Haltungsuntersagung für Rauhaardackel

VG Köln: Haltungsuntersagung für Rauhaardackel rechtmäßig

Haltungsuntersagung für Rauhaardackel

 

VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2016, AZ: 20 K 6915/14

Im Zusammenhang mit Haltungsuntersagungen liest man zumeist nur von Vorfällen mit als gefährlich eingestuften oder im Sinne des LHundG „großen“ Hunden, denn nur auf diese bezieht sich die Regelung des § 12 Abs. 2 LHundG NRW, der den Behörden als Rechtsgrundlage für die Anordnung von Haltungsuntersagungen dient. Dass aber eine solche Haltungsuntersagung im Ausnahmefall auch auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden kann, entschied am 21. Januar 2016 das VG Köln.
(Anmerkung: § 12 Abs. 1 lautet: „Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.“)

Es ging dabei um einen Rauhaardackel, der mehrfach Nachbarn und Passanten in die Beine gebissen hatte und dessen Halterin bereits vom AG Köln wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen verwarnt wurde, wobei die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 EUR vorbehalten blieb und ihr aufgegeben wurde, an einem Hundetrainingskurs teilzunehmen sowie die ordnungsbehördlichen Auflagen zu befolgen. Diese wiederum bestanden daraus, dass sie ihren Dackel ab sofort außerhalb befriedeten Besitztums nur mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb und einer maximal 1,5 m langen reißfesten Leine führen durfte, denn die Amtstierärztin hatte bereits zuvor in einem Gutachten festgestellt, dass es sich bei dem Dackel nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW handle (Anmerkung: § 3 Abs. 3 gibt die gesetzlichen Merkmale der von den Behörden im Einzelfall als gefährlich eingestuften Hunde wider). Das Problem des Dackels sei aber ein übersteigertes Revier-Verteidigungs-Verhalten, das die Halterin nicht in den Griff bekomme. Daher seien Maulkorb- und Leinenzwang erforderlich. An diese Auflagen hielt sich die Halterin jedoch nicht, sodass ihr Hund erneut mehrmals zubiss. Daraufhin erließ die Behörde nach einer Androhung und einer Anhörung der Frau unter Androhung der Ersatzvornahme und Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung die Haltungsuntersagung und ordnete die Abgabe des Hundes in einem Tierheim, einer vergleichbaren Einrichtung oder an eine zur Haltung berechtigte Person an.

Dagegen klagte die Halterin und führte an, sie sei ernstlich erkrankt und hänge maßlos an ihrem Hund; er sei zwischenzeitlich kastriert worden, infolgedessen sich sein Verhalten stark verändert habe und er sehr ruhig geworden sei.

Das VG Köln jedoch beurteilte die Haltungsuntersagung als rechtmäßig. Als Rechtsgrundlage sei zwar nicht § 12 Abs. 2 LHundG NRW, aber § 12 Abs. 1 LHundG NRW heranzuziehen. Diese Vorschrift gesteht den Behörden ein Ermessen zu, das heißt sie muss jeden Einzelfall genau prüfen und darf insbesondere nur verhältnismäßige Regelungen treffen; dieses Ermessen sei hier aber auf null reduziert, sodass die Behörde nur noch die Haltungsuntersagung habe erlassen können, um der Gefahr, die von dem Hund mit der Klägerin als Halterin ausgehe, zu begegnen. Andere, weniger beeinträchtigende Maßnahmen kämen in diesem Falle nicht mehr in Betracht, so das Gericht. Es kam zu diesem Ergebnis, indem es (wie die Behörde zuvor) eine Gesamtwürdigung der Eignung der Frau als Hundehalterin vornahm und dabei kritisierte, dass sie sich weder an die Anordnungen der Behörde gehalten habe, noch sich von dem Urteil des AG Köln habe beeindrucken lassen: „Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zeugen vielmehr unverändert von einer Verharmlosung der Geschehnisse und der eingetretenen Folgen für die Geschädigten. Die Klägerin hat damit zur Überzeugung des Gerichts offenbart, dass es ihr erheblich an dem zur Haltung ihres Hundes erforderlichen Verantwortungsbewusstsein und der Bereitschaft zum ordnungsgemäßen Umgang mit ihrem Hund fehlt.“

Daher war die Anordnung der Haltungsuntersagung auch für einen kleinen Hund wie einen Rauhaardackel nach den Vorschriften des LHundG NRW möglich und hier auch rechtmäßig, wie der Orientierungssatz zu dem Urteil verdeutlicht: „Besteht aufgrund aktenkundiger Beißvorfälle und zahlreicher dokumentierter, zum Teil erheblicher Verletzungsfolgen für die Geschädigten kein Zweifel daran, dass von einem Hund eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und wird sein Halter dieser Gefahr nicht Herr, kann eine Haltungsuntersagung ergehen.“

Maulkorbzwang Bayern

Behörde muss Bescheid ausreichend begründen: Bundeslandweiter Maulkorbzwang bei Freilauf im Außenbereich nur bei konkreter Gefahr rechtmäßig

Maulkorbzwang Bayern

 

 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06. April 2016, AZ: 10 B 14.1054

