Hund beißt Hotelgast – Zahlung von Schmerzensgeld

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.07.2017 – 32 C 2982/16

Sachverhalt:

Der Kläger wurde von dem Beklagten in dessen Hotelzimmer eingeladen, damit sich der Kläger dort mit dem Hund des Beklagten vertraut machen könne. Die beiden Parteien beabsichtigten zusammen mit dem Hund in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen, weswegen sich Kläger und Hund schon mal kennenlernen sollten. Der Kläger begab sich daraufhin in Abwesenheit des beklagten Hundehalters in das Hotelzimmer, wo er von dem Hund in die Hand gebissen und verletzt wurde.

 

Entscheidung:

Das AG Frankfurt a.M. hat den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.500€ verurteilt, wobei dem Kläger bei der Haftungsquote  ein Mitverschulden von 25% angerechnet wurde. Ein Hundebesitzer muss auch dann nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung des § 833 Abs. 1 BGB Schmerzensgeld zahlen, wenn der Verletzte sich eigenständig in ein Hotelzimmer begibt, in dem sich der Hund aufhält.

 

Das Mitverschulden

Das Mitverschulden ergibt sich daraus, dass sich der Kläger schuldhaft selbst in Gefahr gebracht hat, indem er das Zimmer in Abwesenheit des Halters betreten hat, denn es ist allgemein bekannt, dass Hunde oftmals ein Revierverhalten an den Tag legen und dazu neigen können, ihr Revier gegen vermeintliche Eindringlinge zu verteidigen. Der Kläger hat sich dadurch in den „Herrschaftsbereich“ des Hundes begeben, ohne dass seine Anwesenheit durch Begleitung des Halters gegenüber dem Hund „legitimiert“ gewesen wäre. Den Hundehalter trifft jedoch deswegen ein überwiegendes Verschulden, weil er den Kläger ausdrücklich dazu eingeladen hatte, sich mit dem Hund in seiner Abwesenheit in dem Zimmer vertraut zu machen. Dadurch hat er dazu beigetragen, dass der Kläger das Gefahrenpotential nicht richtig eingeschätzt habe.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Hundetrainer/ Genehmigungsverfahren

Aktuelle Meldungen zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Das VG Bremen hat in einem weiteren durch Vergleich beendeten Rechtsstreit seine durchaus differenzierte Position zur Sachkundefeststellung in Erlaubnisverfahren nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG bestätigt und nochmals betont, dass beruflicher und sonstiger Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit als Sachkundenachweis zu berücksichtigen ist. Dabei gilt grundsätzlich: Je länger die von einem Antragsteller nachgewiesene Berufspraxis oder Ausbildungstätigkeit in einem Verband etc. ist, desto weniger Rechtfertigung besteht für die Erlaubnisbehörde, ein Fachgespräch zu verlangen. Verlangt die Behörde ein Fachgespräch, muss sie die Berufspraxis des Antragstellers angemessen berücksichtigen. Ein thematisch und gegenständlich unbeschränktes „flächendeckendes“ Fachgespräch ist nicht zulässig.

 

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Dr. Eugène Beaucamp

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Das Ende des Tierärztekammer-Privilegs

Aktuelle Meldungen zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Bisher wurden von vielen Erlaubnisbehörden Zertifizierungen von Tierärztekammern und Ausbildungen einer IHK ohne Weiteres als Sachkundenachweis anerkannt. Antragsteller, die nicht über eine solche „Qualifikation“ verfügten, mussten sich einem mehr oder weniger standardisierten Fachgespräch unterziehen.

Dieser Praxis hat die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz – Arbeitsgruppe Tierschutz in ihrer 30. Sitzung am 06./07.12.2018 – endlich – den „Garaus gemacht“. Zukünftig werden Tierärztekammer-Zertifizierungen und IHK-Ausbildungen nicht mehr als einem Fachgespräch gleichwertig anerkannt. Die sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung dieser „Qualifikationen“ ist Vergangenheit. Hintergrund ist, dass die Erlaubnisbehörden den Kammern mit diesem „Behörden-Privileg“ einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft haben. Zudem fehlt es schlicht an einer rechtlichen Grundlage für die bisherige Gleichwertigkeitsanerkennung.

In Zukunft haben die Erlaubnisbehörden auch Aus- und Fortbildungen privatrechtlicher Anbieter als geeignete Sachkundenachweise zu berücksichtigen und anzuerkennen sind. Es gelten die Grundsätze, die das VG Lüneburg bereits in seiner Entscheidung vom 10.12.2014 hingewiesen hat.

Die zuständigen Ministerien in den Ländern sollten die örtlichen Erlaubnisbehörden über diese prinzipielle Abkehr von der bisherigen Praxis zwischenzeitlich informiert haben.

Die neue „Rechtslage“ gilt für alle noch anhängigen Erlaubnisverfahren. Antragsteller sollten darauf drängen, dass die Erlaubnisbehörden nunmehr in eine „echte“ substanzielle Sachkundefeststellung eintreten und sich nicht länger auf Leerphrasen und „Pseudoprüfungen“ zurückziehen.

 

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Dr. Eugène Beaucamp

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Zur Gefährlichkeitseinstufung eines Hundes, Abgrenzung Miniatur Bullterrier zum Standard Bullterrier, Old English Bulldog und Listenhunde Die wichtigsten Änderungen der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW

Änderungen der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 2. Mai 2003 (MBl. NRW. S. 580) wurde durch den Runderlass vom 25. Juli 2017 geändert. Die wichtigsten Änderungen sollen hier kurz dargestellt werden.

1.Die Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne des § 3 LHundG NRW soll nunmehr ausdrücklich durch einen Tierarzt des für den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Ordnungsbehörde zuständigen Kreisveterinäramtes erfolgen. Zuvor wurde lediglich geregelt, dass die Begutachtungen und Feststellungen durch einen amtlichen Tierarzt erfolgen sollen. Dies bedeutet, dass der Hundehalter wie dies bisher möglich war und auch hilfreich nunmehr keine Möglichkeit hat, seinen Hund durch einen anderen Amtstierarzt als den örtlich zuständigen begutachten zu lassen.

Falls ein Beißvorfall im oder am eigenen Territorium des Hundes stattgefunden hat, muss der zu beurteilende Hund nun am Ort der Hundehaltung von dem örtlich zuständigen Amtstierarzt begutachtet werden. Dabei reicht eine Begutachtung allein nach Aktenlage nicht aus. Es ist sicherzustellen, dass die Ordnungsbehörde im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung eine sachverständige Unterstützung durch das örtliche Veterinäramt erfährt. Dabei soll die Ordnungsbehörde das Ergebnis der Begutachtung bei ihrer Entscheidung beachten, ist allerdings nicht daran gebunden.

 

2. Die neue Verwaltungsvorschrift stellt nunmehr klar, dass es sich bei Miniatur-Bullterriern und Bullterriern um verschiedene Rassen handelt. Daher unterfallen Miniatur-Bullterrier ausdrücklich nicht den Regelungen des § 2 des Hundeverbringungs- und – Einfuhrbeschränkungsgesetzes und auch nicht der Regelung des § 3 Abs. 2 LHundG.

Auch nach den von der FCI und dem VDH anerkannten Rassestandards sind Bullterrier und Miniatur-Bullterrier Hunde verschiedener Rassen. Dabei werden Bullterrier unter dem FCI Standard Nr. 111 beschrieben, Miniatur-Bullterrier unter der Nr. 359. Das entscheidende Abgrenzungsmerkmal ist danach allein die Widerristhöhe. Diese soll bei Miniatur-Bullterriern nicht höher als 35,5cm sein. Überschreitet ein Hund diese Höhe erheblich, so handelt es sich bei dem Hund um einen Standard Bullterrier im Sinne der FCI Nr. 11.

Ab wann eine Größenabweichung erheblich ist, wird allerdings nicht festgelegt. Dies bedeutet, dass der Miniatur Bullterrier, wenn er erheblich von der Größe von 35,5 abweicht als Standard Bullterrier im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW eingestuft werden kann und damit nur unter den engen Voraussetzungen des Gesetzes gehalten werden darf. Im schlechtesten Falle bedeutet dies, wenn z.B. das öffentliche Interesse (siehe Ziff 3) nicht nachgewiesen werden kann, der Hund nur dann bei seinem Halter verbleiben darf, wenn er aus dem Tierschutz stammt.

 

3. Hinsichtlich der Voraussetzungen eines öffentlichen Interesses an der Haltung eines gefährlichen Hundes wird nun festgehalten, dass im Einzelfall ein öffentliches Interesse dann angenommen werden kann, wenn nach der Überzeugung der örtlichen Ordnungsbehörde und des Veterinäramtes der Verbleib eines gefährlichen Hundes bei der Antrag stellenden Person aus Gründen des Tierschutzes, insbesondere zur Vermeidung eines Tierheimaufenthaltes bei einer bereits länger andauernden, gefestigten Hund-Halter-Beziehung angezeigt ist und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Diese Regelung bedeutet eine durchaus positive Entwicklung insbesondere mit Blick auf die Problematik des Miniatur Bullterriers. Weiterhin werden jedoch die Halter der Hunde des § Abs 2 LHundG NRW, wenn sie die dort aufgeführten Rassen in Umgehung der eindeutigen gesetzlichen Regelungen halten. Dies bedeutet grundsätzlich, dass unverändert die dort aufgeführten Rassen nur dann in Nordrhein-Westfalen gehalten werden dürfen, wenn diese aus dem Tierschutz stammen. (Vor Erwerb eines Hundes der Rasse des § 3 Abs. 2 LHundG NRW sollte definitiv das zuständige Ordnungsamt oder ein spezialisierter Anwalt befragt werden)

 

4. Im Rahmen des Leinenzwangs nach § 5 Abs. 2 LHundG wird festgehalten, dass eine kommunale Satzungs- oder Verordnungsregelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang besteht, unverhältnismäßig ist und damit unzulässig sind. Die artgerechte Haltung von – auch gefährlichen – Hunden verlangt nämlich, dass diese sich hin und wieder auch ohne Leine bewegen können müssen. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat dies sicherzustellen.

 

5. Das Verpaarungsverbot des § 9 Satz 2 LHundG ist nach dem Wegfall des bundesrechtlichen Zuchtverbots auch für Züchter der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG aufgeführten Rassen als Zuchtverbot zu verstehen. Das bundesrechtliche Zuchtverbot wurde zwischenzeitlich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ( 1 BvR 1778/01) für nichtig erklärt. Die Intention des Landesgesetzgebers, die Zucht mit nach § 3 Abs. 2 LHundG gefährlichen Hunden zu verbieten, besteht jedoch fort. Der Begriff des Verpaarens betrifft dabei die natürliche Zucht, lediglich das Züchten im Wege der künstlichen Befruchtung wird von diesem Begriff nicht umfasst.

Für Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 besteht dagegen kein Zuchtverbot.

 

6. Wegen der fehlenden Verweisung ist bei der Einstufung von Hunden als Kreuzungen im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG zu beachten, dass § 3 Absatz 2 Satz 3 nicht angewendet wird. Als Kreuzung im Sinne des §10 Abs. 1 gilt jede Kreuzung mit einem der in dieser Vorschrift genannten Hunde. Maßgeblich ist dabei ein rein biologisch-zoologischer Kreuzungsbegriff, ohne dass es darauf ankommt, in welcher Generation und mit welchem Anteil das Tier von einem Hund einer dort genannten Rasse abstammt. Bei der Zuordnung zu einer Rasse oder Kreuzung kommt es hier daher, anders als in § 3 Abs. 2, nicht auf das deutliche Hervortreten phänotypischer Merkmale an. Vielmehr können die äußere Erscheinung im gleichen Maße wie andere Aspekte, zum Beispiel Abstammungsnachweise etc., als Indizien herangezogen werden.

Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde trifft die Zuordnung zu einer Rasse aufgrund einer Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen.

So lange der Old English Bulldog nicht als eigenständige Rasse anerkannt ist, fallen Hunde dieser Kategorie entweder unter § 10 Abs. 1, oder bei deutlichem Hervortreten der des Phänotyps des Pitbull Terriers unter § 3 Abs. 2 LHundG. Bei einem Old English Bulldog handelt es sich nämlich um eine Rückzüchtung aus English Bulldogs, Bullmastiffs, American Bulldogs und Pitbull Terriern. Mindestens führen sie daher zu 1/3 Blut von Hunden bestimmter Rassen (siehe auch auch Beitrag https://kanzlei-sbeaucamp.de/old-english-bulldog-einstufung-als-listenhund/ ).

Hunde der Rassen Cane Corso und Dogo Canario sind hingegen keine Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1. Sie sind nicht mit Hunden der Rasse Alano gleichzusetzen.

 

7. Der Zuverlässigkeitsmaßstab für große Hunde nach § 11 Abs. 2 LHundG ist nach der neuen Verwaltungsvorschrift ein anderer als für gefährliche oder in § 10 gelistete Hunde. Die Zuverlässigkeitskriterien an die Halterperson sind hier weniger streng zu handhaben.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Hundetrainer und das Genehmigungsverfahren zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Aktuelle Meldungen zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Das VG Bremen hat in einem kürzlich durch Vergleich beendeten Rechtsstreit eine durchaus differenzierte Position zur Sachkundefeststellung in Erlaubnisverfahren nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG erkennen lassen. Das Gericht hat es zwar wie auch bereits das VG Hannover in einem Verfahren zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG nicht beanstandet, wenn die Erlaubnisbehörden Zertifizierungen der Tierärztekammern oder Ausbildungen einer IHK als Sachkundenachweis anerkennen.

Als rechtlich problematisch bewertet das Gericht jedoch die Praxis vieler Behörden, ausschließlich diese „Qualifikationen“ als Sachkundenachweis anzuerkennen. Die Erlaubnisbehörde müsse jedenfalls, so das VG Bremen, Ausbildungen berücksichtigen, die mit einer dokumentierten Prüfung abschließen.

Ebenso sei beruflicher und sonstiger Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit als Sachkundenachweis zu berücksichtigen. Hier verlangt das VG Bremen allerdings eine gewisse Intensität sowohl im Hinblick auf die Dauer der Tätigkeit als auch im Hinblick auf die ausgebildeten/angeleiteten Hunde bzw. Hund-Halter-Gespanne.

Dies ist sehr erfreulich. Das VG Bremen reiht sich damit in den Kreis der Verwaltungsgerichte ein, die langjährige Berufspraxis als Hundetrainer und unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausbildungen bei „privaten“ Anbietern als Sachkundenachweis anerkennen.

 

25.04.2018

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Dr. Eugène Beaucamp

Rechtsanwalt

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Hundebiss – Haftungsausschluss wegen Mitverschulden?

Wenn einfache Zuwendungen gegenüber Haustieren auf der Notarztstation enden

OLG Oldenburg – 9 U 48/17

 

Sachverhalt:

Der Beklagte hatte die Klägerin zu seiner Geburtstagsfeier eingeladen. Der Hund des Beklagten lief auf dem Fest frei zwischen den Gästen herum. Erst vor drei Wochen hatte der Beklagte den Hund  aus einem Tierheim in Rumänien mitgebracht. Die Klägerin beugte sich zu dem Hund herunter. Daraufhin biss der Hund ihr unvermittelt ins Gesicht, wobei Biss-, Riss- und Quetschwunden entstanden, die notärztlich behandelt und in der Folge wiederholt operiert werden mussten. Die Klägerin verklagte den Hundehalter daraufhin auf Zahlung von Schadensersatz. Der Hundehalter lehnte die Zahlung jedoch ab und berief sich darauf, dass die Klägerin immerhin ein gewichtiges Mitverschulden treffe,  denn es sei zu Beginn der Feier deutlich darum gebeten worden, den Hund weder zu streicheln noch zu füttern. Daher habe sich die Klägerin auf eigene Gefahr hin zu dem Hund herunter gebeugt.

 

Entscheidung:

Der Hundehalter wurde vom Landgericht Osnabrück dazu verurteilt, den Schadensersatz in voller Höher an die Klägerin zu entrichten. Die daraufhin eingelegte Berufung wurde nach entsprechendem Hinweis des Oberlandesgerichts Oldenburg von dem Beklagten zurückgenommen.

Das Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, dass sich durch den Biss die typische Tiergefahr des Hundes realisiert hat. Die Beweisaufnahme hat erbracht, dass die Klägerin sich nur zu dem Hund herunter gebeugt hatte bevor dieser zu biss. Sie hat weder versucht den Hund anzufassen, noch zu füttern. Darüber hinaus  kommt hinzu, dass der Hund auf der Feier frei herumlief. Nach Anschauung des Gerichts darf ein Gast darauf vertrauen, dass bei einem frei herumlaufenden Haustier, bei gewöhnlichem Herunterbeugen, dieses nicht sofort aggressiv reagiere und attackiere. Die Klägerin treffe insoweit auch kein Mitverschulden, denn wer einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lässt, kann sich nicht auf ein Mitverschulden berufen, wenn der Geschädigte bei einer einfachen  Zuwendung zu dem Hund gebissen wurde, denn diese Zuwendung stellt einen angemessenen Umgang mit einem Hund dar. Das Aussprechen einer einfachen Warnung, den Hund nicht anzufassen und/oder zu füttern, ändert daran daher auch nichts.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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