Tierhalterhaftung für Schäden an Mietwohnung
Tierhalterhaftung für Schäden an Mietwohnung
17.000 Euro Schaden durch Katzenurin
Die Haftpflichtversicherung muss nicht zahlen
OLG Hamm (Az.: 20 U 106/14)
Geklagt hat die Halterin von 4 Katzen. Ihre Tiere urinierten in der gemieteten Wohnung und verursachten somit einen Schaden von über 17.000 Euro. Nachdem der Vermieter die Tierhalterin in Anspruch nach bat diese ihre Haftpflichtversicherung um Deckung.
Die Versicherung lehnte die Saldierung unter Verweis auf die Vertragsklausel „ Keine Haftung für übermäßige Beanspruchung der Mietsache“ ab.
Das LG Dortmund (Az.: 2 O 218/13) gab der Tierhalterin zunächst recht und befand, dass die Versicherung für den Schaden aufkommen müsse.
Zur Begründung gab das LG an, dass die angegebene Ausschlussklausel einen vertragsgemäßen Mietgebrauch voraussetze, der lediglich quantitativ überschritten ist. Die Haltung der Tiere sei aber per se keine zulässige Nutzung der Mietsache. Ein Verschulden der Mieterin am eingetretenen Schaden käme überdies nach § 538 BGB nicht in Betracht. Die Versicherung könne sich demnach nicht auf die Klausel berufen.
Das OLG Hamm (Az.: 20 U 106/14) ließ als Berufungsinstanz von dieser Auffassung ab.
Es führte an, dass die Katzenhaltung ihrer Art nach vertragsgemäß sei. Insofern die Tierhalterin allerdings derart viele Katzen hält, dass ihr eine Beaufsichtigung der Tiere nicht mehr gelingt, so liegt eine übermäßige Tierhaltung vor. Diese entspricht keiner qualitativen, sonder einer quantitativen Nutzungsüberschreitung des Mietobjektes. Schäden, die hierdurch entstehen unterliegen der Ausschlussklausel der Versicherung und müssen daher nicht gedeckt werden.
Tierarzthaftung „Beweislast“
Tierarzthaftung „Beweislast“
OLG Koblenz, 15.09.2008 – 10 U 73/08
Keine Beweislastumkehr vom Tierhalter auf den Tierarzt
Der Fall:
Eine Frau brachte ihre Katze, die mit sechs Welpen trächtig war, zu einer Tierärztin, der späteren Beklagten, um die Geburt einzuleiten. Nach der Gabe von verschiedenen Medikamenten – Oxytocin und den Narkosemitteln Xylacin und Ketamin (nicht mehr dem tierärztlichen Standard entsprechende Narkosemittel) – die den Gebärvorgang einleiten sollten, verstarb die Katze und fünf ihrer Welpen. Der Vorwurf der Klägerin ( Tierhalterin der Katze A) bestand darin, dass die Tierärztin nicht die richtige medizinische Behandlung gewährleistet habe. Sie verlangte Schadensersatz von derselben.
Die Entscheidung des Gerichts:
Die Klägerin war auch der Auffassung, dass bei schweren Behandlungsfehlern des Tierarztes die Beweiserleichterung, sogar eine Beweislastumkehr in Frage käme, so wie es in der Humanmedizin ebenfalls nach § 630 h BGB gehandhabt wird.
Der grobe Behandlungsfehler, der eine solche Beweislastumkehr rechtfertigen würde, sei die fehlerhafte Medikamentenanwendung gewesen. Die Katze sei in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Medikamentengabe verstorben. Ebenso hätte die Tierärztin ihre Dokumentationspflicht verletzt.
Diese Ansicht vertrat das Oberlandesgericht Koblenz nicht. Problematisch war, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Behandlungsfehler der Tierärztin Ursache für das Versterben der Katze und ihrer fünf Junge war. Der sechste, und überlebende Welpe K, wies eine Viruserkrankung auf, für die aber auch nicht eindeutig ein Behandlungsfehler ursächlich war.
Ebenso bestand ein Argument des Gerichts darin, dass der Sachverhalt Besonderheiten aufweise, die es gerade nicht rechtfertigen würden, eine Beweislastumkehr zugunsten der Tierhalterin anzunehmen. Denn diese hätte die Katze obduzieren lassen können, damit Feststellungen über die Ursache des Ablebens der Katze getroffen werden konnten. Eine Obduktion war allerdings nun nicht mehr möglich, da die Katze und ihre Welpen nicht mehr zur Verfügung standen. Ebenso hätte sich die Tierhalterin gegenüber der Tierärztin bestimmend in Bezug auf die medikamentöse Behandlung verhalten, wie einige Zeuginnen der Tierarztpraxis bekundeten. Diese gewollte Behandlung legte sie anschließend der Tierärztin zur Last.
Problematisch war also, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden konnte, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der Medikamentengabe und dem Verenden der Katze und ihrer Welpen bestand. Denn es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass bereits eine Vorerkrankung- oder schädigung bestand. Wie eine Zeugin, die bei der Behandlung anwesend war, berichtete, sei das Unterhautfettgewebe der Katze gelb verfärbt gewesen, ebenso die Nabelschnur und die Fruchtblasen. Dies lässt auf eine mögliche Vorerkrankung oder eine fehlerhafte Eigenmedikation durch die Katzenhalterin schließen.
Da dies aber alles nicht mehr bewiesen werden konnte, weil eine Obduktion der Katze nicht mehr möglich war, konnte ein kausaler Zusammenhang zwischen der medikamentösen Behandlung und dem Verenden der Katze nicht festgestellt werden.
Ebenso kann eine mögliche Verletzung der Dokumentationspflicht der Tierärztin keine Beweislastumkehr rechtfertigen.
Die Klage wurde zurückgewiesen.
Tierhalter muss nur für „typische Tiergefahr“ haften
Tierhalter muss nur für „typische Tiergefahr“ haften
Das OLG Braunschweig befasste sich 1981 mit einem Fall, in dem ein 12-jähriges Mädchen mit dem Pferd einer anderen Halterin an einem Reitturnier teilnehmen wollte. Im Zuge der Vorbereitung auf das Turnier übte das Mädchen mit dem Pferd einige Sprünge. Fünf davon gelangen ohne Probleme. Beim sechsten Sprung allerdings stürzte das Pferd und das Mädchen fiel herunter. Das Pferd landete anschließend auf dem Mädchen, wodurch dieses eine Querschnittslähmung erlitt.
Der Sturz des Pferdes lag ursächlich an einer Verletzung der Vorderfußgelenke, wie der Tierarzt später feststellen musste.
Die Eltern des Mädchens verlangten daraufhin Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Pferdehalterin. Die zutreffende Norm für diesen Anspruch wäre § 833 BGB, Haftung des Tierhalters.
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
Allerdings ist in der Prüfung des § 833 BGB die Voraussetzung enthalten, dass die Gesundheit eines Menschen DURCH ein Tier verletzt werden muss. Diese „typische Tiergefahr“ werde verwirklicht, wenn der Schaden durch ein der tierischen Natur entsprechendes willkürliches, unberechenbares und selbstständiges Verhalten des Tieres verursacht werde.
Beispiele für ein solches Verhalten nach der „typischen Tiergefahr“ wären Scheuen, Verweigern oder Durchgehen.
Im vorliegenden Falle allerdings ist das Pferd gestürzt, weil es eine Verletzung hatte. Dieser Sturz auf das Mädchen war nicht Folge willkürlichen, unberechenbaren oder selbstständigen Verhaltens des Pferdes, sondern es war schlichtweg Folge der Verletzung, die nichts mit der Gefahr, die typischerweise von Tieren ausgeht, zu tun. Ohne diese Verletzung, wäre das Pferde nicht auf das Mädchen gestürzt, sondern sauber auf dem Boden aufgekommen, wie zuvor auch.
Da die Voraussetzung der Verwirklichung der typischen Tiergefahr nicht verwirklicht ist, hatte die Klage gem. § 833 BGB keinen Erfolg. Das OLG Braunschweig urteilte in Einklang mit Rechtsprechung und Literatur, wonach der Tierhalter nur für „typische Tiergefahr“ haftet.
Tierarzthaftung für Tod eines Pferdes aufgrund schwerer Behandlungsfehler
Tierarzthaftung für Tod eines Pferdes aufgrund schwerer Behandlungsfehler
mögliche Beweislastumkehr bei Behandlungsfehlern
Urteil des OLG Oldenburg, 26.03.2015, 14 U 100/14
Vorgeschichte:
Tierarzthaftung für Tod eines Pferdes Eine Pferdehalterin benachrichtigte ihren Tierarzt im Juni 2010, nachdem sie eine Verletzung ihres Pferdes an der Innenseite des rechten hinteren Beines in Höhe des Unterschenkelknochens festgestellt hatte. Als dieser eintraf hatte sie das Pferd bereits von der Weide geholt und an einem Balken angebunden. Im Zuge der Behandlung, die im Verschließen der Wunde bestand, gab der Tierarzt lediglich die Anweisung, das Pferd solle zwei Tage geschont werden. Nach diesen zwei Tagen sei es wieder möglich es zu reiten, sofern keine Wundschwellung einträte.
Die Besitzerin wartete drei Tage um das Pferd zum Reiten zu holen. Sofort bemerkte sie Taktunreinheiten, welche auf das verletzte Bein zurückzuführen waren.
Anschließend stellte sie das Reiten ein und meldete sich wieder bei ihrem Tierarzt. Dieser untersuchte weitere drei Tage später das Pferd und musste eine Fraktur im verletzten rechten Hinterbein feststellen. Die darauffolgende Operation gelang nicht und das Pferd musste gezwungenermaßen eingeschläfert werden.
Entscheidung des OLG Oldenburg:
Die Pferdehalterin machte einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Tierarzt geltend.
Im Prozess wurde hierbei auch ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches bewies, dass das Pferd sich durch den Tritt eines anderen Pferdes nicht nur eine äußerliche Wunde zugezogen hatte, sondern auch eine Fissur des Unterschenkelknochens. Diese bestehende Fissur hatte sich danach zu einer vollständig ausgeprägten Fraktur entwickelt.
Das erstinstanzliche Landgericht Osnabrück und anschließend auch das OLG Oldenburg waren übereinstimmend der Auffassung, dass der Tierarzt diese Fissur hätte erkennen müssen und gingen somit von einem Behandlungsfehler des beklagten Tierarztes aus. Er hätte aufgrund der äußerlichen Wunde weitere Untersuchungen vornehmen müssen, um eine Schädigung des Knochens ausschließen zu können. Daraufhin hätte er der Pferdehalterin die Anweisung geben müssen, das Pferd so zu halten, dass es sich nur wenig bewegen und vor allem nicht hinlegen kann. Die Fraktur des Beines war nämlich tatsächlich beim Aufstehen des Pferdes entstanden.
Die problematische Streitfrage in diesem Falle war, ob der schwere Behandlungsfehler des Tierarztes URSÄCHLICH für die Fraktur des Pferdes war. Diese Frage konnte der Sachverständige nicht klar beantworten und so kam es darauf an, ob nun die Pferdehalterin oder aber der Tierarzt die Beweislast tragen müsste.
Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Tierhalter, wie auch ein Fall des OLG Koblenz vom 07.08.2009 (Az.: 10 U 73/08) zuvor entschied. Dies sei anders als bei der Humanmedizin, in welcher der Arzt bei groben Behandlungsfehlern die Beweislast tragen muss, wenn ein Schaden entsteht. (§ 630 h BGB)
Zunächst wurde diskutiert, dass die Vorschriften aus der Humanmedizin nicht analog auf die Veterinärmedizin angewendet werden könnten, denn der Gesetzgeber hätte in Kenntnis der ähnlichen Problematik bei Behandlungsverträgen von Tierärzten davon abgesehen, solche Vorschriften in das Gesetz aufzunehmen.
Allerdings wurde später dennoch eine Beweislastumkehr vom Tierhalter (der Pferdehalterin) auf den Tierarzt angenommen. Diese Beweislastfrage könnte nicht generalisierend geklärt werden, sondern müsste in jedem Einzelfall geprüft werden. In diesem Falle wäre es zutreffend eine Beweislastumkehr anzunehmen, weil der Tierarzt durch seine fahrlässige Aussage, das Tier könnte nach zwei Tagen bereits wieder geritten werden, das Risiko einer Fraktur mit einem möglichen tödlichen Ausgang für das Pferd erheblich erhöht hätte.
Somit musste der Tierarzt sich eines Schadensersatzanspruchs verantworten. Den Anspruch den die Pferdehalterin geltend machte, belief sich auf 100.000 Euro.
Zur Beweislast in der Humanmedizin:
§ 630 h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d BGB eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e BGB aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630 BGB kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630 f Absatz 1 oder Absatz 2 BGB nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630 f Absatz 3 BGB nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.
(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.
Nacherfüllung beim Pferdekauf
Nacherfüllung beim Pferdekauf
OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 05.12.13 – 7 U 24/13
Das OLG SH hatte sich in der vorbezeichneten Berufungsentscheidung mit der Frage zu befassen, ob dem Verkäufer eines mangelhaften Pferdes das Recht zur Ersatzlieferung zusteht.
Vorgeschichte:
Die Kläger des vorangegangenen Rechtsstreits erwarben beim Berufungsführer, einem gewerblichen Pferdezüchter, in der Eigenschaft als Verbraucher ein Springpferd für ihre Tochter. Kurz nach der vertragsgemäßen Übergabe und Übereignung des Tieres zeigte das Pferd Lähmungserscheinungen am vorderen rechten Lauf.
Nachdem ein Tierarzt dauerhafte Sprunguntauglichkeit diagnostizierte, erklärten die Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangten unter anderem den Kaufpreis vom Verkäufer zurück.
Gemäß § 476 BGB wurde vermutet, dass dieser Mangel am Tier bereits vor der Übergabe des Pferdes vorlag und der Verkäufer somit rechtlich für den nicht vereinbarungsgemäßen Zustand des Tieres einstehen müsse. Dieser Tatsache unbestritten wandte der Verkäufer ein, dass ihm gemäß § 323 Abs. 1 BGB die Nacherfüllung hätte ermöglicht werden müssen, bevor der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden können. Ihm sei es möglich, anstelle des erkrankten Pferdes ein anderes, gesundes Tier zu liefern und lehne daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab.
Entscheidung des OLG:
Nachdem das vorangegangene Gericht dem Rückabwicklungsanspruch der Kläger stattgab, kam auch die Berufungsinstanz zu keinem anderen Ergebnis. Das OLG SH führte an, dass dem Verkäufer grundsätzlich vor dem Rücktritt die Möglichkeit eingeräumt werden müssen seiner vertraglichen Verpflichtung, eine mangelfreie Sache zu übergeben und zu übereignen, im Wege einer Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB nachzukommen. Etwas anderes ergebe sich dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Nacherfüllung von vornherein ausscheidet. Gemäß § 439 BGB kann die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung erfolgen. Eine tierärztliche Nachbesserung war beim streitgegenständlichen Pferd nicht möglich. Die Lähmung ist nicht zu beheben.
Nach Ansicht des OLG SH war allerdings auch die Ersatzlieferung ausgeschlossen. Bei dem erworbenen Tier handele es sich um ein individuell ausgesuchtes Reitpferd. Hierbei stünden die persönlichen Einschätzungen, Vorlieben und Sympathien der Käufer bei der Auswahl angebotener Pferde derart im Vordergrund, dass sie der Austausch und Ersatz einer lediglich gattungsmäßigen Ware nicht befriedige. Beim Erwerb von privat genutzten Luxustieren sei der Kaufvertrag dahingehend auszulegen, dass nicht das Tier einer bestimmten Gattung, sondern lediglich das ausgesuchte Objekt geschuldet ist. Ersatzlieferung im Falle der Mangelgewähr scheiden demnach als mögliche Nacherfüllungsmöglichkeit aus.