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betont in seinem Urteil vom 06. April 2016, wie wichtig es für die Rechtmäßigkeit eines Bescheids ist, dass die Ordnungsbehörde eine ausreichende Gefahrenprognose anstellt und sich nicht nur mit unsicheren Erwägungen zu möglichen Gefahren, die von einem Hund ausgehen könnten, zufrieden gibt. So formulierte das Gericht:
„Ein bayernweiter Maulkorbzwang für einen „großen“ Hund außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist nur dann rechtmäßig, wenn eine in tatsächlicher Hinsicht hinreichend abgesicherte Prognose vorliegt, dass der betreffende Hund die in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Schutzgüter (auch) im Außenbereich konkret gefährdet. (Anmerkung: Art. 18 Abs. 1 lautet: „Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.“) Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder die bloße entfernte Möglichkeit, gelegentlich auf Spaziergänger oder Freizeitsportler zu treffen, reicht hierfür nicht aus.“

Zugrundeliegend war der Fall eines Halters eines American Bulldog-Mischlings namens „Jin“. Dieser beantragte für seinen Hund die Erteilung eines sog. Negativzeugnisses. Hierfür wurde das Tier begutachtet, wobei die Gutachterin zu dem Ergebnis kam, dass bei „Jin“ keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren festgestellt werden könne, sodass ein Negativzeugnis ausgestellt werden könne. Bei Begegnungen mit gleichgeschlechtlichen Artgenossen sei jedoch erhöhte Vorsicht geboten, weshalb die Gutachterin der Behörde empfahl, den Hundehalter anzuweisen, „Jin“ an einer reißfesten Leine auszuführen oder ausführen zu lassen. Das Freilaufenlassen solle nur dort gestattet werden, wo übersichtlich sei, dass keine anderen Hunde vorhanden seien oder plötzlich hinzukommen könnten. Auch empfahl sie, dem Hundehalter aufzugeben, mit „Jin“ an einem Erziehungskurs in einer Hundeschule teilzunehmen. All dem kam die Behörde in ihrem Bescheid gegenüber dem Hundehalter nach, erließ aber zusätzlich die Auflage, dass der Hund bei freiem Auslauf einen Maulkorb zu tragen habe, und zwar im gesamten Gebiet des Freistaates Bayern.

Zu diesem Maulkorbzwang führte die Behörde aus, dass es zu Beißvorfällen komme oder kommen könne, wenn „Jin“ außerhalb der Ortschaft frei herumlaufe und keinen entsprechenden Schutz trage. Es entspreche zwar dem Bewegungsbedürfnis von Hunden, nicht stets an der Leine laufen zu müssen, weshalb durchaus sachgerecht sei, außerhalb geschlossener Ortschaften von der Anleinpflicht zu befreien. Jedoch könne der Hund, so die Behörde weiter, wenn er außerhalb geschlossener Ortschaften frei herumlaufe, in gleicher Weise wie innerhalb des Ortes in Kontakt mit dritten Personen kommen: „Jin“ werde, wenn er frei herumlaufe, auf Jogger, Spaziergänger, Radfahrer oder andere Nutzer des Außenbereichs treffen.

„Jin“s Halter klagte gegen diesen Bescheid und bekam von den Richtern recht. Sie folgten der Argumentation der Behörde nicht, sondern betonten, dass bei einer solch durchgreifenden Anordnung wie dem bundeslandweiten Maulkorbzwang konkrete Anhaltspunkte für Gefahren vorliegen müssten, welche die Behörde mit ihren allgemeinen Erwägungen hier gerade nicht geltend gemacht hatte.

So führte das Gericht aus: „Eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG (Anmerkung: Dies ist eine Anordnung für den Einzelfall zur Haltung von Hunden) darf allerdings nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt. (…) Der Senat vertritt jedoch in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist.“ Hier waren aber gerade nicht solche Bereiche mit „relevantem Publikumsverkehr“ betroffen, sondern „Jin“ sollte auch im Außenbereich einen Maulkorb tragen. Für diesen Bereich war das Gericht der Ansicht, dass nicht per se davon ausgegangen werden könne, dass es dort ebenfalls zwangsläufig zu den die konkrete Gefahrenlage begründenden Kontakten mit anderen Menschen oder Hunden kommen könne:

„Die bloße entfernte oder abstrakte Möglichkeit, dass der Hund des Klägers außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen oder andere Hunde treffen und diese angreifen („verfolgen“, „stellen“) und von seinem Halter in solchen Situationen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgehalten werden könnte, reicht für das Erfordernis einer konkreten Gefahr für die in Art. 18 Abs. 1 und 2 LStVG genannten Rechtsgüter nicht aus.“

Schon gar nicht sei ersichtlich, dass Passanten und Freizeitsportler im gesamten Bundesland den Außenbereich so stark nutzen würden, dass auch nur annähernd eine so starke Frequentierung entstehe, die der des „Innenbereichs“ entspreche.

Auch betonten die Richter, dass die Einstufung von „Jin“ als „großem“ Hund, der aufgrund seiner Rasse mit einer erhöhten Beißkraft ausgestattet ist, an diesem Ergebnis nichts ändere: „Nur für Hunde, deren Gefährlichkeit durch konkrete Anhaltspunkte oder Tatsachen belegt ist, kommt neben dem Leinenzwang in bewohnten Gebieten grundsätzlich ein Maulkorbzwang in Betracht, wenn der Hund außerhalb bewohnter (aber zumindest entsprechend frequentierter) Gebiete frei laufen darf. Denn wenn ein Hund, bei dem eine entsprechende Gefahrenprognose besteht, unangeleint herumläuft und sich nicht mehr im unmittelbaren Einflussbereich des Halters befindet, können sich dort aufhaltende Personen oder Tiere nur so in angemessener Weise geschützt werden.“ Da dies auf „Jin“ aber nicht zutraf, konnte die Behörde mit ihrer Argumentation nicht überzeugen; der Bescheid wurde als rechtswidrig eingestuft und war insofern aufzuheben.

Haltungsuntersagung § 12 LHundG

VG Gelsenkirchen: Der Halter ist nach einer Haltunsguntersagung nicht verpflichtet, seinen Hund in ein Tierheim zu geben

Haltungsuntersagung § 12 LHundG

 

 

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08. März 2016, AZ: 19 K 4476/14

Das VG Gelsenkirchen hat in seinem Urteil vom 08. März 2016 für Hundehalter im Umgang mit der Behörde wichtige Leitsätze formuliert und dabei zweierlei klar gestellt:

Erstens macht es deutlich, dass sich Hundehalter ihrer Verantwortung gegenüber der Behörde nicht einfach dadurch entziehen können, dass sie das Tier verschenken. So formulierte es in einem seiner Leitsätze: „Halter eines Hundes bleibt, wer den Hund tatsächlich an eine im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG nicht geeignete Person abgegeben hat.“(§ 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW lautet: „Im Falle der Untersagung kann angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist.“) Damit schneidet das Gericht konsequent denjenigen den Weg ab, die sich auf diese Weise den Ordnungsbehörden gegenüber aus ihrer Verantwortung für das Tier stehlen wollen.

Zweitens stuft es aber auch ein von der Behörde häufig praktiziertes Vorgehen als nicht mit dem LHundG NRW vereinbar ein: So dürfe dem Hundehalter nicht vorgeschrieben werden, dass er seinen Hund an ein  Tierheim abzugeben habe, denn das Gesetz spreche in § 12 Abs. 2 Satz 4 nur von einer „geeigneten Person oder Stelle“.

Zugrunde liegend war der Fall einer Frau, deren Hund (ca. 55 cm Schulterhöhe, ca. 30 kg) nach dem Ergebnis eines amtstierärztlichen Gutachtens „deutliche phänotypische Merkmale“ aufweise, „die darauf hinweisen, dass ein oder beide Elternteile einer in § 3 Abs. 2 LHundG aufgeführten Hunderasse (American Staffordshire Terrier) angehören“. Daraufhin hatte sie eine Haltererlaubnis beantragt, die die Behörde aber nicht erteilte, da die Frau 2011 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt worden war. Gleichzeitig mit der Versagung der Erlaubnis wurde ihr die Haltung des Hundes untersagt und sie wurde dazu aufgefordert, das Tier an ein bestimmtes Tierheim abzugeben. Dem kam sie jedoch nicht nach, sondern machte stattdessen gegenüber der Behörde geltend, sie habe den Hund bereits vor der Versagung der Erlaubnis an ihren Ehemann verschenkt, von dem sie sich aber mittlerweile getrennt habe und der den Hund mitgenommen habe; infolgedessen sei es ihr nicht möglich, den Hund an das Tierheim abzugeben.

Ihre Argumentation ließ das VG Gelsenkirchen in diesem Punkt nicht gelten. Es behandelte die Frau ungeachtet dessen, dass ihr Mann den Hund bei sich habe, als verantwortlich für das Tier, und führte aus: „Halter im Sinne des Landeshundegesetzes ist zunächst jeder, der nach der Verkehrsanschauung im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände darüber entscheidet, ob Dritte den vom Tier ausgehenden Gefahren ausgesetzt werden, der die Betreuungsmacht über das Tier im eigenen Interesse ausübt, die Kosten für dessen Unterhalt und das Risiko seines Verlustes trägt.“

Dass der Hund an den Mann verschenkt worden ist, mache für die Verantwortlichkeit der Frau keinen Unterschied, so das Gericht weiter: „Aus der Sonderregelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 LHundG (Anmerkung: Dieser lautet: „Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind.“) folgt ebenso wie aus der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG (Anmerkung: s.o.), dass die durch die Haltung eines Hundes begründete ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit erst endet, wenn das Tier an eine geeignete Person oder Stelle abgegeben worden ist.“

Wer diese „geeignete Person oder Stelle“ konkret sei, habe die Behörde allerdings nicht zu bestimmen, stellte das VG klar, und gab der Frau insoweit recht: „Die Anordnung, den Hund an eine von der Ordnungsbehörde festgelegte Stelle, insbesondere ein bestimmtes Tierheim, abzugeben, ist von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG nicht gedeckt. Die Vorschrift ermöglicht nur die Anordnung, dass der Hund an eine geeignete Person oder eine geeignete Stelle abzugeben ist.“ (weiterer Leitsatz des Urteils). Dabei müsse die Behörde prüfen, ob weniger belastende Maßnahmen als die Unterbringung in einem Tierheim Abhilfe schaffen könnten. Insbesondere aus Gründen des Tierschutzes seien hierbei andere Unterbringungsmöglichkeiten, zum Beispiel bei einer Privatperson, in Erwägung zu ziehen. Wichtig ist nur, dass (wie aus § 5 Abs. 6 LHundG folgt) diese Privatperson nur dann geeignet in diesem Sinne ist, wenn sie bei der Abgabe des Hundes im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 LHundG ist.

