Zwangsgeld und Androhung der Sicherstellung bei Verstößen gegen den Leinen und- Maulkorbzwang

Zwangsgeld und Androhung der Sicherstellung bei Verstößen gegen den Leinen und- Maulkorbzwang

VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2013, Az. 18 K 2798/13

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Halterin eines ca. 40 kg schweren und ca. 50 cm großen, gechipten und „T“ gerufenen Labrador/Belgischer Schäferhund-Mix-Rüden.

Nach einem Beißvorfall vom 12. April 2011 und einer anschließenden amtstierärztlichen Begutachtung gab ihr das Ordnungsamt der Beklagten auf, dass T außerhalb befriedeten Besitztums an einer kurzen, reißfesten Leine (Maximallänge 1,50 m) zu führen sei. Außerdem wurde ihr aufgegeben, sicherzustellen, dass T nur von Aufsichtspersonen ausgeführt wird, die in der Lage sind, den Hund in jeder Situation zu beherrschen. Bei Nichtbeachtung dieser Verfügung wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 800 Euro angedroht.

Zwei Jahre später führte der Schwager der Klägerin den Hund der Klägerin unangeleint aus. Hierbei biss T einen Jack Russel Terrier in den Kopf. Wegen Verletzung der Anleinpflicht verhängte das Ordnungsamt gegen die Klägerin das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 800 Euro. Außerdem ordnete das Ordnungsamt einen Maulkorbzwang für T an und drohte die Sicherstellung des Hundes an für den Fall zukünftiger Nichtbeachtung des bereits festgesetzten Leinenzwangs und des Maulkorbzwangs.

Gegen das Zwangsgeld, den Maulkorbzwang und die Androhung der Sicherstellung erhob die Klägerin Klage.

Das Urteil

Die Klage wurde abgewiesen.

Die Festsetzung des Zwangsgeldes sei rechtmäßig gewesen, es käme nicht darauf an, dass der Schwager der Klägerin in der Vergangenheit zuverlässig gewesen sei, die zivilrechtliche Exkulpation des Auftraggebers für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB im Bereich des Ordnungsrechts mangels Regelungslücke nicht anwendbar sei.

Auch der Maulkorbzwang sei rechtmäßig gewesen. Von T ginge die Gefahr aus, dass er andere Hunde grundlos, insbesondere ohne angegriffen worden zu sein, beiße. Diese Gefahr habe sich bereits zwei Mal spontan verwirklicht und sei deshalb gegenwärtig. Es sei jederzeit im Sinne von täglich mit neuen Angriffen von T auf kleinere Hunde zu rechnen. Erneute Angriffe könnten durch den Maulkorbzwang nicht verhindert werden. Der Maulkorbzwang gewährleiste jedoch, dass die angegriffenen Hunde weniger schwer verletzt würden. Daher sei der Maulkorbzwang auch verhältnismäßig. Die Anordnung eines Maulkorbzwangs bei jedem Ausführen von T sei zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen, insbesondere anderen Hunden, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch keine Ermessensentscheidung, sondern zwingend. Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Wertung in § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW. Nach dieser Vorschrift sei gefährlichen Hunden ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Verrichtung anzulegen. T sei ein im Einzelfall gefährlicher Hund i.S.d. § 3 Abs. 3 LHundG NRW. Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 5 LHundG NRW sei ein Hund im Einzelfall gefährlich, wenn er einen anderen Hund durch Biss verletzt habe, ohne selbst angegriffen worden zu sein.

Zuletzt sei auch die Anordnung der Sicherstellung als Maßnahme zur Vollstreckung von Verstößen gegen den Leinen  und Maulkorbzwang rechtmäßig.

Das unangeleinte oder maulkorblose Ausführen von T stelle wegen dessen Unberechenbarkeit insbesondere beim Zusammentreffen mit kleineren Hunden eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von § 43 Nr. 1 PolG NRW dar. Die angedrohte Sicherstellung sei auch ermessensfehlerfrei. Vorliegend kämen überhaupt nur die Zwangsmittel Zwangsgeld oder Sicherstellung in Betracht. Der Klägerin sei aber mit einem Zwangsgeld schon deshalb nicht mehr wirksam zu drohen, weil sie am 26. März 2011 die eidesstattliche Versicherung geleistet habe. Angesichts der völligen Einsichtsfreiheit der Klägerin in die ihr als Hundehalterin obliegenden Pflichten, die durch den Verwaltungsvorgang dokumentiert sei, sei bei erneuten Verstößen gegen den Leinen  oder Maulkorbzwang die Sicherstellung von T zum Schutze der Allgemeinheit vor den von diesem ausgehenden Gefahren alternativlos.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Zur Höhe des Schadensersatzes bei der Verletzung von Tieren

