Zoophilieverein

 Ein Zoophilieverein wird nicht in das Vereinsregister eingetragen

 

(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.12.2012, 12 W 69/12)

Der Sachverhalt:

Vorliegend begehrte ein Verein mit notariell beurkundeter Erklärung vom 05.04.2012 beim Amtsgericht Charlottenburg Eintragung ins Vereinsregister. Der Verein wirbt um Verständnis für sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Tier.

Zuvor hatte das AG Charlottenburg bereits zwei mal die Eintragung dieses Vereins abgewiesen.

So erfolgte auch im Juni 2012 die erneute Anmeldungsabweisung.

Gegen diesen Beschluss wurde vom Verein anschließend Beschwerde eingelegt, die letztendlich vom Kammergericht Berlin entschieden wurde.

Die Entscheidung der Gerichte:

Die Abweisung des AG Charlottenburg stützte sich auf die Sittenwidrigkeit der Satzung des Vereins. Eine zwischenmenschliche Sexualität sei anders als bei zoophilen Handlungen. Auch wenn vom Beteiligten Gegenteiliges angegeben sei, eine sittlich einwandfreie Handlung zum beiderseitigen Vergnügen sei zwischen Mensch und Tier nicht denkbar. Ein Tier könne nicht als menschlicher Partnerersatz dienen.

In der Beschwerde gegen die Entscheidung des AG Charlottenburg führte der Verein aus, dass seine Mitglieder bezeugen könnten, dass ihre Tiere solche sexuellen Handlungen genießen und dahingehend Befriedigung und Freude erfahren.

Dass ihnen die Möglichkeit genommen werde, ein Tier nicht als Partner anzusehen sei eine grobe Missachtung des Rechts zur freien Entfaltung der Persönlichkeit des Menschen und überdies der Würde des Tieres, als geliebtes Wesen anerkannt zu werden.

Es sei allein schon in der Tierwelt so, dass sich zwischen verschiedenen Tierarten auch gepaart werde, wie zB der Esel und das Pferd, wodurch ein Maultier entstehe.

Vom Amtsgericht Charlottenburg wurde daraufhin der Beschwerde nicht abgeholfen, sodass das Kammergericht in Berlin diesen Fall zu entscheiden hatte.

Das Kammergericht bestätigte jedenfalls, dass ein Verein nur ins Vereinsregister eingetragen werden könne, wenn die Satzung wirksam sei. Allerdings gelten für Satzungen allgemeine Bestimmungen aus §§ 134, 138 BGB.

Ein Verstoß gegen die guten Sitten (§138 BGB) liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft (sodann auch die vorliegende Satzung) gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Die Rechtsprechung habe bei der Auslegung auch den Umwelt- und Tierschutzauftrag des Art. 20 a GG zu berücksichtigen.

Daraus allein ergebe sich bereits eine Satzungsunwirksamkeit.

Unter anderem sei es Zweck des Vereins, in der Öffentlichkeit ein Verständnis für die körperliche Liebe zwischen Mensch und Tier zu fördern und die Akzeptanz sexueller Handlungen mit oder an einem Tier einschließlich eines Geschlechtsverkehrs zu steigern. Die Beschwerdeschrift des Vereins führt aus, dass „ es nur kranker Phantasie entspringen könne, dass sittlich einwandfreie zoophile Sexualhandlungen unmöglich sein sollen“.

Vom Kammergericht Berlin wird hingegen ausgeführt, dass der Beteiligte sich nicht auf die Aussagen seiner Mitglieder zu diesem Thema berufen könne, da die Rechtsordnung einen rechtlich beachtlichen von einem Tier geäußerten oder zu Erkennen gegebenen Willen nicht kennt.

Ferner verstößt der Verein gegen die Sittenordnung. Dies lasse sich aus § 184 a StGB herleiten.

Obwohl sexuelle Handlungen nach dem StGB nicht direkt strafbar sind, handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Sanktionierung eines Tabubruchs und dahingehend sogar ohne erforderlichen Beischlaf mit einem Tier um ein unmoralisches Verhalten. So müsse der Beischlaf mit einem Tier aus einem Erst-Recht-Schluss ebenfalls als Tabubruch gelten.