Damit macht das VG Gelsenkirchen zwei Dinge unmissverständlich deutlich, was jedem Hundehalter eigentlich klar sein sollte: Wer die Verantwortung für ein Tier übernimmt, hat sie auch in schwierigen Situationen und auch gegenüber Behörden und Gerichten zu tragen. Andererseits schränkt es die Anordnungsbefugnisse der Ordnungsbehörden in NRW aber in einem konkreten Punkt deutlich ein. Ein Bescheid, der den Hundehalter dazu verpflichtet, sein Tier „im Tierheim XY“ abzugeben, wird nach dieser Rechtsprechung daher fortan als rechtswidrig eingestuft werden und keinen Bestand haben können, sodass unbedingt dazu zu raten ist, gegen einen solchen Bescheid umgehend mit anwaltlicher Hilfe vorzugehen.

Tierschutzverträge 2016

Tierschutzverträge 2016

Übergabeverträge/Adoptionsverträge (Der Begriff Adoption ist mißverständlich aber häufig im Gebrauch. Eine Adoption von Tieren kennt unser Gesetz nicht)

Mir liegen so oft teilunwirksame, unausgewogene und völlig veraltete Tierschutzverträge auf dem Schreibtisch, dass ich nur mit dem Kopf schütteln kann. Kleine aber auch große Tierschutzorganisationen, die zwar ihnen anvertraute Tiere glauben sorgsam weiterzugeben aber anachronistische, einseitige und ihrem Anliegen so wenig gerecht werdende Verträge verwenden.

Was sollte ein vernünftiger, seriöser, ausgewogener Vertrag mindestens beinhalten:

§ 1 Eigentumsübertragung / Besitzübertragung/Übertragung der Haltereigenschaft

Unter dieser Überschrift sollte klar hervor gehen, ob Eigentum übertragen wird und wenn ja unter welchen Voraussetzungen (Achtung: Abgrenzung zum Kaufvertrag § 433 BGB)

§ 2 Gewährleistung

Eine ganz wichtige Regelung, die häufig in den üblichen Verträgen sträflich vernachlässigt wird. Der Streit zwischen Übernehmer und Übergeber ist vorprogrammiert: Der Übernehmer versucht dann die Organisation auf Haftung für Erkrankungen oder Verhaltensauffälligkeiten des vermittelten Hundes in Anspruch zu nehmen, das kann ein teures Vergnügen für den Übergeber/den Verein, die Organisation werden

§ 3 Haltung / Sorgfaltspflicht

Hier finde ich vielmals so Regelungen, dass Hunde frisches Wasser und benötigen, ordentliches Futter und nicht an der Kette gehalten werden dürfen. Dies sind Formulierungen, die mindesten 30 Jahre alt sind.

Hier erwarte ich differenzierte Regelungen auf die Bedürfnisse und Eigenheiten des vermittelten Tieres zugeschnitten. Dazu gehört auch unter Umständen den Besuch einer Hundeschule, das Führen des Hundes für eine bestimmte Zeit mit Sicherheitsgeschirr, die Klärung was geschieht, wenn der Hund entläuft (Wer sucht und wer trägt die Kosten), die ordnungsrechtliche Anmeldung oder Einholung der Haltererlaubnis, soweit erforderlich, und die Umstände einer Euthanasie (z.B. das Verbot der Euthanasie durch alleinige Verwendung des Wirkstoffes T 61 (Embutramid) https://de.wikipedia.org/wiki/Embutramid )

§ 4 Weitergabe des Hundes

Der Verbleib des Tieres ist dem Übergeber ganz besonders wichtig, denn Tierschutz bedeutet auch, sich über den eigentlichen Vermittlungsprozess hinaus sicher sein zu können, dass es dem vermittelten Hund wirklich gut geht und die Verantwortung nicht mit einer erfolgreichen Vermittlung abzulegen.“

Diese Aussage wird das Gros der Tiere vermittelnden Tierschützer unterschreiben wollen, da bin ich mir sicher. Aus diesem Grund sollte das Tier nicht ohne Einbindung des Übergebers an Dritte weitergegeben werden. Aber was bedeutet dies tatsächlich? Natürlich kann man die Weitergabe des vermittelten Tieres in einem Vertrag verbieten und mit einer Vertragsstrafe belegen, aber faktishch lässt sie die ungenehmeigte Weitergabe des Tieres nicht verhindern und ein Dritter sogar Eigentum an dem Tier erwerben, womit der Übergeber keinerlei Anspruch auf Herausgabe des Tieres hätte.

Tja Bredouille, das sehe ich ein. Aber was sind denn die Gründe dafür, dass ein Übernehmer das Tier nicht halten kann oder will. Wenn nun der Übergeber sich verpflichtet, dem Übernehmer, gleich aus welchen Gründen er das Tier abgeben bzw. nicht mehr halten möchte, hilfreich zur Seite zu stehen, wenn der Übernehmer erkannt und verstanden hat, dass sein Vertragspartner fair ist und seriöser Tierschutz sich in dem zugrundeliegenden ausgewogenen Vertrag widerspiegelt, wird sich der Übernehmer hilfesuchend an den Übergeber wenden. So könnte eine entsprechende Regelung aussehen:

Für den Fall, dass der Übernehmer den Hund aus welchem Grund auch immer nicht mehr halten kann oder möchte, ist der Übergeber unverzüglich zu informieren. Der Übergeber ist in diesem Fall verpflichtet, den Hund zurückzunehmen. Ist für den Fall, dass der Übernehmer den Hund nicht mehr halten kann oder will, keine geeignete Pflegestelle verfügbar, sollte der Hund solange im Haushalt des Übernehmers verbleiben, bis entweder eine Pflegestelle frei bzw. der Hund erneut vermittelt ist.In dem Fall, in dem der Hund den Haushalt unverzüglich verlassen muss, verpflichtet sich der Übernehmer für etwaige Unterbringungskosten einen Pauschalbetrag in Höhe von € 10,- täglich zu zahlen, bis ein adäquater Platz gefunden wird, längstens für die Dauer eines Monats ……………………..“

Dann sind natürliche weitere Frage vertraglich zu klären, so auch haftungsrechtliche in diesem Fall. Wer vermittelt dann den Hund weiter, geht Eigentum wieder zurück an den Übergeber, hat der bisherige Besitzer/Eigentümer Halter ein Mitspracherecht bei der der Neuvermittlung, Rückzahlung von Schutzgebühr usw.