Zur Höhe des Schadensersatzes bei der Verletzung von Tieren

Zur Ermittlung der noch verhältnismäßigen Heilbehandlungskosten bedarf es stets einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls seitens des Tatrichters. Dabei kann auch das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier von Bedeutung sein.“

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2015, Az. VI ZR 23/15

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Jack-Russel-Mischlings, den er im Jahre 2012 für 250 Euro einem Tierheim abgekauft und der sich zu einem durchschnittlichen Familienhund entwickelt hat. Die Ehefrau des Klägers passiert auf einem Spaziergang in Begleitung des nicht angeleinten Hundes das Grundstück des Beklagten, auf dem sich ein ebenfalls nicht angeleinter Wolfshund, dessen Halter der Beklagte ist, befindet. Die Hunde begegnen sich am Gartenzaun, der Wolfshund springt über den Zaun und fügt der deutlich kleineren Mischlingshündin erhebliche Verletzungen zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beißerei zwischen den Hunden hätte verhindert werden können, wenn die Ehefrau des Klägers die Mischlingshündin angeleint hätte. Der Beklagte seinerseits hat es fahrlässig unterlassen, für eine hinreichend Einzäunung seines Grundstücks zu sorgen.

Die tierärztliche Behandlung kostet 4.177,59 Euro. Die Tierhalterversicherung des Beklagten erstattete dem Kläger die Hälfte dieses Betrags. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die restlichen Kosten ersetzt. Der Beklagte widerspricht, weil die Kosten im Verhältnis zum Wert des Hundes zu hoch seien. Zudem weist er darauf hin, dass – was zutrifft – am Wohnsitz des Klägers für den Unterhalt eines Hundes jährlich ca. 1.000 Euro (Tierarzt, Steuer, Futter etc.) anfallen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.253,28 € nebst Zinsen verurteilt, wobei es auf Grund der von dem Hund des Klägers ausgehenden Tiergefahr eine Mithaftung des Klägers zu 20% angenommen hat (4.177,59 € x 80% abzüglich vorgerichtlich gezahlter 2.088,80 €). Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abgewiesen, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 311,20 € nebst Zinsen verurteilt worden war; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte hat Anschlussrevision mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung eingelegt.

Das Urteil

Die Revision bleibe ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Bemessung der Anspruchshöhe wende. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach nicht der für die Heilbehandlung aufgewandte Geldbetrag in Höhe von 4.177,59 € ersatzfähig sei, sondern der Beklagte dem Kläger nach § 251 Abs. 2 BGB iVm § 249 BGB – vorbehaltlich der Prüfung des Mitverschuldens – Ersatz der Heilbehandlungskosten in Höhe von 3.000 € schulde, halte revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Ohne durchgreifenden Rechtsfehler habe das Berufungsgericht die entstandenen Aufwendungen als unverhältnismäßig angesehen.

Der zum Schadensersatz Verpflichtete habe dem Geschädigten gemäß § 249 Abs. 1 BGB vollständige Restitution zu leisten. Im Fall der Beschädigung einer Sache – entsprechend sei die Verletzung eines Tieres zu behandeln – könne der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB könne der Ersatzpflichtige allerdings den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich sei. Diese Ersetzungsbefugnis könne der Schuldner auch gegenüber dem Zahlungsanspruch aus § 249 Abs. 2 BGB geltend machen. Sie sei eine besondere Ausprägung von Treu und Glauben und begrenzt die Ersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeitsgrenze sei durch eine Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln, bei der auch andere Umstände als das reine Wertverhältnis zu berücksichtigen seien.

