten, soweit diese als Ursache der Erkrankungen wie HD, ED oder auch Kryptorchismus anzu sehen sind.

In dem von dem Landgericht Mosbach zu entscheidenden Fall räumte der Käufer ein, dass eine Beseitigung der genetisch bedingten Defekte im Hinblick auf die HD und den Kryptorchismus nicht möglich war; nichts anderes musste vorliegend auch für die ED, die inzwischen operiert wurde, gelten.

So führte das Gericht aus, dass selbst, wenn der Hund nach der Operation der ED beschwerdefrei sein mag, der Hund durch die operative Behandlung nicht in einen „vertragsmäßigen Zustand“ versetzt werden könne. Die HD und der Kryptorchismus seien auch nach der OP der ED unverändert vorhanden und vor allem nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu beseitigen.

Auch wies das Gericht deutlich darauf hin, dass auch die Operation der ED selber keine Sachmangelbeseitigung darstellt. Maßnahmen, die den körperlichen Defekt eines Tieres nicht folgenlos beseitigen können, sondern andere Risiken erst selbst hervorrufen sind nach der Rspr. des BGH nicht zu einer nachhaltigen Mangelbeseitigung nach § 439 Abs. 1 BGB geeignet (BGH NJW 2005, 2852 (2854)


Auch die Lieferung einer mangelfreien Sache nach § 439 Abs. 1 BGB war dem Züchter nicht möglich, da die Lieferung eines anderen Welpen aufgrund der mittlerweile zu dem Rüden hergestellten Bindung für den Käufer nicht in Betracht kam


Der Züchter konnte damit seiner Verpflichtung zur Lieferung eines mangelfreien Tieres weder durch die Beseitigung des Mangels noch durch Ersatzlieferung erfüllen, so dass dieser nach § 275 BGB von der Nacherfüllung frei geworden ist. Darüber hinaus durfte der Züchter die Nacherfüllung auch wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, § 439 Abs. 3 BGB.

Fraglich war, ob der Käufer eventuell die Tierarztkosten unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches geltend machen konnte. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber einem Züchter setzt jedoch voraus, dass dieser den genetischen Defekt zu vertreten bzw. schuldhaft mit Blick auf das Vorhandensein einer genetischen Störung bei Übergabe des Hundes gehandelt hat.

Bei dem von dem Landgericht Mosbach zu entscheidenden Fall konnte ein Verschulden des Züchters nicht festgestellt werden. Dass der Züchter nicht dem VDH bzw. einem diesem zugehörigen Zuchtverband angehörte, reichte alleine nicht aus, um einen Schuldvorwurf zu begründen. Selbst wenn die Wurfgeschwister des Welpen ebenfalls an einer HD erkrankt wären, würde ein Verschulden hieraus nicht hergeleitet werden können.

Etwas anderes wäre es sicherlich dann, wenn dem Züchter bekannt gewesen wäre, dass aus der Verpaarung der Elterntiere bereits Welpen mit entsprechenden genetischen Defekten hervorgegangen wären.

Ob dem Käufer des erkrankten Rüden das Recht zur Minderung des Kaufpreises zustand, war in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Mosbach nicht zu entscheiden.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung und der Tatsache, dass der streitgegenständliche Hund massiv erkrankt war, dürfte eine Reduzierung des Kaufpreises auf null angemessen und durchsetzbar sein. (LG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2007 – 12 O 18/07; LG Kleve, Urteil vom 21. November 2003 – 5 S 99/03).

Die hier skizzierten Grundsätze zur Haftung von Züchtern bei genetisch bedingten Erkrankungen beruhigen sicherlich, dürfen aber nicht zu einem sorglosen Umgang mit dem Risiko genetisch bedingter Erkrankungen oder Defekte in der Zucht führen. Ungeachtet dieser juristischen Bewertung bleibt es bei der züchterischen Verantwortung; das Leid der jungen erkrankten Hunde ist unermesslich.

Copyright

Susan Beaucamp

Rechtsanwältin

 

Hundehaltung und seine rechtlichen Risiken

Hundehaltung, rechtlich häufig problematisch

Verursacht ein Hund einen Schaden kann dies unter Umständen teuer werden.Ob und in welchem Umfang der Hundehalter für diesen Schaden zivilrechtlich haftet, ist diesem häufig unklar.

Die Tierhalterhaftung – und damit auch die Haftung des Hundehalters – ist in § 833 BGB geregelt. Die Tierhalterhaftung wurde als Gefährdungshaftung geregelt und basiert auf der Überlegung, dass derjenige, der zu seinem persönlichen Nutzen einen potenziellen Gefahrenbereich eröffnet, auch für die Schäden verantwortlich ist, die sich aus der Verwirklichung dieses Risikos ergeben.

Der Tierhalter soll daher für die Verwirklichung dieser spezifischen Tiergefahr haften, weil er diese Gefahrenquelle allein durch die Haltung dieses Tieres eröffnet hat. Auf ein Verschulden des Tierhalters kommt es dabei nicht an. Der Hundehalter haftet folglich unabhängig von seinem Verschulden grundsätzlich für alle von seinem Hund verursachten Schäden. Dies ist vom Gesetzgeber bewusst so geregelt, da das Verhalten von Tieren unberechenbar sei und die Tierhaltung immer mit einer Gefahr für Leben, Gesundheit und das Eigentum Dritter verbunden sei.

Der Grundsatz der Gefährdungshaftung gilt aber nur für sog. Luxustiere, also Tiere, die aus reinem Vergnügen bzw. Hobby gehalten werden. Hierzu gehört beispielsweise der privat gehaltene Familienhund.

Der Schaden muss stets durch den Hund und dessen willkürliches Verhalten verursacht worden sein.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Hund eine andere Person beißt, fremde Vorgärten verwüstet oder an Personen hochspringt und deren Kleidung verschmutzt oder gar zerstört.

Erschrickt der Hund und läuft daraufhin auf eine befahrene Straße und verursacht einen Unfall liegt ebenfalls willkürliches Verhalten vor (AG Bad Kreuznach, Urteil v. 19.05.2014, 428/13). Dieses unberechenbare Verhalten, ausgehend vom Tier, führte zwangsläufig stets zu einer Haftung des Tierhalters. So haftete der Hundehalter für die Verletzungen eines Joggers, die dieser erlitt, als er über den unangeleinten Dackel stolperte, obwohl der Jogger den Hund bereits von Weitem gesehen hatte (OLG Koblenz, Urt. v. 03.07.2003, Az. 5 U 27/03 ).

Natürlich muss aber über die Gefährdungshaftung hinaus auch ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten entsprechende rechtliche Würdigung finden.

Im Falle eines Mitverschuldens hat der Geschädigte einen Teil des Schadens oder in schwerwiegenden Fällen möglicherweise sogar den ganzen Schaden selbst zu tragen, es kommt zur sogenannten Schadensquotelung.

Im Fall des Joggers haftete der Hundehalter aufgrund des Mitverschuldens des Joggers nur für 70% des eingetretenen Schadens.

Treffen zwei Hunde unangeleint aufeinander und es kommt zu Verletzungen, so rechnen die Versicherungen meist mit einer Schadensquote von 50:50 ab. Etwas anderes gilt dann, wenn einer der Hunde angeleint ist. Dann trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes bis zu 100% des Schadens (vgl. AG Frankfurt, Az. 32 C 4500/94-39).

Gegenüber dem Luxushundehalter ist die Haftung des Nutzhundehalters nach § 833 S.2 BGB deutlich besser gestellt. Er haftet zwar gleich wie der Luxustierhalter für die Schäden, die sein Hund oder er mitverursacht, jedoch kann dieser sich von der Haftung befreien, wenn er bei der Beaufsichtigung seines Tieres die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre“.

Ein Tier ist immer dann ein Nutztier, wenn es dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen soll. Als Nutztiere gelten Hunde beispielsweise in den Kombinationen des Schäfers und dessen Hütehund, des Försters und seinen Jagdhunden, der Rettungshunde und Blindenhunde und selbstverständlich auch der Polizeibeamten und deren Diensthunde.

Demnach ist die Haftung in diesen Fällen abhängig vom Verschulden des Nutztierhalters. Allerdings wird vom Gesetz zunächst einmal das Verschulden vermutet. Dem Nutztierhalter obliegt daher die Beweislast.

Unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Haftung sieht sich der Hundehalter inzwischen immer häufiger mit dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 223 StGB konfrontiert, soweit durch seinen Hund eine Person verletzt wurde. Und dies sind nicht nur die Fälle, in denen tatsächlich ein Hund gezielt einen Menschen attackiert hat, sondern oftmals werden auch die Situationen angezeigt, in denen eventuell ein Hundehalter versucht hat, die Auseinandersetzung zweier Hunde zu beenden und sich hierbei verletzt hat.

Mindestens so unerfreulich für den Hundehalter sind jedoch die ordnungsrechtlichen Konsequenzen des sogenannten Fehlverhalten seines Hundes.

In einem Großteil der Bundesländer wurden sogenannte Hundegesetze erlassen, die mit Blick die Gefahrenabwehr, hundliches Verhalten ordnungsrechtlich „ sanktionieren“.

Gefährlichkeitsfeststellung, Leinen und Maulkorbzwang als auch Steuererhöhungen sind oftmals die deutlichen Konsequenzen,wenn ein Hund eine Person, einen Artgenossen oder ein anderes Tier verletzt hat. So genügt es in einigen Bundesländern, wenn ein Hund einen Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen hat, wobei es hier ausreichend ist, dass der Angesprungene die Situation als bedrohlich empfunden hat.

