Einstufung eines Old English Bulldog als Hund bestimmter Rasse nach § 10 I LHundG NRW
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 30.03.2017 AZ.: 20 K 5754/16
Sachverhalt:
Die Klägerin ist Halterin eines sogenannten Old English Bulldogs. Nach der ersten Inaugenscheinnahme durch die Behörde forderte die Stadt die Klägerin dazu auf, ihren Hund zur Feststellung der Rasse beim örtlichen Veterinäramt vorzustellen.
Dort wurde festgestellt, dass es sich bei dem Hund um einen muskulösen Mischlingsrüden mit markanten und signifikanten phänotypischen Rassemerkmalen eines American Bulldogs handelte.
Die Stadt teilte der Klägerin das Ergebnis der Beurteilung mit und forderte sie auf, die nach § 10 I LHundG NRW erforderlichen Erlaubnisunterlagen für die Haltung eines American Bulldogs vorzulegen.
Die Hundehalterin widersprach der Einordnung des Hundes. Die Stadt stellte jedoch durch Bescheid fest, dass der Hund ab sofort als American Bulldog- Mischling einzuordnen wäre und damit ein Hund bestimmter Rasse im Sinne des § 10 I sei. Diesen Bescheid begründete die Stadt mit den phänotypischen Feststellungen der Amtsveterinäre.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage der Hundehalterin. Sie führte an, dass es sich bei dem Hund um einen Old English Bulldog handele und nicht um eine American Bulldog Kreuzung. Dabei käme es nicht darauf an, dass die Rasse Old English Bulldog keine FCI- Anerkennung habe.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Einstufung des Hundes als American Bulldog-Mischling gemäß § 10 LHundG NRW ist rechtmäßig und verletze die Klägerin somit nicht in ihren Rechten.
Zu den Hunden bestimmter Rasse im Sinne des § 10 LHundG gehören unter anderem American Bulldogs sowie deren Kreuzungen. Nach dem Wortlaut der Norm kommt es für die Einordnung als Kreuzung dabei nur auf den biologisch-zoologischen Kreuzungsbegriff an, und nicht, in welcher Generation oder mit welchem Erbteil der Mischling von einem der dort genannten Rassen abstammt. Insbesondere käme es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung für den Kreuzungsbegriff des § 10 I nicht auf den Phänotyp des Hundes an, anders als dies bei“gefährlichen“ Hunden nach § 3 II LHundG NRW der Fall ist. Eine analoge Anwendung des §3 II scheide aufgrund einer fehlenden planwidrigen Regelungslücke aus. Eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass eine Kreuzung nur von der Norm erfasst wird, wenn sie auch phänotypische Merkmale einer dort aufgelisteten Rasse zeigt, ist nach Auffassung des Gerichts nach dem Wortlaut des § 10 I nicht möglich.
Die Richter entschieden, dass es sich bei dem Hund der Klägerin nach den vorgenannten Kriterien um eine Kreuzung im Sinne des §10 I handele. Dies ergäbe sich daraus, dass es sich bei Old English Bulldogs um eine Rückzüchtung zur Hälfte aus English Bulldogs und im übrigen aus Bullmastiffs, American Bulldogs und Pitbull Terriern handele. Es sind demnach zu mindestens 1/3 Hunde bestimmter Rassen eingekreuzt. Solange der Old English Bulldog nicht als eigene Rasse in Deutschland anerkannt ist, maßgeblich also vom VDH, fällt ein solcher Hund entweder unter die Regelung des § 10 I oder bei deutlichem hervortreten des Phänotyps des Pitbulls unter § 3 II LHundG NRW.
Im vorliegenden Fall komme es aber gar nicht darauf an, ob eine Kreuzung von Hunden bestimmter Rassen nach § 10 I auch phänotypische Merkmale dieser Rassen aufweisen muss oder nicht, da nach Feststellung der Amtsveterinäre der Hund der Klägerin eindeutige Merkmale eines American Bulldog aufweise. Die Einordnung des Hundes als Hund bestimmter Rasse im Sinne des § 10 I LHundG NRW war somit nach Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtmäßig, eine Berufung zum OVG ist jedoch noch möglich.
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Susan Beaucamp
Rechtsanwältin