Im Fall der Verletzung eines Tieres bestimme § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB angesichts der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung, dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig seien, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Das bedeute zwar nicht, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz in unbegrenzter Höhe bestehe, verlange aber, dass dem Interesse des Schädigers, nicht mit den Behandlungskosten belastet zu werden, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur der Wert des Tieres gegenübergestellt werde, sondern auch das aus der Verantwortung für das Tier folgende immaterielle Interesse an der Wiederherstellung seiner Gesundheit und seiner körperlichen Integrität. So könnten bei Tieren mit einem geringen materiellen Wert Behandlungskosten auch dann ersatzfähig sein, wenn sie ein Vielfaches dieses Wertes ausmachen würden. Nach Auffassung des Gesetzgebers komme es für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auf das Maß des Verschuldens des Schädigers, das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier sowie darauf an, ob die aufgewendeten Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbar gewesen seien.

Entgegen der Auffassung der Revision habe sich das Berufungsgericht – auch in Ansehung einer einzelnen missverständlichen Wendung – nicht unter Verkennung der Mitgeschöpflichkeit der Tiere von rein wirtschaftlichen Erwägungen leiten lassen. Es habe den von ihm als gering eingeschätzten Wert des Tieres gerade wegen seiner Geringfügigkeit nicht als sachgerechten Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der Verhältnismäßigkeitsgrenze angesehen, sondern habe maßgeblich auf das immaterielle Interesse an der Durchführung der Heilbehandlung abgestellt.

Dass es ausgehend von dieser Würdigung der konkreten Umstände des Streitfalles die Verhältnismäßigkeitsgrenze letztlich bei dem dreifachen Betrag der jährlichen Kosten der Tierhaltung gezogen habe, halte sich im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung. Zwar habe der Gesetzgeber es abgelehnt, die Grenze der Zumutbarkeit als Haftungsgrenze danach zu bestimmen, was ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten aufgewendet hätte, um zu ermöglichen, dass weitestgehend ein sachgerechter Interessenausgleich erreicht werden könne. Doch habe er diesen Gesichtspunkt damit nicht als einen unter mehreren im Rahmen der Gesamtbetrachtung des Einzelfalls verworfen.

Dadurch, dass der Kläger die nicht nur geringfügigen „Unterhaltungskosten“ freiwillig aufbringe, zeige er, was ihm die Haltung des Tieres mindestens wert sei.

Der Kläger könne – wie das Berufungsgericht angenommen habe – vom Beklagten gemäß § 249 Abs. 2, § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB die als verhältnismäßig erachteten Heilbehandlungskosten seines Hundes verlangen (3.000 €). Insoweit habe der Gesetzgeber mit § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Ausnahmeregelung im Sinne von § 90a Satz 3 BGB geschaffen, mit der die Ersetzungsbefugnis des Schuldners nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeschränkt werde und der geschädigte Tierhalter Wiederherstellung in Höhe der verhältnismäßigen Heilbehandlungskosten beanspruchen könne.

Einem Tier, das im Einzelfall auch einmal keinen materiellen Wert haben könne, solle durch die Rechtsordnung die erforderliche Heilbehandlung nicht deshalb verwehrt werden, weil die Behandlungskosten auf den Wert begrenzt würden, der dem Wert des Tieres im Geschäftsverkehr entspreche, und der Eigentümer des Tieres nicht über die für die Heilbehandlung erforderlichen Geldmittel verfüge. Daher werde eine Regelung vorgeschlagen, die den vollen Ersatz der Heilbehandlungskosten vorsehe, soweit sich die entstehenden Kosten im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeit hielten.

Für dieses Verständnis der §§ 249, 251 Abs. 2 BGB könne ferner angeführt werden, dass sich bei der Verletzung von Tieren in zahlreichen Fällen das den Schädiger treffende Prognoserisiko verwirklichen dürfte. Denn Heilbehandlungen sind hinsichtlich Dauer, Umfang und damit auch Kosten oft unübersehbar und deshalb mit Reparaturen nicht vergleichbar, insbesondere wenn Verletzungen ein unverzügliches ärztliches Handeln fordern.

Mit Erfolg beanstande die Revision dagegen die Anrechnung der Mithaftung auf Seiten des Klägers. Eine Mithaftung im Umfang von 20% stehe nicht rechtskräftig fest.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei nicht wegen eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Zwar habe das Berufungsgericht festgestellt, dass der Hund des Klägers nicht angeleint war. Das führe aber jedenfalls deshalb nicht zu einer Anspruchskürzung, weil den Mitverschuldenseinwand nur ein Verhalten begründe, von dem feststehe, dass es zu dem Schaden oder dessen Umfang beigetragen habe. Eine solche Feststellung habe das Berufungsgericht nicht getroffen. Es sei nicht davon ausgegangen, dass die Beißerei verhindert worden wäre, wenn der Hund angeleint gewesen wäre.