§ 184 a StGB, so das Kammergericht Berlin, verstößt auch nicht gegen das Recht der Vereinigungsfreiheit Art. 9 GG. Denn die Rechtsordnung gebietet es nicht, einem Verein, dessen Zweck nicht mit der vorliegenden Rechtsordnung vereinbar ist, als rechtsfähig anzuerkennen und mithin in das Vereinsregister einzutragen.

Auch werde das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit hierdurch nicht verletzt, denn dies stehe unter dem Vorbehalt einer Vereinbarkeit mit der Rechtsordnung. Bei einer Abwägung überwiege die staatliche Aufgabe des Schutzes der Tiere und der Sittenordnung. Der Staat müsse so das Instrument eines rechtsfähigen Vereins nicht für einen solchen Zweck zur Verfügung stellen, der mit dieser Aufgabe nicht vereinbar sei.

Mithin führe die festgestellte Teilnichtigkeit der Satzung des Vereins zu einer Gesamtnichtigkeit der Satzung, so dass der Verein nicht in das Vereinsregister einzutragen sei.

Zoophilie

Sexuelle Handlungen ( Zoophilie) an Tieren dürfen mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.12.2015
– 1 BvR 1864/14 -)

Mit am 18. Februar 2016 veröffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Ordnungswidrigkeitentatbestand im Tierschutzgesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Danach können sexuelle Handlungen mit Tieren, durch die sie zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen werden, mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Die zwei Beschwerdeführer fühlen sich zu Tieren sexuell hingezogen. In Anbetracht des vom Gesetzgeber verfolgten Schutzzwecks ist der durch das Verbot bewirkte Eingriff in das sexuelle Selbst­bestimmungs­recht der Beschwerdeführer verfassungs­rechtlich gerechtfertigt. Der Ordnungs­widrigkeiten­tat­bestand genügt darüber hinaus den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 3 Satz 1 Nr. 13 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), wonach es verboten ist, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen. Verstöße können nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 TierSchG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die zwei Beschwerdeführer fühlen sich zu Tieren sexuell hingezogen und sahen in der Vorschrift einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG); im Übrigen verstoße § 3 Satz 1 Nr. 13 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und unmissverständlich entschieden, dass die angegriffenen Vorschriften nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen.

Der Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG wird in doppelter Hinsicht durch die Merkmale der „sexuellen Handlung“ und des „Zwingens“ zu einem „artwidrigen Verhalten“ begrenzt. Diese unbestimmten Gesetzesbegriffe sind zwar weder im angegriffenen Tierschutzgesetz noch in der Gesetzesbegründung definiert. Sie sind aber der näheren Deutung im Wege der Auslegung zugänglich; die Bedeutung etwa des Begriffs des „Zwingens“ ergibt sich im Zusammenhang des Gesetzes in Abgrenzung zu einem bloßen „Abverlangen“ und setzt ein Verhalten voraus, welches mit der Anwendung von körperlicher Gewalt vergleichbar ist. Auch im Übrigen ist davon auszugehen, dass im Wesentlichen Einigkeit über den Bedeutungsgehalt der Begriffe besteht und sie in Anknüpfung an den Alltagssprachgebrauch durch die Gerichte weiter konkretisiert werden können.

Keine Grundrechtsverletzung

Das BVerfG sah auch keine Grundrechtsverletzung in dieser Vorschrift . Der Einzelne müsse, soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden.

Tierschutz schränkt sexuelle Selbstbestimmung ein

Der Schutz des Wohlbefindens von Tieren durch einen Schutz vor artwidrigen sexuellen Übergriffen sei legitimes Ziel. Diesem in § 1 Satz 1 TierSchG zum Ausdruck kommenden Grundprinzip komme nach Art. 20a GG Verfassungsrang zu.

Verhältnismäßigkeit bejaht

Auch bejahten das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Regelung. Die Schwere des Eingriffs stehe nicht außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg. Zwar greife § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer ein. Der Tatbestand greife jedoch nur, wenn das Tier zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen wird. Zudem hat der Gesetzgeber hier nicht die Handlung unter Strafe gestellt, sondern die Norm als bloße Ordnungswidrigkeit ausgestaltet, deren Verfolgung und Ahndung dem Opportunitätsprinzip folge und damit im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt.