VG Köln: Haltungsuntersagung für Rauhaardackel rechtmäßig
Haltungsuntersagung für Rauhaardackel
VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2016, AZ: 20 K 6915/14
Im Zusammenhang mit Haltungsuntersagungen liest man zumeist nur von Vorfällen mit als gefährlich eingestuften oder im Sinne des LHundG „großen“ Hunden, denn nur auf diese bezieht sich die Regelung des § 12 Abs. 2 LHundG NRW, der den Behörden als Rechtsgrundlage für die Anordnung von Haltungsuntersagungen dient. Dass aber eine solche Haltungsuntersagung im Ausnahmefall auch auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden kann, entschied am 21. Januar 2016 das VG Köln.
(Anmerkung: § 12 Abs. 1 lautet: „Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.“)
Es ging dabei um einen Rauhaardackel, der mehrfach Nachbarn und Passanten in die Beine gebissen hatte und dessen Halterin bereits vom AG Köln wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen verwarnt wurde, wobei die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 EUR vorbehalten blieb und ihr aufgegeben wurde, an einem Hundetrainingskurs teilzunehmen sowie die ordnungsbehördlichen Auflagen zu befolgen. Diese wiederum bestanden daraus, dass sie ihren Dackel ab sofort außerhalb befriedeten Besitztums nur mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb und einer maximal 1,5 m langen reißfesten Leine führen durfte, denn die Amtstierärztin hatte bereits zuvor in einem Gutachten festgestellt, dass es sich bei dem Dackel nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW handle (Anmerkung: § 3 Abs. 3 gibt die gesetzlichen Merkmale der von den Behörden im Einzelfall als gefährlich eingestuften Hunde wider). Das Problem des Dackels sei aber ein übersteigertes Revier-Verteidigungs-Verhalten, das die Halterin nicht in den Griff bekomme. Daher seien Maulkorb- und Leinenzwang erforderlich. An diese Auflagen hielt sich die Halterin jedoch nicht, sodass ihr Hund erneut mehrmals zubiss. Daraufhin erließ die Behörde nach einer Androhung und einer Anhörung der Frau unter Androhung der Ersatzvornahme und Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung die Haltungsuntersagung und ordnete die Abgabe des Hundes in einem Tierheim, einer vergleichbaren Einrichtung oder an eine zur Haltung berechtigte Person an.
Dagegen klagte die Halterin und führte an, sie sei ernstlich erkrankt und hänge maßlos an ihrem Hund; er sei zwischenzeitlich kastriert worden, infolgedessen sich sein Verhalten stark verändert habe und er sehr ruhig geworden sei.
Das VG Köln jedoch beurteilte die Haltungsuntersagung als rechtmäßig. Als Rechtsgrundlage sei zwar nicht § 12 Abs. 2 LHundG NRW, aber § 12 Abs. 1 LHundG NRW heranzuziehen. Diese Vorschrift gesteht den Behörden ein Ermessen zu, das heißt sie muss jeden Einzelfall genau prüfen und darf insbesondere nur verhältnismäßige Regelungen treffen; dieses Ermessen sei hier aber auf null reduziert, sodass die Behörde nur noch die Haltungsuntersagung habe erlassen können, um der Gefahr, die von dem Hund mit der Klägerin als Halterin ausgehe, zu begegnen. Andere, weniger beeinträchtigende Maßnahmen kämen in diesem Falle nicht mehr in Betracht, so das Gericht. Es kam zu diesem Ergebnis, indem es (wie die Behörde zuvor) eine Gesamtwürdigung der Eignung der Frau als Hundehalterin vornahm und dabei kritisierte, dass sie sich weder an die Anordnungen der Behörde gehalten habe, noch sich von dem Urteil des AG Köln habe beeindrucken lassen: „Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zeugen vielmehr unverändert von einer Verharmlosung der Geschehnisse und der eingetretenen Folgen für die Geschädigten. Die Klägerin hat damit zur Überzeugung des Gerichts offenbart, dass es ihr erheblich an dem zur Haltung ihres Hundes erforderlichen Verantwortungsbewusstsein und der Bereitschaft zum ordnungsgemäßen Umgang mit ihrem Hund fehlt.“
Daher war die Anordnung der Haltungsuntersagung auch für einen kleinen Hund wie einen Rauhaardackel nach den Vorschriften des LHundG NRW möglich und hier auch rechtmäßig, wie der Orientierungssatz zu dem Urteil verdeutlicht: „Besteht aufgrund aktenkundiger Beißvorfälle und zahlreicher dokumentierter, zum Teil erheblicher Verletzungsfolgen für die Geschädigten kein Zweifel daran, dass von einem Hund eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und wird sein Halter dieser Gefahr nicht Herr, kann eine Haltungsuntersagung ergehen.“