Der Kläger müsse sich auch nicht entsprechend § 254 Abs. 1, § 833 Satz 1 BGB die von seinem Hund ausgehende Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen. Dieser habe zwar nach den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Amtsgerichts seinen Kopf durch den Zaun gesteckt, darin läge auch ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten, das eine (Mit-)Haftung aus § 833 Satz 1 BGB begründen könne; der Zurechnung stehe aber § 840 Abs. 3 BGB entgegen, wonach der Tiergefahr gegenüber der Verschuldenshaftung aus § 823 BGB keine Bedeutung zukomme.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Schmerzensgeldanspruch für tiermedizinische Fachangestellte bei Hundebiss

Schmerzensgeldanspruch für tiermedizinische Fachangestellte bei Hundebiss

Eine in einer Tierarztpraxis beschäftigte Angestellte, die bei der Behandlung eines Hundes von diesem in den Unterarm gebissen wird und hiernach stationär sowie ambulant behandelt werden muss und eine deutlich sichtbare Narbe zurückbehält, hat gegen den Tierhalter einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.700 Euro.“

Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 07. Juli 2016, Az. 3a C 66/16 

Der Sachverhalt

Die zum damaligen Zeitpunkt in der Tierarztpraxis beschäftigte Klägerin, die eine Ausbildung zur tiermedizinischen Fachangestellten absolvierte, wurde von der siebenjährigen Rottweilerhündin, deren Halter der Beklagte ist, und die von den Zeugen A und S, den Söhnen des Beklagten, mit einer Vorderfußverletzung in die Praxis gebracht worden ist, bei dem Versuch, die Hündin auf dem Röntgentisch zu drehen, in den linken Unterarm gebissen.

Die Klägerin erlitt dabei eine Riss-Quetschwunde am Unterarm links sowie eine Hyposensibilität im Bereich des Versorgungsgebietes des Nervus cutaneus antebrachii medialis, die periphere Durchblutung und Motorik blieben intakt. Der nachfolgende operative Eingriff verlief komplikationslos, intraoperativ konnte eine Verletzung des Nervus cutaneus antebrachii medialis ausgeschlossen werden. Unter einer intravenösen Antibiose mit Ampicillin, Sulbactam, waren die initiale Rötung und Schwellung der mit vier Stichen genähte Wunde rückläufig im weiteren Heilungsverlauf stellten sich, mittlerweile nicht mehr vorhandene, Gefühlsstörungen am linken Unterarm ein, es blieb eine deutlich sichtbare Narbe zurück. Die Beeinträchtigungen erstreckten sich über 3 Monate.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung lehnte eine Regulierung des Schadens ab.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Klägerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf eigene Gefahr gehandelt habe, zumindest habe das ursächliche Fehlverhalten der Klägerin gemäß § 254 BGB zum Ausschluss des Anspruchs geführt, denn es sei eine Sedierung des Hundes bzw. das Anlegen eines Maulkorbes geboten gewesen.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung von Schmerzensgeld und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Das Urteil

Die Klägerin habe gegen den Beklagten als Haltererin der Rottweilerhündin einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 833 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB, das in Höhe von 2.700,00 € als ausreichend aber angemessen erachtet wurde, § 287 ZPO.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Schutzzweck der Gefährdungshaftung nur dann nicht mehr betroffen, wenn der Geschädigte die Herrschaftsgewalt über ein Tier im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr übernehme; eine Tierarzthelferin, die einen Hund in Auftrag des Halters medizinisch versorge, §§ 611, 675, 278 BGB, handele nicht auf eigene Gefahr, sondern zur Erfüllung eines Behandlungsvertrages. Die Einstandspflicht des Tierhalters gemäß § 833 Satz 1 BGB für dabei entstandene Schäden der Tierarzthelferin sei in diesen Fällen gerechtfertigt. Ein Mitverschulden der Tierarzthelferin bei der Schadensentstehung sei allein nach § 254 Abs. 1 BGB, wofür der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet sei, zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme habe der Beklagte nicht mit der zur Überzeugung des Amtsgerichts erforderlichen Sicherheit nachgewiesen, dass der Klägerin ein Mitverschulden, § 254 Abs. 1 BGB, an der Schadensentstehung anzulasten sei.