§ 5 Zucht / Fortpflanzung

Eine Fortpflanzung des Hundes ist auf jeden Fall zu verhindern“. Ja das wollen alle Tierschützer und das ist auch plausibel. Was allerdings leider immer wieder zu lesen ist, ist die Verpflichtung von Hunden zur Kastration unabhängig einer medizinischen Indikation. Dies stellt einen Verstoß gegen § 6 des Tierschutzgesetzes dar. (Die Kastration von Freigängerkatzen mag man anders bewerten können)

(siehe auch https://kanzlei-sbeaucamp.de/kastration-des-hundes/

https://kanzlei-sbeaucamp.de/kastration-von-hunden-zur-verhinderung-unkontrollierter-fortpflanzung-zulaessig/)

Eine vertragliche Verpflichtung, die einen Verstoß gegen geltendes Recht beinhaltet, ist unwirksam. (§ 134 BGB) Daher ist jeder vermittelnde Tierschützer gut beraten eine wirksame Regelung in seine Verträge auszunehmen.

Wenn es doch zu Welpen kommt, wem „gehören“ diese dann, wer vermittelt sie, wer zahlt die Kosten der Aufzucht. Auch das ist zu regeln. Schön wäre es auch, wenn der Tierschutz gerade bei diesem Thema auf „aktuelle Literatur in seinen Verträgen verweisen würde wie.zB. auf das Sachbuch „Kastration und Wesen des Hundes“ von Udo Ganßloser/Sophie Strodtbeck.

§ 6 Rücktritt vom Vertrag

Was ist, wenn das Tier nach Vertragsunterzeichnung beider Parteien bis zum vereinbarten Übergabetermin eine bis dahin unbekannte schwerwiegende Krankheit oder eine erhebliche Verletzung erleidet?

In welchen weiteren Fällen möchte sich der Übergeber ein Rücktrittsrecht einräumen und wie soll bzw. kann es ausgeübt werden

§ 7 Nach“sorge“

Der Übergeber würde gerne mit dem Übernehmer in Kontakt bleiben“ das hört sich sympathisch an, das fühlt sich gut an. Nach“kontrolle“ schreckt zurück, macht misstrauisch, blockiert und wenn dann in den Verträgen noch formuliert wird, dass der Übergeber das Recht hat, jederzeit das Grundstück auch unangemeldet zu betreten, ist diese Regelung im Gesamtkontext gesehen häufig unwirksam.

§ 8 Verpflichtung des Übergebers zur Beratung/Hilfestellung

Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der Übergeber dem Übernehmer beratend zur Seite zu stehen. Dies betrifft unter anderem Fragen der Haltung, der Ausbildung, der Gesundheit, der Auslastung.“

Das halte ich für eine ganz wichtige Aussage, die das Verhältnis zwischen Übergeber und Übernehmer kennzeichnen könnte.

(was ist eigentlich mit den Tieren, wenn der Übernehmer stirbt? Haben Sie das in ihren Verträgen geregelt

§ 9 Informationspflicht des Übernehmers

Bei Erkrankung oder Verletzung? Euthanasie?Umzug? Tasso?

§ 10 Falschangabe und Vertragsbruch

Ganz wichtig ist es nach meinem Dafürhalten wirksame Vertragsstrafen zu vereinbaren.

§ 11 Schutzgebühr / Kosten

§ 12 Weitergabe von Daten

Der Übernehmer wird darauf hingewiesen, dass seine Daten vom Übergeber archiviert werden und dem für den Übergeber zuständigen Veterinäramt unter Umständen mitgeteilt werden müssen. Der Übernehmer erklärt hierzu seine ausdrückliche Zustimmung. Mit der vereinsinternen Archivierung seiner persönlichen Daten erklärt sich der Übernehmer einverstanden.

§ 13 Schriftform / Mündliche Nebenabreden / Salvatorische Klausel/Gerichtsstand

Bitte auf wirksame aktuelle Formulierungen achten

§ 14 Zusatzvereinbarungen

Herausgabe eines Hundes

Anspruch auf Herausgabe eines Hundes: Vorläufige, aber schnelle Hilfe im Wege der einstweiligen Verfügung

Wenn ein Paar sich nach langer gemeinsamer Zeit trennt, ist das für beide Partner mit vielen fundamentalen Umstellungen im Alltag verbunden: Dinge, die beide vorher gemeinsam genutzt haben, müssen aufgeteilt werden; angefangen von der gemeinsamen Wohnung oder dem Haus über die Einrichtung und das Auto bis hin zu allerlei Kleinkram, an denen möglicherweise das Herz beider hängt. Je nach Trennungsgrund kann der Streit darüber, wem was zusteht, sich schnell hochschaukeln, und nicht selten landen solche Streitigkeiten dann vor Gericht. Besonders emotional sind diese Fälle dann, wenn es nicht nur um Immobilien und leblose Objekte geht, sondern wenn darum gestritten wird, wer das von beiden geliebte Haustier bekommen soll. Oft sind die Situationen dann derart verfahren, dass keinerlei Einigung mehr gelingt. Doch auch wenn eine einvernehmliche Lösung gefunden wird, bewahrt dies die Ex-Partner nicht davor, sich wegen des Tieres eines Tages vor Gericht wieder zu begegnen:

Die beiden  Partner hatten bei ihrer Trennung entschieden, ihren Hund (eine kleine Pudelhündin) weiterhin dergestalt zusammen zu halten, dass jeder von ihnen das Tier ein paar Wochen bei sich hatte und im Anschluss an den anderen gab, wo es ebenfalls mehrere Wochen blieb. So wechselte die Hündin also zwischen dem Mann und der Frau und deren verschiedenen Wohnorten hin und her, ähnlich einem Kind nach der Scheidung der Eltern. Diese Regelung ging allerdings nicht lange gut: Aus nicht im Urteil mitgeteilten Gründen holte der Mann sich das Tier eines Tages aus der Wohnung der Frau heraus und nahm den Hund mit zu sich; herausgeben wollte er die Hündin dann nicht mehr. Die Frau nahm sich kurzerhand einen Anwalt und klagte vor dem Amtsgericht gegen ihren ehemaligen Partner auf Herausgabe des Hundes. Die Richterin gab ihr Recht und erließ eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, der Mann habe die Hündin an die Frau herauszugeben; auch wurden ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Dennoch sagt dieses Urteil nichts darüber aus, ob die Frau die Hündin nun auch bei sich behalten darf, sondern es handelt sich im Gegenteil nur um eine vorläufige Regelung dieses konkreten Streits. Dies mag angesichts dessen, dass doch ein Urteil von einem Gericht gesprochen wurde, zunächst verwirren, ist aber nachvollziehbar, wenn man die juristischen Hintergründe betrachtet:
Anders als der allgemeine Sprachgebrauch unterscheidet das Recht streng zwischen Eigentum auf der einen Seite und Besitz auf der anderen Seite. Das Eigentum ist dabei (plakativ formuliert) grundsätzlich „stärker“ als der Besitz; der Eigentümer einer Sache darf mit ihr nach § 903 BGB nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (da Tiere nach § 90a BGB rechtlich letztlich meist wie Sachen behandelt werden, statuiert § 903 BGB weiter, der Eigentümer eines Tieres habe bei der Ausübung seiner Eigentümer- Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten). Der Besitzer hingegen hat lediglich die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache (oder eben ein Tier), vgl. § 854 BGB.

Die Eigentumsverhältnisse einer Sache oder eines Tieres sind oft aber nur schwer zu ermitteln und zu klären, gerade im persönlichen Bereich ist es unüblich, Verträge zu schließen oder schriftlich festzuhalten, wem das Eigentum an einer konkreten Sache bzw. einem einzelnen Tier zusteht. Dies führt dazu, dass sich Streitigkeiten vor Gericht darüber, wer Eigentümer ist, lange hinziehen können und daher für die konkrete Streitsituation oft nichts bringen. So war es auch hier: Hätte die Frau einen Anspruch aus ihrem angeblichen Eigentum an dem Hund geltend gemacht und aufgrund dessen auf Herausgabe geklagt (vor allem also aus § 985 BGB), so hätte das Gericht zunächst die Eigentumslage prüfen müssen, und währenddessen wäre die Hündin da geblieben, wo sie war, nämlich bei dem Mann. Genau dies wollte die Frau aber offensichtlich verhindern, und so stellte sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen ihres Besitzrechts, der hier in Form einer Leistungsverfügung gemäß § 935 ZPO zulässig und auch begründet war. Denn der Hund, der sich in ihrer Wohnung und damit in ihrem Besitz befunden hatte, war ihr ohne ihren Willen entzogen worden, was rechtlich in § 858 BGB als verbotene Eigenmacht bezeichnet wird. Aufgrund dessen stand ihr ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß §§ 861, 862, 858 BGB, dem sog. Besitzschutz, zu, das heißt der Mann musste ihr die Hündin zurückgeben.

Dabei konnte er in diesem Zusammenhang auch nicht geltend machen, er sei Miteigentümer der Hündin, denn ein solches Recht zum Besitz kann als Argument in einem Besitzschutzverfahren wie diesem nicht gehört werden: § 863 BGB macht in typischem Juristendeutsch klar, dass ein Recht zum Besitz nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden kann, dass die Entziehung nicht verbotene Eigenmacht sei. Dies bedeutet hier nichts anderes, als dass sich der Mann in diesem Verfahren gegen den Anspruch der Frau nur dadurch erfolgreich hätte wehren können, wenn er hätte geltend machen können, dass er die Hündin mit dem Willen der Frau aus der Wohnung geholt habe. Andere Argumente prüft das Gericht nicht, um den beeinträchtigten Besitz der Frau als Klägerin schnell wiederherzustellen. Getreu der Trennung Eigentum ist nicht gleich Besitz kam es hier also allein darauf an, wer die tatsächliche Sachherrschaft, also den Besitz, an der Hündin vorher ausgeübt hatte.

Auch bestand hier für den Mann kein Mitbesitz im Sinne des § 861 BGB, denn für diesen ist erforderlich, dass mehrere Personen die Sachherrschaft über das Tier gleichzeitig ausüben. Durch die Regelung der beiden, im Zuge derer die Hündin sich jeweils für mehrere Wochen ausschließlich bei einem der beiden aufhielt und der jeweils andere während dieser Zeit keinerlei Kontakt zu dem Hund hatte, übte jeder der beiden während „seiner“ Zeit mit dem Tier die alleinige Sachherrschaft aus, sodass ein Mitbesitz gerade ausgeschlossen war. Es handelte sich juristisch vielmehr um sog. alternierenden Alleinbesitz, auf dessen Grundlage die Frau erfolgreich ihren Herausgabeanspruch geltend machen konnte.

Ungeachtet dessen bedeutete dies aber wie gesagt keine endgültige Regelung der Besitz- und Eigentumsverhältnisse, sondern ausschließlich eine Vorläufige: Denn wenn dem Mann tatsächlich ein Recht zum Besitz zusteht, kann wiederum er auf Herausgabe des Hundes klagen; die Eigentumsverhältnisse würden dann in einem solchen Rechtsstreit geklärt werden. Da es hier aber um schnellen und effektiven Rechtsschutz ging, konnte sich die Frau im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen und so die Hündin erst einmal zurückbekommen.

Dieses Urteil zeigt, dass derjenige, dem mal eben ein Hund oder eine Katze „weggenommen“ wird, ob vom ehemaligen Partner oder von der das Tier vermittelnden Tierschutzorganisation , soweit die Wegnahme ohne sein Einverständnis erfolgt, durchaus im Wege der einstweiligen Verfügung die Chance hat, das Tier (vorläufig) zurückzuerhalten.

Tierschutzverträge

Tierschutzverträge

Übergabeverträge/Adoptionsverträge

Mir liegen so oft teilunwirksame, unausgewogene und völlig veraltete Tierschutzverträge auf dem Schreibtisch, dass ich nur mit dem Kopf schütteln kann. Kleine aber auch große Tierschutzorganisationen, die zwar ihnen anvertraute Tiere glauben sorgsam weiterzugeben aber anachronistische, einseitige und ihren Anliegen so wenig gerecht werdende Verträge verwenden.

Was sollte ein vernünftiger, seriöser, ausgewogener Vertrag mindestens beinhalten:

§ 1 Eigentumsübertragung / Besitzübertragung/Übertragung der Haltereigenschaft

Unter dieser Überschrift sollte klar hervor gehen, ob Eigentum übertragen wird und wenn ja unter welchen Voraussetzungen (Achtung: Abgrenzung zum Kaufvertrag § 433 BGB)

§ 2 Gewährleistung

Eine ganz wichtige Regelung, die häufig in den üblichen Verträgen sträflich vernachlässigt wird. Der Streit zwischen Übernehmer und Übergeber ist vorprogrammiert: Der Übernehmer versucht die Organisation auf Haftung für Erkrankungen oder Verhaltensauffälligkeiten des vermittelten Hundes in Anspruch zu nehmen, das kann ein teures Vergnügen für den Übergeber/den Verein, die Organisation werden

§ 3 Haltung / Sorgfaltspflicht

Hier finde ich vielmals so Regelungen, dass Hunde frisches Wasser und benötigen, ordentliches Futter und nicht an der Kette gehalten werden dürfen. Dies sind Formulierungen, die mindesten 30 Jahre alt sind.

Hier erwarte ich differenzierte Regelungen auf die Bedürfnisse und Eigenheiten des vermittelten Tieres zugeschnitten. Dazu gehört auch unter Umständen den Besuch einer Hundeschule, das Führen des Hundes für eine bestimmte Zeit mit Sicherheitsgeschirr, die Klärung was geschieht, wenn der Hund entläuft (Wer sucht und wer trägt die Kosten), die ordnungsrechtliche Anmeldung oder Einholung der Haltererlaubnis, soweit erforderlich, und die Umstände einer Euthanasie (z.B. das Verbot der Euthanasie durch alleinige Verwendung des Wirkstoffes T 61 (Embutramid) https://de.wikipedia.org/wiki/Embutramid )

§ 4 Weitergabe des Hundes

Der Verbleib des Tieres ist dem Übergeber ganz besonders wichtig, denn Tierschutz bedeutet auch, sich über den eigentlichen Vermittlungsprozess hinaus sicher sein zu können, dass es dem vermittelten Hund wirklich gut geht und die Verantwortung nicht mit einer erfolgreichen Vermittlung abzulegen.“

Diese Aussage wird das Gros der Tiere vermittelnden Tierschützer unterschreiben wollen, da bin ich mir sicher. Aus diesem Grund sollte das Tier nicht ohne Einbindung des Übergebers an Dritte weitergegeben werden.

Natürlich kann man die Weitergabe des vermittelten Tieres in einem Vertrag verbieten und mit einer Vertragsstrafe belegen, aber der Übernehmer kann das Tier faktisch faktisch weitergeben und ein Dritter sogar Eigentum an dem Tier erwerben, womit der Übergeber keinerlei Anspruch auf Herausgabe des Tieres hat.