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

 

§ 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG – Erlaubnispflicht für Hundetrainer

 

Ein bahnbrechendes Urteil des VG Ansbach pro Hundetrainer !

Das VG Ansbach hat am 13.03.2017 mit einem von uns erstrittenen Urteil der Klage eines Hundetrainers gegen ein „Tätigkeitsverbot“ stattgegeben und Feststellungen getroffen, die der rigiden Verfahrenspraxis – Stichwort „Sachkundeprüfung“ – in Bayern und anderen Bundesländern in Teilen die Grundlage entziehen. Das Urteil des VG Ansbach ist damit über den entschiedenen Sachverhalt hinaus von überragender Bedeutung.

Nach der aktuellen Erlaßlage können in Bayer Antragsteller ihre Sachkunde ausschließlich durch eine „anerkannte Ausbildung“ bei Tierärztekammern oder IHK’n oder ein standardisiertes Fachgespräch nachweisen. Das VG Ansbach hat diese Praxis nun für rechtswidrig erklärt, weil damit der Sachkundenachweis durch beruflichen Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit entgegen der klaren Gesetzeslage generell ausgeschlossen wird. Denn nach der zutreffenden Rechtsauffassung des VG Ansbach kann ein Antragsteller seine Sachkunde allein durch seinen beruflichen Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit, also langjährige Arbeit als professioneller Hundetrainer, nachweisen.

Das Gericht stellt weiter klar, dass langjährige Arbeit als Hundetrainer sowohl für den theoretischen – „Kenntnisse“ – als auch für den praktischen – „Fähigkeiten“ – Bereich als Sachkundenachweis ausreichend ist. Es ist also rechtswidrig, von Antragstellern mit langjähriger Berufspraxis eine „theoretische Prüfung“ zu verlangen.

Der berufliche Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit kann etwa durch Steuerunterlagen, Ausbildungstätigkeit in Verbänden, Dokumentation eines fundierten Ausbildungskonzepts, positive Rückmeldungen von Kunden oder den Umfang der Ausbildungstätigkeit – Anzahl der ausgebildeten Hunde – geführt werden. Ist Sachkunde auf diese Weise nachgewiesen, kann die Erlaubnisbehörde kein Fachgespräch verlangen. Der Antragsteller hat – soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG.

Die Entscheidung des VG Ansbach schafft damit für Antragsteller, die bereits lange vor Einführung der Erlaubnispflicht professionell als Hundetrainer gearbeitet haben, eine völlig neue Lage. Allein die langjährige – im Urteilsfall 10 Jahre – Berufspraxis als Hundetrainer ist Nachweis der für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, was selbstverständlich dann nicht gilt, wenn Hinweise auf tierschutzwidrige Ausbildungspraktiken vorliegen.

Mit dem Urteil des VG Ansbach erhalten Hundetrainer, die bereits vor Einführung der Erlaubnispflicht tätig waren, zwar keinen Bestandsschutz und   bedürfen ebenfalls einer Erlaubnis. Sie haben aber die Möglichkeit, den Sachkundenachweis wie im TierSchG geregelt durch „Berufspraxis“ zu erbringen.

Rechtsanwalt Dr. Eugène Beaucamp

Erhöhung der Hundesteuer um rund 80€ rechtmäßig?

Hundesteuer um rund 80€ ist rechtmäßig

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 06.03.2017
– 1 K 919/16.WI –

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Erhöhung der Hundesteuer um circa 80€ pro Hund und Jahr für rechtmäßig erachtet.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei der Hundesteuer um eine sogenannte Aufwandssteuer handele, deren Anknüpfungspunkt der persönliche Aufwand des Steuerpflichtigen ist und nicht der Aufwand, der der Gemeinde durch die Hunde entsteht. Aufwendungen, die ein Hundehalter für sein Tier aufwendet, gehen über das hinaus, was der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs diene und könne somit die Erhebung einer solchen Steuer rechtfertigen. Die Steuer ist auch nicht zweckgebunden, sondern diene allein der kommunalen Einnahmebeschaffung.

Ob die Kommune auch andere Tierarten wie Katzen oder Pferde besteuert, unterliegt ihrem Ermessen und verstößt damit auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, insbesondere auch, weil durch Hunde die Allgemeinheit mehr belastet werde als durch andere Tierarten.

Schließlich war das Gericht der Ansicht, dass die Erhöhung von 98 € auf 180 € auch keine erdrosselnde Wirkung habe und somit nicht unverhältnismäßig sei, da die monatliche Mehrbelastung von etwa 15€ im Verhältnis zu dem finanziellen Aufwand für die Hundehaltung als solche gering sei.

Unzumutbare Nachteile könnten im Einzelfall, nach den in der Hundesteuersatzung vorgesehenen Ermäßigungen und Befreiungen abgewendet werden.

Copyright

Susan Beaucamp

Rechtsanwältin