Die Klägerin habe angegeben, dass der Hund sie freudig begrüßt habe, als er in die Praxis gekommen sei, weshalb sie keine Gefährdung angenommen habe. Mit dem Hund habe es daneben zuvor keine Vorfälle gegeben, die auf ein aggressives Verhalten hätten hindeuten können.

Soweit der Zeuge S demgegenüber angegeben habe, der Hund habe bei der Vorstellung in der Praxis Schmerzen gehabt, seiner Erinnerung nach gehumpelt, er habe sich an der Vorderpfote immer wieder gebissen und geleckt, habe der Hund dennoch kein auffälliges Verhalten gezeigt, man habe ihn streicheln können mit Ausnahme der Pfote.

Die Tierärztin habe nachvollziehbar das Bedürfnis nach einer Sedierung des Tieres unter Abwägung der Vor- und Nachteile verneint, wären Anhaltspunkte dafür da gewesen, dann hätte sie zunächst einmal Schmerzmittel verabreicht und eine Wiedervorstellung vereinbart. Dies wäre auch der Fall gewesen, sofern das Bedürfnis für das Anlegen eines Maulkorbs gegeben gewesen wäre, was die Zeugin (Tierärzti) indes verneint habe.

Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der erforderlichen Behandlungs- und Beeinträchtigungsdauer von 3 Monaten sowie der Notwendigkeit der stationären Behandlung vom 07. – 09.04.2015 in der BG Klinik Ludwigshafen sowie der nachfolgenden ambulanten Behandlung und einer deutlich sichtbaren Narbe am linken Unterarm der 1992 geborenen Klägerin, erscheine – auch unter Berücksichtigung des Regulierungsverhaltens der Tierhalterhaftpflichtversicherung des Beklagten – ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.700,00 € als ausreichend aber auch angemessen, §§ 253 Satz 1, 287 ZPO.

Der Beklagte sei daneben verpflichtet, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 € zu erstatten, §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 4, 280 Abs. 1, 249 ff. BGB.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Schadenersatz und Schmerzensgeldanspruch gegen einen Hundesportverein

Schadenersatz und Schmerzensgeldanspruch gegen einen Hundesportverein und eines seiner Mitglieder aufgrund eines durch einen Hund verursachten Sturzes

Landgericht Bonn, Urteil vom 29. August 2016, Az. 13 O 393/15

Der Sachverhalt

Der Kläger sowie die Beklagte haben jeweils einen Hund und sind jeweils Mitglieder desselben Hundesportvereins. In der Satzung des Vereins ist geregelt, dass auf die vereinsinterne Verpflichtung zum Abschluss der Tierhalterhaftpflicht besonders zu achten ist.

Bei dem Hund der Beklagten handelt es sich um eine so genannte Antikdogge, welche in der Regel eine Schulterhöhe von ca. 55 – 70 cm und ein Körpergewicht von 40 – 60 kg erreicht. Im Zeitpunkt des Unfalls hatte die Beklagte keine Tierhalterhaftpflichtversicherung.

Am 16.12.2012 ließen der Kläger und die Beklagte ihre Hunde nach einer Übungsstunde auf dem vorgenannten Hundeplatz freilaufen und spielen. Es kam zu einem Sturz des Klägers. Der Hund der Beklagten ist nach einer plötzlichen Drehung ohne einen erkennbaren Grund in vollem Lauf mit dem Kopf gegen das linke Knie des Klägers geprallt und hat ihn von den Füßen gerissen. Der Kläger ist ohne eine Abwehrmöglichkeit auf sein Gesicht gefallen. Der Kläger erlitt einen Trümmerbruch des Tibiakopfes sowie eine Nasenprellung, wurde er stationär behandelt und musste sich zwei Operationen unterziehen. Er war in seiner Beweglichkeit erheblich beschränkt und erlitt infolge des Sturzes Folgeschäden, nämlich eine Diabetes, eine Polyneuropathie in den Füßen sowie eine Arthrose bzw. Coxarthrose, wobei letztere eine weitere Operation und den Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks erfordert. Es verblieben erhebliche Schäden, die den Kläger insbesondere in der Ausübung seines Berufs als Zahnarzt beeinträchtigen.

Der Kläger behauptet, dass er die Nutzung des Hundeplatzes durch ihn und die Beklagte mit dem Übungsleiter abgestimmt habe.

Der Kläger begehrt von der Beklagten und dem Hundesportverein Schadensersatz wegen des Unfalls.

Das Urteil

Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von EUR 16.000,00 aus § 833 Satz 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 1 und 2 BGB.

Die Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB lägen vor. Die Beklagte sei Halterin einer Antikdogge, welche eine Körperverletzung und Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers, nämlich einen Trümmerbruch des Tibiakopfes, eine Nasenprellung sowie mehrere „blaue Flecke“ verursacht habe, indem sie nach einer plötzlichen Drehung ohne einen erkennbaren Grund in vollem Lauf mit dem Kopf gegen das linke Knie des Klägers geprallt sei und ihn von den Füßen gerissen habe. Hierdurch habe sich auch die nach § 833 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche spezifische Tiergefahr verwirklicht, da die Gefährdung des Klägers nach seinem Vortrag durch ein unberechenbares und selbständiges Verhalten des Hundes der Beklagten hervorgerufen worden sei.

Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertige der von ihm vorgetragene Sachverhalt jedoch lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 16.000,00. Ein darüberhinausgehendes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 25.000,00 sei nicht zuzusprechen gewesen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien auf der einen Seite zunächst die Art der Körperverletzungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers zu berücksichtigen.

Auf der anderen Seite sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls am 16.12.2012 58 Jahre alt gewesen sei und demnach im Hinblick auf seine Berufstätigkeit weniger als 10 Jahre bis zur Erreichung der Altersgrenze verblieben würden. Ferner wirke sich mindernd auf die Bemessung des Schmerzensgeldes aus, dass die Beklagte lediglich im Rahmen einer Gefährdungshaftung hafte und ein Verschulden der Beklagten hinsichtlich des Sturzes des Klägers nicht ersichtlich sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger mit der Beklagten und ihrem Hund verabredet habe und die Hunde des Klägers sowie der Beklagten zusammen spielten.

Unter Berücksichtigung sämtlicher vorbenannter Umstände sei dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 16.000,00 zuzusprechen.

Der Kläger habe jedoch gegen den Hundesportverein weder einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz noch einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus § 280 Abs. 1 BGB.

Zwar stelle die Vereinsmitgliedschaft eine vertragsähnliche Sonderverbindung dar, auf welche § 280 Abs. 1 BGB anwendbar sei. Das Vereinsmitglied könne Schadensersatz verlangen, wenn der Verein ihm gegenüber eine sich aus der Satzung oder dem Mitgliedschaftsverhältnis ergebende Pflicht schuldhaft verletzt habe. Jedoch läge bereits keine Pflichtverletzung des Vereins vor.

Entgegen der Ansicht des Klägers folge aus der Vereinssatzung nicht zweifelsfrei eine Überwachungs- bzw. Kontrollpflicht des Vereins dahingehend, dass er zu überwachen und kontrollieren habe, dass seine Mitglieder eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen hätten.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

„Ersatzlieferung“ im Tierrecht

Auch im Tierkauf ist eine Ersatzlieferung nicht grundsätzlich ausgeschlossen

Eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung kommt beim Tierkauf idR in Betracht, wenn eine emotionale Bindung des Käufers an das ausgewählte Tier noch nicht bestanden hat. Dies kann dann angenommen werden, wenn der Hund erst wenige Tage beim Käufer war, dieser ihn vor dem Kauf nicht persönlich gesehen hat und den Hund nach Alter, Farbe, Geschlecht und Abstammung ausgesucht hat.“

Landgericht Rottweil, Urteil vom 25. Januar 2017, Az. 1 S 23/16

Vorinstanz: Amtsgericht Freudenstadt, 21. Januar 2016, Az. 4 C 95/13

Der Sachverhalt

Die Beklagte erwarb von der Klägerin einen Vizsla-Rüden im Welpenalter zu einem Kaufpreis vom 750 Euro. Diesen hatte die Beklagte zuvor anhand von Fotos, dem Geschlecht und der Abstammung ausgesucht. Ein persönliches Kennenlernen vor dem Kauf fand nicht statt.

Kurze Zeit Kauf litt der Rüde an epileptischen Anfällen und verstarb noch innerhalb des ersten Monats nach dem Kauf.