Tja Bredouille, das sehe ich ein. Aber was sind denn die Gründe dafür, dass ein Übernehmer das Tier nicht halten kann oder will. Wenn nun der Übergeber sich verpflichtet, dem Übernehmer, gleich aus welchen Gründen er das Tier abgeben bzw. nicht mehr halten möchte, hilfreich zur Seite zu stehen, wenn der Übernehmer erkannt und verstanden hat, dass sein Vertragspartner fair ist und seriöser Tierschutz sich in dem zugrundeliegenden ausgewogenen Vertrag widerspiegelt, wird sich der Übernehmer hilfesuchend an den Übergeber wenden. So könnte eine entsprechende Regelung aussehen:

Für den Fall, dass der Übernehmer den Hund aus welchem Grund auch immer nicht mehr halten kann oder möchte, ist der Übergeber unverzüglich zu informieren. Der Übergeber ist in diesem Fall verpflichtet, den Hund zurückzunehmen. Ist für den Fall, dass der Übernehmer den Hund nicht mehr halten kann oder will, keine geeignete Pflegestelle verfügbar, sollte der Hund solange im Haushalt des Übernehmers verbleiben, bis entweder eine Pflegestelle frei bzw. der Hund erneut vermittelt ist.In dem Fall, in dem der Hund den Haushalt unverzüglich verlassen muss, verpflichtet sich der Übernehmer für etwaige Unterbringungskosten einen Pauschalbetrag in Höhe von € 10,- täglich zu zahlen, bis ein adäquater Platz gefunden wird, längstens für die Dauer eines Monats ……………………..“

Dann sind natürliche weitere Frage vertraglich zu klären, so auch haftungsrechtliche in diesem Fall. Wer vermittelt dann den Hund weiter, geht Eigentum wieder zurück an den Übergeber, hat der bisherige Besitzer/Eigentümer Halter ein Mitspracherecht bei der der Neuvermittlung, Rückzahlung von Schutzgebühr usw.

§ 5 Zucht / Fortpflanzung

Eine Fortpflanzung des Hundes ist auf jeden Fall zu verhindern“. Ja das wollen alle Tierschützer und das ist auch plausibel. Was allerdings leider immer wieder zu lesen ist, ist die Verpflichtung von Hunden zur Kastration unabhängig einer medizinischen Indikation. Dies stellt einen Verstoß gegen § 6 des Tierschutzgesetzes dar. (Die Kastration von Freigängerkatzen mag man anders bewerten können)

(siehe auch https://kanzlei-sbeaucamp.de/kastration-des-hundes/

https://kanzlei-sbeaucamp.de/kastration-von-hunden-zur-verhinderung-unkontrollierter-fortpflanzung-zulaessig/)

Eine vertragliche Verpflichtung, die einen Verstoß gegen geltendes Recht beinhaltet, ist unwirksam. (§ 134 BGB) Daher ist jeder vermittelnde Tierschützer gut beraten eine wirksame Regelung in seine Verträge auszunehmen.

Wenn es doch zu Welpen kommt, wem „gehören“ diese dann, wer vermittelt sie, wer zahlt die Kosten der Aufzucht. Auch das ist zu regeln. Schön wäre es auch, wenn der Tierschutz gerade bei diesem Thema auf „aktuelle Literatur in seinen Verträgen verweisen würde wie.zB. auf das Sachbuch „Kastration und Wesen des Hundes“ von Udo Ganßloser/Sophie Strodtbeck.

§ 6 Rücktritt vom Vertrag

Was ist, wenn das Tier nach Vertragsunterzeichnung beider Parteien bis zum vereinbarten Übergabetermin eine bis dahin unbekannte schwerwiegende Krankheit oder eine erhebliche Verletzung erleidet?

In welchen weiteren Fällen möchte sich der Übergeber ein Rücktrittsrecht einräumen und wie soll bzw. kann es ausgeübt werden

§ 7 Nach“sorge“

Der Übergeber würde gerne mit dem Übernehmer in Kontakt bleiben“ das hört sich sympathisch an, das fühlt sich gut an. Nach“kontrolle“ schreckt zurück, macht misstrauisch, blockiert und wenn dann in den Verträgen noch formuliert wird, dass der Übergeber das Recht hat, jederzeit das Grundstück auch unangemeldet zu betreten, ist diese Regelung im Gesamtkontext gesehen häufig unwirksam.

§ 8 Verpflichtung des Übergebers zur Beratung/Hilfestellung

Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der Übergeber dem Übernehmer beratend zur Seite zu stehen. Dies betrifft unter anderem Fragen der Haltung, der Ausbildung, der Gesundheit, der Auslastung.“

Das halte ich für eine ganz wichtige Aussage, die das Verhältnis zwischen Übergeber und Übernehmer kennzeichnen könnte.

(was ist eigentlich mit den Tieren, wenn der Übernehmer stirbt? Haben Sie das in ihren Verträgen geregelt

§ 9 Informationspflicht des Übernehmers

Bei Erkrankung oder Verletzung? Euthanasie?Umzug? Tasso?

§ 10 Falschangabe und Vertragsbruch

Ganz wichtig ist es nach meinem Dafürhalten wirksame Vertragsstrafen zu vereinbaren.

§ 11 Schutzgebühr / Kosten

§ 12 Weitergabe von Daten

Der Übernehmer wird darauf hingewiesen, dass seine Daten vom Übergeber archiviert werden und dem für den Übergeber zuständigen Veterinäramt unter Umständen mitgeteilt werden müssen. Der Übernehmer erklärt hierzu seine ausdrückliche Zustimmung. Mit der vereinsinternen Archivierung seiner persönlichen Daten erklärt sich der Übernehmer einverstanden.

§ 13 Schriftform / Mündliche Nebenabreden / Salvatorische Klausel/Gerichtsstand

Bitte auf wirksame aktuelle Formulierungen achten

§ 14 Zusatzvereinbarungen