Erlaubnispflichtigkeit von Pflegestellen § 11 TierSchG ?

Reichweite des Begriffs „tierheimähnliche Einrichtung“ – Anwendung auch auf Pflegestellen?

 

Erlaubnispflichtigkeit von Pflegestellen § 11 TierSchG ?

 

 

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2006, 23 K 6776/04

Berufung: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.11.2007, 20 A 3885/06

Revision: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.10.2008, 7 C 9.08

Der Sachverhalt:

 Der Kläger dieser Verfahren ist ein eingetragener gemeinnütziger Tierschutzverein. Bis zur endgültigen Vermittlung werden die Tiere in privaten Pflegestellen untergebracht.

In den einzelnen Pflegestellen werden die Tiere ernährt und gepflegt, die Zahl der Tiere bewegt sich pro Pflegestelle in Rahmen eines gängigen privaten Umgangs mit Haustieren. Vom Tierschutzverein werden die Kosten der Versorgung übernommen, des Weiteren wird von ihm vorgegeben, wie die Tiere zu ernähren, zu pflegen und unterzubringen sind.

Am 14.05.2004 wurde dem Tierschutzverein durch den Beklagten das Halten von Tieren für andere untersagt. Die Tiere aus den Pflegestellen sollten im Zuge dessen anderweitig untergebracht werden.

Die Untersagung wurde damit begründet, dass der Tierschutzverein Tiere für andere in einer „tierheimähnlichen Einrichtung“ halte, ohne dafür eine Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG zu haben.

[§ 11 TierSchG:

Wer

..2. Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten1

..will bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.]“

 

Auch auf eine Aufforderung eine derartige Erlaubnis nachzuholen habe der Kläger nicht reagiert. Ein eingereichter Widerspruch des Tierschutzvereins wurde von der Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid im September 2004 zurückgewiesen.

Daraufhin erhob der Verein am 30.10.2004 Klage.

Die Entscheidung der Gerichte:

Zunächst befasste sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem zugrundeliegenden Fall. Vorrangig drehte sich alles um die Frage, ob der Verein eine „tierheimähnliche Einrichtung“ mithilfe ihres Organisationssystems der Pflegestellen betreibe.

Also, ob die genutzten Pflegestellen dem Tierschutzverein zuzurechnen seien und dementsprechend eine tierheimähnliche Einrichtung darstellen und es mithin einer Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG bedürfe.

Die Klage wurde abgewiesen, eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG müsse vorliegen.

Der Tierschutzverein legte anschließend Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein.

Jedoch urteilte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster nicht anders als die vorherige Instanz. Insbesondere wurde in seiner Begründung ausgeführt, dass die Tiere zwar nicht in einem Tierheim selbst gehalten würden, jedoch in einer Einrichtung, die so ähnlich sei.

Nach allgemeinem Sprachgebrauch, so die Begründung des Gerichts, kennzeichne sich ein Tierheim durch einen Bestand an sachlichen und personellen Mitteln, welche durch einen gemeinsamen Zweck, nämlich der Tierhaltung miteinander verbunden seien.

Bei einer nicht gewerbsmäßigen Tierhaltung sei keine gesonderte Erlaubnis gefordert, weil man dort von einer ordnungsgemäßen Tierhaltung ausgehe. Im Gegensatz dazu gestaltet sich dies in einem Tierheim jedoch anders. Die Haltungsbedingungen dort könnten zu Verstößen gegen die materiellen Anforderungen an das Halten von Tieren führen und dementsprechend, um eine tiergerechte Haltung zu garantieren, wäre eine Erlaubnispflicht dort wichtig.

Normalerweise entspräche dem Erscheinungsbild eines Tierheims zwar ein örtlich konzentrierter Komplex der Räumlichkeiten, jedoch sei dies nicht Voraussetzung für die Annahme einer tierheimähnlichen Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG.2

Jene tierheimähnliche Einrichtung läge bereits vor, wenn die zentralen Merkmale einer solchen Einrichtung gegeben seien. Überdies setzen sich die Pflegestellen der Klägerin sachlich sowie personell zu einer geschlossenen Einheit zusammen, sie würden arbeitsteilig tätig und ergänzen so die auf sämtliche Tiere bezogene Eigenleistung des Tierschutzvereins.

Dementsprechend sei dies nicht gleichzusetzen mit dem Vortragen des Vereins, dass die Pflegestellen lediglich Dritte seien und diesen eigenständig der Umgang mit den Tieren überlassen werde. Die Klägerin mache die Pflegestellen für sich nutzbar und dahingehend bündele sie die Faktoren, die dem Zweck der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG zugrunde lägen.

Sie nähme Tiere in großer Anzahl zur zentral organisierten Unterbringung auf und bediene sich hierbei eines funktionalen Verbundes sachlicher und personeller Mittel, so das OVG.

Zwar sei in den Pflegestellen der Rahmen eröffnet, dass es sich um einen privaten und daher erlaubnisfreien Bereich der Tierhaltung handele, jedoch wird dabei der funktionale Zusammenhang mit dem Verein wichtig.

Die Berufung des Tierschutzvereins wurde mithin zurück gewiesen.

Aber der Verein legte Revision ein.

Die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Die Richter waren der Ansicht, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts den Tierschutzverein in seinen Rechten verletzt und dahingehend rechtswidrig sei.

Folglich habe es dem Verein nicht untersagt werden dürfen, seine Tätigkeit weiter auszuführen. Es bedürfe keiner Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG, denn er halte Tiere für andere weder in einem Tierheim noch in einer tierheimähnlichen Einrichtung.

Der eindeutige Wortlaut bei Auslegung des Gesetzestextes spräche dafür, eine Definition des Wortes „Tierheim“ existiere nicht, daher sei vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Dahingehend läge kein Tierheim vor, wenn die Tierhaltung Teil der Wohnnutzung sei.

Ein Tierheim setze vielmehr Räumlichkeiten voraus, die jedenfalls in erster Linie zur Unterbringung von Tieren gedacht seien. So könnten auch die Pflegestellen in ihrer Gesamtheit kein Tierheim bilden.

Auch die Formulierung „tierheimähnliche Einrichtung“ hält dem Sachverhalt nicht stand. Derjenige, für den die Norm gelte, müsse erkennen können, was genau unter einer tierheimähnlichen Einrichtung zu verstehen sei. Nicht jede Ähnlichkeit mit einer Einrichtung wie der eines Tierheims könne genügen, um eine Erlaubnispflicht zu eröffnen. Es müsse vielmehr nach dem herkömmlichen Erscheinungsbild eines Tierheims geurteilt werden. Wenn wesentliche Merkmale vorlägen, könne dies eine Erlaubnispflicht begründen.

Weiterhin führten die Richter aus, dass eine Einrichtung nur dann einem Tierheim ähnlich sei, wenn die Gründe, die für eine Erlaubnispflicht der Tierhaltung in einem Tierheim bestehen, dort in gleicher Weise bestünden. Die Tiere werden in den Pflegestellen aber wie private Tiere gehalten. Im Gegensatz zu einer Haltung im Tierheim, in der Hunde in Zwingern oder auf engem Raum in großer Zahl gehalten werden und daher Anlass bestünde, die Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu überprüfen.

Die Haltung in privaten Haushalten bedarf keiner besonderen Sachkunde wie der einer Tierheimleiterin.

Zudem beschränkt sich die Tätigkeit des Vereins darauf, die Tiere in die Stellen zu bringen und die Betreuungspersonen zu unterstützen, jedoch nicht selbst mit Fachkenntnissen die Betreuung aller zu übernehmen.

Die Untersagung der Tierhaltung war rechtswidrig, die Urteile des VG Düsseldorf und des OVG Nordrhein-Westfalen wurden aufgehoben.

(Unabhängig von diesem Urteil ist für Tierschutzorganisationen und Privatpersonen, die Hunde oder Katzen aus dem Ausland nach Deutschland bringen, um diese an neue Besitzer zu vermitteln, ab dem 01.08.2014 eine Erlaubnispflicht gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 TierSchG eingeführt worden. Jedoch rührt diese Erlaubnispflicht daher, dass Mindestqualitätsstandards im Tierschutz sichergestellt werden sollen. Dabei muss auch der Antragssteller, bzw. die verantwortliche Person des Vereins „sachkundig“ im Sinne des § 11 TierSchG sein)

 

1 nach Änderung des TierSchG ab September 2013: § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

2 Zur Zeit der Entscheidung § 11 Abs. 1 S.1 Nr. 2 – heute: § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchG

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Susan Beaucamp

(Rechtsanwältin)

Tierarzthaftung Verlust des Vergütungsanspruchs

Zahlungsanspruch einer Tierarztpraxis bei fehlgeschlagener OP und Dokumentationsdefiziten

AG Mühlheim, Urteil vom 21.07.2016, 23 C 489/1

Der Sachverhalt:

Tierarzthaftung Verlust des Vergütungsanspruchs: Die Beklagte brachte ihre Hündin in die Tierarztpraxis des Klägers, da diese unter Krampfanfällen am ganzen Körper litt.

Der Kläger verordnete zunächst Medikamente, der Zustand der Hündin verbesserte sich jedoch nicht. Eine Blutuntersuchung ergab keine Auffälligkeiten. Bei Röntgenaufnahmen  wurde dann  festgestellt, dass ein Fremdkörper (Nadel ) zwischen Speiseröhrenausgang und Mageneingang lag.

Um diesen Fremdkörper zu entfernen, wurde eine Probelaparatomie durchgeführt. Der Brustkorb und der Magen des Hundes wurden geöffnet, die Nadel sollte durch Ertasten entfernt werden. Dies gelang dem Kläger jedoch nicht, die Nadel konnte durch Ertasten nicht gefunden werden.Daraufhin wurden Magen und Bauch der Hündin wieder verschlossen.

Drei Tage und Nächte blieb die Hündin noch zur Beobachtung und Kontrolle in der Praxis des Klägers, bis sich ihr Allgemeinzustand am 25.07.2014 als stabil erwies. Nach Absprache mit der Beklagten, wurde die Hündin nach Hause entlassen.

Am 27.07.2014 wiederum verschlechterte sich der Zustand des Tieres, sodass die Beklagteeine andere Tierklinik aufsuchte. Es wurde ein CT durchgeführt, das zeigte, dass sich die Nadel nunmehr in der Lunge der Hündin befand. Die Hündin wurde operiert und die Nadel entfernt.

Der zuvor handelnde Tierarzt, der Kläger, stellte der Beklagten eine Rechnung in Höhe von 1.181, 52 €, nebst Medikamentenzahlungen in Höhe von 7,68 € und 28,81 €.

Auch nach mehrfacher Mahnung zahlte die Beklagte nicht. Der Kläger erhob daraufhin Klage auf Zahlung der Behandlungskosten.

Die Entscheidung des Gerichts:

Vor dem Amtsgericht Mühlheim trug der Kläger vor, dass er die tierärztliche Leistung sach- und fachgerecht erfüllt hätten. Ein Behandlungserfolg, der vorliegend nicht erfüllt wurde, sei jedoch nicht geschuldet worden. Zudem behauptete der Kläger, er habe die Beklagte ausführliche aufgeklärt. Eine exakte Lokalisierung des Fremdkörpers sei nicht möglich gewesen, was der Beklagten auch mitgeteilt wurde. Im Rahmen des Eingriffs hätte die Nadel nur eventuell gefunden werden können. Das habe die Beklagte auch gewusst.

Eine genauere Lokalisierung mittels eines CT sei in der Praxis der Kläger nicht möglich, da ein CT nicht vorhanden sei. Eine Behandlungsalternative mit erheblichen Mehrkosten sei angeboten worden, die Beklagte habe sich aber für den durchgeführten Eingriff entschieden. Darüber hinaus sei einen Tag nach Entlassung um eine erneute Nachkontrolle gebeten worden, die Beklagte sei jedoch nicht mehr mit ihre Hündin erschienen.

Von Seiten der Beklagten hingegen wurde ausgeführt, dass zunächst ein epileptischer Anfall diagnostiziert und behandelt wurde und danach die Untersuchung und Behandlung durch die Praxis unzureichend gewesen sei. Im Übrigen hätten der Kläger ihren Hund in einen lebensbedrohlichen Zustand versetzt.

Die Klage auf Zahlung des Honorars wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Die Begründung lautete unter anderem wie folgt:

Im Zuge der erforderlichen Beweisaufnahme traten bei dem Kläger massive Dokumentationsdefizite zutage. Diese konnten angesichts des Fehlschlagens der Operation der Hündin jedenfalls nicht mehr mit einer Häufung von Zufällen erklärt werden. Ein ausführlicher Operationsbericht fehlte. Es ist sogar unsicher, ob jemals ein solcher angefertigt wurde. Ebenso konnten die angefertigten Röntgenbilder nicht vorgelegt werden.

Dies wurde damit erklärt, dass einer der Ärzte aus der Praxis ausgeschieden sei und bei seinem Umzug diese Bilder verloren gingen. Der Tierarzt, der allerdings die OP durchführte, sei noch in der Praxis.

Das Gericht äußerte sich dahingehend, dass in der heutigen Zeit ein Abhandenkommen von Röntgenbildern wenig glaubhaft sei, da Speicher- und Kopiermöglichkeiten vorhanden seien. Es bestünde die Möglichkeit, dass eventuell die Daten von einem Speichermedium nachhaltig gelöscht wurden, als die Operation missglückte und dem behandelnden Arzt klar wurde, dass eventuell doch eine andere Röntgenposition zur Lokalisierung der Nadel besser gewesen wäre.

Dies seien jedoch nur Spekulationen, jedoch weckte die allgemeine Situation allgemein zu Lasten des Klägers den Verdacht, in seiner durchgeführten Diagnostik angreifbar zu sein.

Die Behauptung des Klägers, das die Behandlung nach den Regeln der tierärztlichen Kunst durchgeführt worden sei, konnte der Kläger wegen des Fehlens des Operationsberichtes und der Röntgenbilder nicht beweisen. Ebenso konnte der Kläger nicht beweisen, dass er die Beklagte zuvor darauf hingewiesen hätte, dass ein CT eine bessere Lokalisierung ermöglichen würde.

Ein tierärztlicher Vergütungsanspruch würde jedoch nur dann bestehen, wenn der Kläger nach den tierärztlichen Regeln der Kunst behandelt hätte. Diesen Beweis konnte der Kläger nicht erbringen, damit besteht kein Anspruch auf Zahlung des Vergütungshonorars.

 

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Susan Beaucamp

Rechtsanwältin

 

Hund verletzt Katze

Beweislast bei der Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes

VG Gießen, Urteil vom 25.08.2016, 4 K 5786/15.GI Hund verletzt Katze

 

Hund verletzt Katze : Ein interessantes Urteil für uns Hundehalter mit Blick auf die Beweislast für bestimmte Situationen;  hierbei spielt es keine Rolle, ob ein Hund eine Katze oder einen anderen Hund verletzt hat. Die Ordnungsbehörde hat nach diesem Urteil zu beweisen, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale, in diesem Fall die der Hundeverordnung, tatsächlich auch vorliegen. So auch das die Gefährlichkeit ausschließende Tatbestandsmerkmal“ ohne selbst angegriffen worden zu sein“

Der Sachverhalt:

In dem vorliegenden Rechtsstreit lebte eine Katzenhalterin sowie ein Hundehalter ( der spätere Kläger) auf unterschiedlichen Etagen in einem Mehrfamilienhaus.

Am 7. Mai 2013 ging der Ordnungsbehörde der Kommune ein Schreiben zu, in welchem die Katzenhalterin anzeigte, dass der im Haus wohnende Hund ihren Kater mehrmals gejagt und verletzt habe. Eine Verletzung ihrer Katze ereignete sich zuletzt am 3. Mai 2013.

Nach einer einmaligen Anhörung des Hundehalters teilte dieser mit, dass der Kater seinen Hund angegriffen habe. Die Ordnungsbehörde unternahm zunächst nichts, bis es am 13. Mai 2015 zu einem erneuten Schreiben der Katzenhalterin kam. Sie führte aus, dass der Hund alle Tiere jage, die ihm in die Quere kämen, darunter auch ebenfalls ihre Katze. In einer erneuten Anhörung des Hundehalters äußerte dieser sich dahingehend, dass sein Hund ein ausgebildeter Jagdhund sei, der niemals Probleme mit Katzen gezeigt habe. Erst das ausgeprägte Territorialverhalten dieser einen Katze habe Konflikte verursacht.

Mit Datum vom 8. Juli 2015 wurde der Hund als gefährlicher Hund gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO eingestuft.

(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die

2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben. „

(Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden, Hessen)

Grundlage für diese Einstufung war  der Vorfall zwischen dem Kater und dem Hund am 3. Mai 2013. Nach der Einstufung des Hundes als gefährlich, wurde der Antrag auf Erlaubnis zur Haltung des Hundes erforderlich.

Von dem Hundehalter und späteren Kläger dieses Verfahrens wurde daher am 17. Juli 2015 ein Antrag auf Erteilung der Halteerlaubnis gestellt. Im Zuge dessen legte er er aber auch am 13. August 2015 Widerspruch gegen die Verfügung vom Juli 2015 ein. Hundehalter und Kläger führte aus, dass der Angriff von Seiten des Katers begonnen habe. 

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs erhob der Hundehalter Klage.

Seiner Ansicht nach sei der Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO nicht erfüllt. Sein Hund wurde im Mai 2013 von dem Kater angegriffen worden, die nachfolgende Reaktion seines Hundes sei eine Verteidigungsreaktion auf das aggressive Verhalten des Katers gewesen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Verwaltungsgericht Gießen führte zunächst aus, dass das Merkmal „ein anderes Tier durch Biss geschädigt“ unzweifelhaft gegeben ist. Sowohl am 11. Juni 2012, als auch am 3. Mai 2013 wurde die Katze  von dem Hund des Klägers gebissen.

Die Beschreibung der Wunden und auch ein späterer Besuch beim Arzt bestätigen dies.

Allerdings ist das Tatbestandsmerkmal „ohne selbst angegriffen worden zu sein“streitig. Es kann nicht mit Sicherheit ermittelt werden, wie die Vorfälle sich tatsächlich ereignet haben. Bei dem Beißvorfall am 3. Mai 2013, der schlussendlich zur Anordnung geführt habe, stehen sich Aussage gegen Aussage gegenüber. Die Halterin der Katze wurde erst auf das Geschehen aufmerksam,, als sie Lärm von ihrem Küchenfenster aus wahr nahm. Der Kläger hingegen behauptet, dass die Katze zuerst angegriffen habe.

Es mag zu vermuten sein, dass der Vorfall sich nach Schilderung der Halterin der Katze ereignet habe, jedoch ist dies nicht sicher. In Betracht käme nach Ansicht der Richter auch, dass der Kater den Hund attackiert oder auf andere Weise provoziert habe.

Es gäbe weder einen Beweis des ersten Anscheins für jenen Verfahrensablauf, noch spräche die Lebenserfahrung dafür, dass Aggressionen zwischen Katzen und Hunden immer von den Hunden ausgingen.

Die Anordnung der Behörde, dass der Hund als „gefährlicher Hund“ einzustufen sei, war lediglich gestützt auf den Vorfall am 3. Mai 2013. Auf vorhergehende Ereignisse war somit nicht einzugehen.

Die Gefährlichkeitseinstufung war rechtswidrig, da der Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO nicht vollständig erfüllt ist. Die Beweislast liegt beim Beklagten also der Ordnunsgbehörde, welche den tatsächlichen Hergang nicht beweisen kann. Die Gefährlichkeitseinstufung ist mithin aufzuheben. Der Hund gilt nicht als „gefährlich“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO.

Genehmigungsverfahren Hundetrainer

Neues zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG – Sachkundeprüfung für Hundetrainer

 

Kürzlich hatten mit dem Verwaltungsgericht Darmstadt und dem Verwaltungsgericht Mainz zwei weitere Gerichte Gelegenheit, zur Rechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis im Rahmen der Sachkundeprüfung ( Genehmigungsverfahren Hundetrainer )Stellung zu nehmen. Beklagte waren Erlaubnisbehörden in Hessen und Rheinland-Pfalz, die bei Antragstellern, die nicht über eine Tierärztekammer-Zertifizierung oder IHK-Ausbildung verfügen, im Grundsatz das klassische Standard-Prüfverfahren – D.O.Q.-Test Pro, mündliche und praktische Prüfung – praktizieren. In beiden Klageverfahren haben sich die Parteien auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits verständigt. Die Gerichte mussten also nicht entscheiden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen haben allerdings beide Verwaltungsgerichte die Verwaltungspraxis als eindeutig rechtswidrig qualifiziert.

VG Darmstadt

Das VG Darmstadt hat unmissverständlich festgestellt, dass nach dem Gesetz langjähriger beruflicher Umgang mit Hunden und deren Ausbildung oder eine qualifizierte Ausbildung bei einem privaten Anbieter allein geeignet sind, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S.1 Nr. 8 f TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Weist ein Antragsteller eine solche Qualifikation nach, gilt die Vermutung, dass er über Sachkunde verfügt. Kann die Erlaubnisbehörde diese Vermutung nicht widerlegen – etwa weil der Antragsteller in der Vergangenheit tierschutzwidrig gearbeitet hat – muss die Behörde ohne weiteres von Sachkunde ausgehen, so auch 12.2.2.2 AVV. Für ein Fachgespräch ist kein Raum. Bei Antragstellern, die über langjährige Berufspraxis als Hundetrainer verfügen, kann die Erlaubnisbehörde ein Fachgespräch also nur dann verlangen, wenn unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten konkrete, von der Erlaubnisbehörde darzulegende Umstände vorliegen, die die Sachkunde des Antragstellers in Zweifel stellen. Erlaubnisverfahren, die langjährige Berufspraxis als Hundetrainer oder eine Ausbildung bei einer privaten Institution prinzipiell ignorieren, sind danach ohne Weiteres rechtswidrig.

Ebenso unmissverständlich hat das VG Darmstadt die bei vielen Erlaubnisbehörden übliche obligatorische Hinzuziehung externer Sachverständiger als rechtswidrig qualifiziert. Die AVV geht davon aus, dass der Amtstierarzt sachverständig ist. Eines weiteren Sachverständigen bedarf es grundsätzlich nicht. Die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen muss also in jedem Fall aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sein und auch so begründet werden.

VG Mainz

Das VG Mainz hat klargestellt, dass ein Fachgespräch keine „Prüfung“ ist. Das Gericht orientiert sich ähnlich wie das VG Berlin in seinem Urteil vom 06.04.2016 (24 K 238.15) an dem allgemeinen Wortsinn des Begriffs „Fachgespräch“. Von diesem Begriff sind starre Prüfungen, die auf einem standardisierten Verfahren beruhen, nicht gedeckt. Viele Erlaubnisbehörden in Rheinland-Pfalz verlangen ein „Fachgespräch“ auf der Grundlage der „Prüfungsordnung der Tierärztekammer Rheinland-Pfalz zur Sachkundeprüfung für Hundetrainer nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG“. Diese Praxis ist nach der Meinung des VG Mainz rechtswidrig. Ein echtes Prüfungsverfahren ist nur auf der Grundlage einer gesetzlich geregelten „Prüfungsordnung“ zulässig. Eine solche Prüfungsordnung existiert allerdings nicht. Mit der gleichen Begründung wird man übrigens auch den D.O.Q.-Test Pro als rechtswidrig ansehen müssen: Wie auch immer man es wendet; ein computerbasierter single-choice-Test ist kein Gespräch.

VG Hannover

Das VG Hannover hat in drei Verfahren, die der Verfasser geführt hat, zwar festgestellt, dass die Anerkennung von Qualifikationen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Grundsatz nicht zu beanstanden sei. Die Erlaubnisbehörde muss allerdings auch Aus- und Fortbildungen privater Anbieter berücksichtigen und bewerten. Konkret muss die Erlaubnisbehörde in jedem Einzelfall prüfen, inwieweit die Aus- und Fortbildungen eines Antragstellers die Themenbereich abdecken, die die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Tierschutz“ in dem Papier „Erforderliche Sachkunde für eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG“ aufgelistet hat. Ein Fachgespräch ist grundsätzlich nur bezüglich solcher Themen zulässig, die von der Ausbildung bzw. den Weiterbildungen eines Antragstellers nicht abgedeckt werden.

In diesem Kontext sei angemerkt, dass es auch im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht ausgeschlossen ist, mit der Behörde zu einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits im Rahmen eines Vergleichs zu kommen. Viele Gerichte versuchen, in diesem Sinne auf die Parteien einzuwirken. Wenn das Ergebnis „stimmt“, kann ein Vergleich durchaus eine Option sein.

VG Darmstadt

Das VG Darmstadt hat in einem Verfahren, das der Verfasser ebenfalls betreut hat, klar betont, dass beruflicher Umgang mit Hunden oder eine qualifizierte Ausbildung bei einem privaten Anbieter allein geeignet sind, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S.1 Nr. 8 f TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Weist ein Antragsteller eine dieser Qualifikationen nach, gilt gleichsam die Vermutung, dass er über Sachkunde verfügt. Nur wenn diese Vermutung widerlegt ist, etwa weil sich der Antragsteller erwiesenermaßen in der Vergangenheit tierschutzwidriger Methoden bedient hat, kann die Erlaubnisbehörde ein individualisiertes Fachgespräch verlangen.

Des Weiteren hat das VG Darmstadt der bei vielen Erlaubnisbehörden üblichen obligatorischen Hinzuziehung externer Sachverständiger eine klare Absage erteilt. Die AVV geht davon aus, dass der Amtstierarzt sachverständig ist. Die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen muss in jedem Fall aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sein.

Auch in diesem Verfahren wird kein Urteil ergehen, weil sich die Parteien auf eine einvernehmliche Erledigung verständigt haben.

VG Mainz

Ebenfalls mit einem Vergleich hat der Verfasser hat ein Verfahren vor dem VG Mainz abgeschlossen. Nach den Ausführungen des Vorsitzenden dürfte das VG Mainz die Rechtsauffassung vertreten, dass die Erlaubnisbehörde ein Fachgespräch auch dann verlangen kann, wenn ein Antragsteller langjährigen „beruflichen Umgang“ mit der Ausbildung nachweisen kann und über eine fundierte – nicht „staatlich anerkannte“ (IHK-Ausbildung bzw. Tierärztekammer-Zertifizierung) – mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung einer privatrechtlich organisierten Institution verfügt. Das Gericht scheint der Erlaubnisbehörde insoweit einen eher weiten Ermessens-/Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Diese Rechtsauffassung ist unbefriedigend. Sie lässt sich nicht mit § 11 II S. 1 a. F. TierSchG in Einklag bringen. Die Vorschrift erkennt ohne Weiteres „Ausbildungen“ als Sachkundenachweis an; eine staatliche Anerkennung der Ausbildung verlangt das Gesetz nicht. Nach dem Gesetz und AVV  12.2.2.2 begründen sowohl eine spezifische Ausbildung als auch beruflicher Umgang mit der Ausbildung von Hunden eine Vermutung für Sachkunde. Damit wird das Fachgespräch im Ergebnis zur Ausnahme. Das VG Mainz scheint das Fachgespräch demgegenüber als Regelfall der Sachkundeprüfung zu verstehen.

Des Weiteren meint das VG Mainz, ein Fachgespräch sei keine „Prüfung“. Das Gericht orientiert sich ähnlich wie das VG Berlin in seinem Urteil vom 06.04.2016 (24 K 238.15) an dem allgemeinen Wortsinn des Begriffs „Fachgespräch“. Von diesem Begriff seien starre Prüfungen, die auf einem standardisierten Verfahren beruhen, nicht gedeckt. Offensichtlich betrachtet das VG Mainz die Praxis vieler Erlaubnisbehörden in Rheinland-Pfalz, ein „Fachgespräch“ auf der Grundlage „Prüfungsordnung der Tierärztekammer Rheinland-Pfalz zur Sachkundeprüfung für Hundetrainer nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG“ zu verlangen, als rechtswidrig. Gleiches dürfte für den D.O.Q.-Test Pro gelten, bei dem es sich offensichtlich nicht um ein Gespräch welcher Art auch immer handelt.

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Dr. Eugène Beaucamp

Rechtsanwalt

Genehmigungsverfahren für Hundetrainer

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Aktuelle Rechtsprechung

§ 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG –  Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen

 

 

Das VG Berlin hat in einem Urteil vom 22.06.2016 (24 K 239.15) zur Rechtmäßigkeit von Auflagen zu Erlaubnissen nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG Stellung genommen. ( Genehmigungsverfahren für Hundetrainer)

Gegenstand der Entscheidung war eine Auflage, die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten des Erlaubnisinhabers bezüglich zahlreicher Daten der von ihm ausgebildeten Hunde und ihrer Halter begründete. Solche Auflagen sind in der Praxis weit verbreitet. Das VG Berlin hat solche Auflagen grundsätzlich für rechtswidrig erklärt. Darüber hinaus enthält das Urteil einige interessante prinzipielle Aussagen zur Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG.

Rechtsgrundlage für Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen nach § 11 TierSchG ist die Vorschrift des § 11 II a. S. 1 a. F. TierSchG. Danach kann eine Erlaubnis unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt werden, wenn es zum Schutz der Tiere erforderlich ist. Was zum Schutz der Tiere erforderlich ist, konkretisiert § 2 TierSchG. Rechtmäßig sind danach, so das VG Berlin, insbesondere Auflagen, die sicherstellen sollen, dass

– Tiere artspezifisch ernährt, gepflegt und untergebracht werden,

– die artspezifische Bewegung von Tieren nicht übermäßig eingeschränkt wird und

– der Betreuer eines Tieres über die für die zur artspezifische Ernährung, Pflege und Unterbringung erforderlichen Kenntnisse – auf § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG übertragen. Kenntnisse und Fähigkeiten zur tierschutzgerechten Ausbildung – verfügt.

Daraus folgert das VG Berlin, dass die Erhebung, Dokumentation und Speicherung von Daten über Hunde (Name, Rasse, Chip-Nummer), ihre Halter (Name, Anschrift) oder Ausbildungsinhalte (Ziel, Dauer) nicht Gegenstand einer Auflage zu einer Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG sein können. Diese Daten haben keinen Bezug zu den in § 2 TierSchG genannten tierschutzrechtlichen Anforderungen an den Umgang mit Tieren. Eine solche Auflagre bezweckt vielmehr die Vereinfachung der Überwachung des Erlaubnisinhabers. Dieser Zweck ist nicht von § 11 II a. S. 1 a. F. TierSchG gedeckt. Die Auflage ist rechtswidrig.

Demgegenüber dürften nach der Auffassung des VG Berlin grundsätzlich Auflagen rechtmäßig sein, die den Erlaubnisinhaber zu regelmäßiger Fortbildung verpflichten. Dies dient dem von § 11 II a. S. 1 a. F. TierSchG gedeckten Ziel sicherzustellen, dass der Erlaubnisinhaber auch zukünftig über die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit – Ausbildung von Hunden – erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die mit der Auflage vorgegebene Fortbildung muss sich allerdings im üblichen Rahmen bewegen. Unzulässig dürfte allerdings die Vorgabe konkreter Fortbildungen durch die Erlaubnisbehörde sein. Die Auswahl von Fortbildungen liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Erlaubnisinhabers.

Nach Auffassung des VG Berlin kann ein Hundetrainer durch eine Auflage auch nicht gezwungen werden, ordnungsbehördliche Maßnahmen (z.B. Leinen- und Maulkorbzwang) gegen von ihm ausgebildete Hunde zu erheben, zu dokumentieren und diese Daten aufzubewahren. Zwar kann eine solche Auflage zum Schutz der anderer Hunde, die zusammen mit einem solchen Hund ausgebildet werden, sinnvoll und erforderlich und damit von § 11 II a. S. 1 a. F. TierSchG gedeckt sein. Denn aufgrund dieser Informationen hat der Hundetrainer die Möglichkeit, bei seiner Ausbildung die besonderen Eigenheiten eines solchen Hundes zu berücksichtigen oder zu verhindern, dass andere Hunde durch einen solchen Hundes beeinträchtigt werden. Gleichwohl hat das VG Berlin die Auflage als rechtswidrig angesehen, weil sie unverhältnismäßig ist. Die dauernde anlasslose Überwachung des Hundetrainers im Wege einer Verpflichtung zu „Vorratsdatenspeicherung“ – so das VG Berlin wörtlich – stehe außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck, die Prüfung der Mindeststandards von Sachkunde zu gewährleisten (wobei man sich mit Recht fragen kann, welche Rückschlüsse die Erhebung, Dokumentation und Aufbewahrung von Daten über ordnungsbehördlich behandelter Hunde als solche auf die Sachkunde eines Trainers zulassen sollen).

Das VG Berlin stellt damit klar, dass auch eine Auflage, die dem Schutz der ausgebildeten Hunde dient, rechtswidrig ist, wenn die damit für den Erlaubnisinhaber verbundenen Belastungen außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen. Es ist also in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der mit einer Auflage verfolgte Zweck nicht zu unverhältnismäßig hohen Beeinträchtigungen des Trainers führt.

Das VG Berlin begründet die Unverhältnismäßigkeit von Dokumentationspflichten bezüglich ordnungsbehördlicher Verfügungen auch mit der Verantwortung des Halters eines solchen Hundes. Es obliege primär dem Halter, einen Dritten (seinen Hundetrainer), dem er seinen Hund anvertraut, über die Existenz und die Gründe etwa eines Leinen- oder Maulkorbzwangs zu informieren. Dieser Gedanke ist von prinzipieller Bedeutung: Der Halter eines Hundes bleibt auch während der Ausbildung durch einen Trainer in der Verantwortung für seinen Hund. Diese Verantwortung geht während einer Ausbildungsstunde nicht auf den Trainer über. Deshalb können spezifische „Fürsorgepflichten“ des Halters nicht über Auflagen gleichsam temporär auf den Trainer übergewälzt werden. Rechtswidrig dürfte unter diesem Gesichtspunkt auch die weit verbreitete Auflage sein, dass nur Hunde mit bestimmten Impfungen an der Ausbildung teilnehmen dürfen. Es liegt in der Verantwortung des Halters zu entscheiden, ob – in Deutschland existiert keine Impfpflicht für Hunde – und wenn in welchem Umfang er seinen Hund impft. Diese Verantwortung darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass ein von der Erlaubnisbehörde in einer Auflage vorgegebener Impfschutz de facto „Zugangsvoraussetzung“ zu Hundeausbildung ist und der Halter damit mittelbar gezwungen wird, seinen Hund gegen bestimmte Erkrankungen zu impfen.

Die Entscheidung des VG Berlin ist sicher ein erster Schritt, der Unart vieler Erlaubnisbehörden Grenzen zu setzen, Erlaubnisverfügungen gemäß § 11 I S. 1 Nr.8 f TierSchG mit Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen zu versehen, die lediglich der Intensivierung der Aufsicht über Hundetrainer dienen, tierschutzfremde Ziele verfolgen oder – gemessen am verfolgten Zweck – mit unverhältnismäßig hohen Beeinträchtigungen des betroffenen Trainers verbunden sind.

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Dr. Eugène Beaucamp[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Umfassende Pferdehalterhaftung

Verschiedene Haftungstatbestände – ein Überblick für Pferdehalter

 

Umfassende Pferdehalterhaftung 

Grundsätzlich können aus verschiedenen gesetzlichen Tatbeständen Haftungen für Pferdehalter hergeleitet werden aber Pferdehaltern auch Ansprüche im Zusammenhang mit ihrer Pferdehaltung gegenüber Dritten zustehen. 

Unter Umständen kann ein Pferd ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 224 I Nr. 2 Alt.2 StGB darstellen. § 224 StGB regelt die gefährliche Körperverletzung.

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art der Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

Aufgrund der Größe und des Gewichts des Pferdes, ist es prinzipiell geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

Beispielsweise kommt eine solche Haftung in Betracht, wenn eine Person mit dem Pferd auf eine andere losreitet, um sie zur Seite zu drängen und diese dabei verletzt wird.

Für die Haftung gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB ist aber Vorsatz zur Begehung der Tat erforderlich, das heißt, dass die reitende Person vorsätzlich die andere schädigen wollte.

Außerdem ist eine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB denkbar.

Der Halter eines Pferdes ist dazu verpflichtet, dieses zu überwachen und so abzusichern, dass Verletzungen und sonstige Schädigungen Dritter verhindert werden können. Es entsteht eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Unter Umständen kann es zu einer Haftung wegen fahrlässiger Körperverletzung kommen, wenn der Zaun der Weide nicht hoch genug ist, das Pferd mithin ausbrechen kann und anschließend einen Schaden an einem Menschen anrichtet.

Kommt der Mensch dadurch zu Tode, ist eine fahrlässige Tötung denkbar, § 222 StGB.

Des Weiteren kann an einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b StGB gedacht werden, wenn das Pferd bei seinem Ausbruch auf die Straße rennt.

Im Zuge der Haftung im Straßenverkehr muss auch darauf geachtet werden, dass wenn bei einem Überholungsmanöver eines Autofahrers das Pferd scheut und dadurch ein Schaden entsteht, ein Mitverschulden des Fahrers entstehen kann.

II. Zivilrechtliche Haftung

Es werden innerhalb der zivilrechtlichen Haftungen zwei grundlegend verschiedene Haftungsarten unterschieden. Zum Einen die vertragliche Haftung und zum Anderen die deliktische Haftung.

1. Vertragliche Haftung

Wie der Name bereits aussagt, ist hier Grundvoraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes, dass ein Vertrag vorliegt. Werden Pflichten aus diesem Vertrag verletzt, entsteht ein Schadensersatzanspruch.

Als gutes Beispiel ist der Einstellvertrag heranzuziehen.

Dabei geben Pferdehalter ihr Tier dem Einsteller zur Obhut, ein Einstellvertrag wird geschlossen. Während der Vertragslaufzeit ist das Tier im Obhutsbereich des Pensionsstallbetreibers.

Die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag sind die Verfügungstellung von Box und Weide, die Versorgung des Pferdes und die unbeschädigte Rückgabe des Pferdes nach Vertragslaufzeit.

Werden jene Pflichten verletzt, kann der Tierhalter Schadensersatz verlangen.

Außerdem können sogenannte Nebenpflichten aus dem Vertrag entstehen. Grundsätzlich verpflichtet jeder Vertrag nämlich den Vertragspartner zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils. Vor allem sind dabei die sogenannten Aufklärungs- und Schutzpflichten von Bedeutung. An die Verletzung einer solchen Pflicht ist zu denken, wenn ein Tier mit einer ansteckenden Krankheit ebenfalls im Betrieb eingestellt wird. Der Tierhalter ist darüber zu informieren.

Ebenfalls wichtig sind die sogenannten Verkehrssicherungspflichten. Gegen solche wird verstoßen, wenn eine Gefahrenlage für Dritte geschaffen wird oder wenn die schon bestehende Gefahrenlage in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt.

Der Einstellbetreiber haftet auch für ein schadenverursachendes Verhalten seiner Mitarbeiter, soweit es vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde. Zum Beispiel kann es passieren, dass ein Mitarbeiter ein Medikament für ein Tier falsch dosiert und dieses dann zu Schaden kommt.

Haftung vor Vertragsschluss:

Auch wenn bereits nur Vertragsverhandlungen geführt wurden, ist es möglich, dass eine Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch begründet. Findet zum Beispiel eine Probereiten statt und ist der Boden nicht richtig gesäubert und die Person die reitet erleidet einen Schaden, so ist dies auch vom Einsteller zu verantworten.

Weitere Verträge:

Es gibt auch viele, viele andere Arten von Verträgen. Zum Beispiel ein Behandlungsvertrag mit dem Tierarzt, ein Kaufvertrag für ein Pferd, ein Pferdemietvertrag….

2. Deliktische Haftung

Innerhalb der deliktischen Haftung kann zwischen zwei verschiedenen Grundsätzen unterschieden werden. Es gibt den Fall der Verschuldenshaftung und den Fall der Gefährdungshaftung. Die deliktischen Haftungstatbestände sind in den §§ 823 – 853 BGB geregelt.

a) Verschuldenshaftung

Jede natürliche Person haftet für den von ihr hervorgerufenen Schaden, dessen Eintritt für sie vorhersehbar und vermeidbar war. Das „Verschulden“ dieser Haftung besteht darin, dass die Person die Ursache für den Eintritt des Schadens gesetzt hat oder nicht alles mögliche und zumutbare getan hat, um den Eintritt des Schadens zu verhindern, nachdem ein Geschehensablauf von ihr in Gang gesetzt wurde, der schlussendlich zum Schadenseintritt führte.

Als gutes Beispiel ist hier § 823 BGB heranzuziehen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“

Wichtig ist hierbei, dass IRGENDEINE Art von Verschulden vorliegen muss. Sei es, weil vorsätzlich ein Verhalten geplant war, oder fahrlässig die Weidetür offen stehen gelassen wurde, sodass das Pferd entfliehen konnte und auf der Flucht ein Auto geschädigt hat.

b) Gefährdungshaftung, § 833 S.1 BGB

Die Gefährdungshaftung ist wohl der wichtigste Haftungstatbestand für Tierhalter. Hier ist keine Art von Verschulden erforderlich. Dem Halter des Tieres kann keinerlei Fehlverhalten vorgeworfen werden. Tierhalter ist, wer an der Haltung ein eigenes Interesse, eine mittelbare oder unmittelbare und grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden.1

Grund für eine solche verschuldensunabhängige Haftung ist die besondere Gefährlichkeit, die von Tieren ausgeht. Denn Tiere haben ein unberechenbares und willkürliches Verhalten.

Zur Erfüllung dieses Tatbestandes ist die Verursachung des Schadens „durch ein Tier“ gefordert, das heißt, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verhalten des Tieres vorhanden sein muss. Bei dieser Schädigungshandlung muss sich die „typische Tiergefahr“ realisiert haben. Dies meint, dass sich ein unberechenbares und selbstständiges Verhalten, welches der tierischen Natur entspricht, verwirklicht haben muss.

Jenes unberechenbare und selbstständige Verhalten kann ein Tierhalter nicht vollständig beherrschen, also eröffnet sich mit der Haltung des Tieres eine Gefahrenquelle. Diese Gefahrenquelle rechtfertigt eine strenge Haftung, auch für verschuldensunabhängiges Verhalten.

Beispiele sind das Scheuen eines Pferdes und ein anschließender Tritt oder dergleichen, wenn es sich erschreckt oder ein ungeahnter Deckakt auf der Weide.

Auch für Hundehalter ist dies wichtig. Wenn bei einem Spaziergang ein anderer Hund trotz Leine und anderer Maßnahmen sich mit einem anderen Hund zerbeißt.

Wichtig ist aber, dass keine typische Tiergefahr vorliegt, wenn das Tier aufgrund von menschlichen Weisungen handelt. Zum Beispiel wäre dies der Fall, wenn jemand seinen Hund auf eine andere Person hetzt.

§ 833 S. 1 BGB regelt die Haftung für sogenannte Luxustiere, darunter fallen im Normalfall Haustiere, die zu „Liebhaberzwecken“ gehalten werden. Oder aber Tiere, die nicht zu gewerblichen Zwecke genutzt werden.

Im Gegensatz zu § 833 S.1 BGB regelgt § 833 S. 2 BGB die Gefährdungshaftung für Nutztiere, dies können beispielsweise Zuchttiere sein, Vereinstiere oder Schlachttiere. Hierbei tritt eine Ersatzpflicht des Tierhalters nicht ein, wenn der dieser bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

III. Mitverschulden

Der Schadensersatzanspruch bei den Haftungstatbeständen kann verkürzt werden, sobald ein Mitverschulden der anderen Partei vorliegt, § 254 BGB.

Vor allem ist dies der Fall, wenn beispielsweise bei einem Überholmanöver eines Autofahrers an einem Pferd dasselbe scheut und das Auto beschädigt. Dabei wurde zwar die typische Tiergefahr realisiert, jedoch kann auf den Fahrer eine Verkürzung des Anspruchs drohen, weil er unter Umständen zu schnell gefahren ist oder nicht genügend Abstand gehalten hat. So kann es auch unter Umständen dazu kommen, dass der Fahrer die volle Verantwortung für seinen Schaden übernehmen muss.

1 Hamm, VersR 73, 1054