Die Klägerin erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Transport- und Tierarztkosten.

Das Urteil

Das Landgericht wies die Klage ab. Der Klägerin stünde der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus Rücktritt vom Kaufvertrag gem. §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 1, 346 Abs. 1, 437 Nr. 3, 284, 281 Abs. 2 BGB nicht zu.

Die Voraussetzungen eines Rücktritts lägen nicht vor.

Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag seien neben der Mangelhaftigkeit der Kaufsache und der Erheblichkeit des Mangels, dass dem Verkäufer durch den Käufer eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sei, § 323 Abs. 1 BGB.

Die Frage, ob eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung beim Tierkauf in der Regel in Betracht komme, werde vom Bundegerichtshof ausdrücklich und zu Recht dann bejaht, wenn eine emotionale Bindung des Käufers an das ausgewählte Tier noch nicht bestehe.

Die Regelung des Vorrangs einer Nachlieferung vor allen anderen Rechtsbehelfen habe ihren Ursprung im Bereich einer Interessenabwägung zu Gunsten des Verkäufers, der eine letzte Chance zur ordnungsgemäßen Erfüllung haben solle, bevor sich der Käufer mit allen wirtschaftlichen Nachteilen für den Verkäufer vom Vertrag lösen könne sowie dem Gedanken, dass davon auszugehen sei, dass der Käufer in erster Linie eine mangelfreie Sache haben wolle.

Nur in bestimmten Ausnahmefällen könne sich das Rechtsschutzinteresse des Käufers direkt auf den Schadenersatz statt der Leistung richten, z.B. wenn das Abwarten einer Nachlieferungsfrist unzumutbar sei. Dies folge aus der systematischen Auslegung der §§ 437, 439, 440 BGB. Im Kaufrecht ersetze das Nachlieferungsverlagen diese Fristsetzung und gem. § 440 BGB könne ohne weitere Frist zurückgetreten oder Schadenersatz verlangt werden. Das heiße aber gleichzeitig, dass die Nachlieferung im Kaufrecht unter den gleichen Voraussetzungen entbehrlich sein müsse, wie es eine Fristsetzung bei anderen Leistungsstörungen wäre. Dies sei gem. §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440 BGB dann der Fall, wenn eine besondere Interessenlage eine Fristsetzung für den Gläubiger als unbillig erscheinen ließe.

Aufgrund der Gesamtabwägung könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem jungen Vizsla-Rüden um eine unvertretbare Sache gehandelt habe. Die Klägerin habe selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihr bei dem Kauf des Rüden dessen Alter, Farbe, Geschlecht und die gute Abstammung von einem Worldchampion wichtig gewesen sei. Die Klägerin habe den Hund hingegen vor dem Kauf weder persönlich gesehen noch sonst erkennbar anhand besonderer charakterlicher Eigenschaften, die zudem bei einem derart jungen Hund oft noch nicht erkennbar seien, ausgewählt. Auch erscheine es nicht plausibel, dass die Klägerin lediglich anhand ihr übersandter Fotos eine persönliche Bindung zu dem Welpen bereits vor dem Kauf aufgebaut haben will. Die Konkretisierung auf den im Ergebnis erworbenen Welpen dieses Wurfes sei alleine deshalb erfolgt, da es der einzige Rüde in dem Wurf gewesen sei, er die Kriterien der Klägerin wie Rasse, Alter und Farbe erfüllt habe und es der Klägerin maßgeblich darauf angekommen sei, einen Rüden zu erwerben und keine Hündin.

Die Vertretbarkeit des Vizsla-Rüden sei auch nicht durch eine emotionale Bindung nach dem Kauf „erloschen“. Der Hund sei lediglich wenige Tage im Besitz der Klägerin gewesen, sodass der Aufbau einer emotionalen Bindung in diesem kurzen Zeitraum noch nicht erkennbar bzw. von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden sei

Auch der Umstand, dass der Beklagte der Klägerin ohne Aufforderung zunächst eine Hündin aus dem gleichen Wurf angeboten und selbst angegeben habe, dass es sich bei dem von der Klägerin erworbenen Vizsla-Rüden um den einzigen Rüden in dem Wurf gehandelt habe, schließe das Recht zur Nacherfüllung durch den Beklagten nicht aus. Selbst wenn der Beklagten offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, einen Rüden aus dem gleichen Wurf anzubieten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten auf dem freien Markt nicht einen vom Alter, Farbe, Rasse, Geschlecht und Prämierung der Eltern vergleichbaren Hund hätte besorgen und der Klägerin anbieten können.

Gründe, die ein Nachlieferungsrecht des Verkäufers im konkreten Fall ausschließen könnten, seien daher nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.

Nachdem eine Nachlieferung unstreitig von der Klägerin nicht begehrt worden sei, sei ihr Rücktrittsrecht ausgeschlossen und die Klage auf Rückgewähr und Wertersatz insoweit unbegründet.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (Tierarztkosten, Transportkosten). Dieser Anspruch setzte voraus, dass ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bestehe. Dieser Schadensersatzanspruch setze jedoch ein Vertretenmüssen der angenommenen Pflichtverletzung voraus. Dass der Beklagte dafür eine Garantie übernommen habe, dass der Hund auch nach der Übergabe frei von Krankheiten bleibe bzw. er frei von nicht erkennbaren genetischen Erkrankungsdispositionen sei, habe die Klägerin nicht behauptet und sei dem Kaufvertrag auch nicht zu entnehmen.

Zwar müsse der Schuldner dartun, dass er die Pflichtverletzung (hier Lieferung eines nach dem Verkauf an Epilepsie erkrankten Hundes) nicht zu vertreten habe, jedoch dürften an den Entlastungsbeweis keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Im vorliegenden Fall sei ein Vertretenmüssen des Beklagten nicht erkennbar. Der Beklagte habe durch Vorlage diverser Unterlagen dargelegt, dass der von ihm verkaufte Vizsla-Rüde in der Zeit seiner Obhut keinerlei Hinweise auf eine Erkrankung gezeigt habe, die Ahnen des Hundes frei von Epilepsie gewesen und der Hund regelmäßig tierärztlich untersucht worden sei, zuletzt am Tag vor seiner Abholung. Er sei hierbei stets als gesund erklärt worden. Nachdem dem Beklagten Zuchtfehler ersichtlich nicht vorzuwerfen seien und auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Hund vor dem Verkauf an die Beklagte bereits Anzeichen einer Erkrankung gezeigt habe, könne nicht von einem Verschulden des Beklagten ausgegangen werden.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Haftung des Tierheims während der „Probezeit“

Keine Haftung des Tierheims während der „Probezeit“

Tierheime müssen nicht für Verletzungen haften, die Tiere möglichen Käufern während einer Probezeit zufügen.“

Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 09.01.2017, Az. 5 C 756/16

Der Sachverhalt

Die Kläger hatten nach einem Besuch bei dem beklagten Tierheim eine Katze „zur Probe“ mit zu sich nach Hause genommen. Als die Kläger die Transportbox öffneten, kratzte und biss der Stubentiger den Mann und die Frau. Bei beiden infizierten sich die Bisswunden, das Paar wurde einige Tage stationär behandelt. Vom Tierheim verlangte es mindestens 1.500 beziehungsweise 1.000 Euro Schmerzensgeld, Krankenhauskosten von 130 Euro und 400 Euro Anwaltskosten. Das Paar meint, das Tierheim hätte davor warnen müssen, dass sich die Katze gegen den Transport wehrt.

Die Entscheidung

Das Gericht wies die Klage ab.

Zwar bestünde eine Aufklärungspflicht der Mitarbeiter des Tierheims gegenüber den Klägern, da die Mitarbeiter wesentlich besser als die Kläger über die Gefahr informiert sein müssten, dass die Katze beißen könnte. Da das klägerische Paar jedoch schon früher Katzen gehalten habe, seien sie erfahren genug gewesen und hätten mit einem Biss rechnen müssen. Die unterlassene Aufklärung sei daher nicht ursächlich für die erfolgten Verletzungen.

Auch die „allgemeine Tierhalterhaftung“ gem. § 833 BGB des Tierheims greife in dem Fall nicht. Das Paar habe die Katze für eine Woche auf Probe mit nach Hause genommen und sei daher für diese Zeit selbst zum Halter der Katze geworden. Die Tierhalterhaftung solle vor allem unbeteiligte Dritte schützen, die Kläger fielen daher nicht in den Schutzbereich des § 833 BGB.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp