Vorschriften für gewerbsmäßige Tiertransporte – Geltung auch für Tierschutzvereine

Dies sollte alle Tierschutzvereine, die einen sogenannten Auslandstierschutz betreiben, insbesondere Hunde aus dem Ausland nach Deutschland transportieren und vermitteln, interessieren.

 

VG Schleswig, Urteil vom 17.08.2011, 1 A 31/10

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2012, 4 LB 11/11

BVerwG, Urteil vom 09.04.2014, 3 C 2.13

(EuGH, Urteil vom 03.12.2015, C-301/14)

BVerwG, Urteil vom 07.07.2016, 3 C 23.15

Auslandstierschutz und Transporte

Das Thema:

Grundsätzlich war vorliegend die Frage zu klären, ob gemeinnützige Tierschutzvereine bei ihrer Arbeit auch die unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften über gewerbsmäßige Tiertransporte zu beachten haben. Die Klärung einiger unionsrechtlicher und auch nationaler Begriffe innerhalb dieser Vorschriften und dahingehend auch die Anwendung auf jene gemeinnützige Vereine war problematisch und wurde mithilfe des nachgehenden Falles letztendlich erreicht.

Der hier in Rede stehende Tierschutzverein  ist ein gemeinnütziger und eingetragener Verein mit Sitz in Schleswig-Holstein, der 2007 gegründet wurde. Dieser übernimmt von Tierschutzvereinen, Tierschutzorganisationen oder Tierschützern im europäischen Ausland, vorwiegend Ungarn, Hunde und vermittelt sie an Pflegestellen oder als Direktvermittlung an Personen innerhalb Deutschlands weiter. Unterstützung findet der Verein hauptsächlich mit Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Zudem wird bei der Vermittlung eines Hundes eine sogenannte „Schutzgebühr“ erhoben.

Bei Klageerhebung belief sich die Schutzgebühr auf 270 € pro Hund.

Im Januar 2009 wurden von Seiten des Tierschutzvereins 39 Hunde von Ungarn nach Deutschland verbracht. Infolge eines aufgekommenen Zweifels am Gesundheits- und Impfstatus eines der Hunde wurde vom Ministerium ein Rundschreiben verfasst, in welchem die örtlich zuständigen Veterinärämter angewiesen wurden, alle Tiere jenes Transports zu überprüfen.

Seitens des Ministeriums, welches als Fachaufsichtsbehörde über die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften im Land Schleswig-Holstein wacht, wurde die Ansicht vertreten, dass das vom Tierschutzverein organisierte Verbringen bzw. Einführen von Heimtieren nach Deutschland nicht durch die erleichterten Bedingungen der EG-Verordnung Nr. 998/2003 gedeckt sei, nachdem bei nicht gewerbsmäßigem Handeln mildere Bedingungen gelten, zB könne im normalen Reiseverkehr ein Welpe ohne gültigen Tollwutschutz innerhalb der EU reisen, sofern sie an ihrem Geburtsort gehalten wurden, ohne mit wildlebenden, möglicherweise mit Tollwut infizierten Tieren in Kontakt getreten waren. (Diese wurde 2013 allerdings ohnehin durch die EU Verordnung Nr. 576/2013 aufgehoben)

Allerdings unterlägen sie nach Ansicht des Ministeriums den Vorschriften des unionsrechtlichen Handelsverkehrs und insbesondere auch der tierseuchenrechtlichen Anzeige- und Registrierungspflicht gem. § 4 BmTierSSchV, weil es sich bei dem Transport und der Vermittlung der Tiere um eine wirtschaftliche Tätigkeit handele. Der Tierschutzverein hätte demnach für seine Vermittlungstätigkeit auch eine tierschutzrechtliche Erlaubnis benötigt.

Vorliegend war es nun fraglich, welche Anforderungen an die Verbringung der Hunde von Ungarn nach Deutschland durch den streitgegenständlichen Verein  zu stellen waren. Dabei kam es zum einen auf die Auslegung des Unionsrecht an, und wie dieses dann in das nationale Recht umzusetzen war.

Betroffene Normen:

Im Unionsrecht:

Aus der Verordnung Nr. 1/2005:

beispielsweise:

in den Erwägungsgründen der Verordnung wichtig:

(12) Der Transport zu kommerziellen Zwecken beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen unmittelbar ein Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erfolgt. Er schließt insbesondere auch Fälle ein, in denen direkt oder indirekt ein Gewinn entsteht bzw. angestrebt wird.

Art. 1 Absätze 1 und 5:

(1) Diese Verordnung regelt den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden.

(5) Diese Verordnung gilt nicht für den Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird …“

Richtlinie 90/425

Art. 1:

..

Diese Richtlinie gilt nicht für die Veterinärkontrollen bei der nicht gewerbsmäßigen innergemeinschaftlichen Verbringung von Heimtieren, die eine natürliche Person begleiten, die die Verantwortung für die Tiere während der Verbringung trägt.

Art. 12:

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Unternehmer, die den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren bzw. Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 betreiben,

a) gehalten sind, sich auf Verlangen der zuständigen Behörde vorab in einem öffentlichen Verzeichnis registrieren zu lassen;

b) Buch führen über die Lieferung und im Fall der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) genannten Empfänger die weitere Bestimmung der Tiere oder Erzeugnisse.

Diese Buchführung ist während eines von der zuständigen nationalen Behörde zu bestimmenden Zeitraums aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Aus dem deutschen Recht:

§ 4 BmTierSSchV:

Wer gewerbsmäßig

Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder

2. Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren

will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.

Wichtige Worte bei den gezeigten Vorschriften waren vor allem:

Gewinnerzielungsabsicht

wirtschaftliche Tätigkeit

Unternehmer

innergemeinschaftlicher Handel

gewerbsmäßig

Der Verfahrensgang:

Der Tierschutzverein wehrte sich gegen die Behauptung, er unterstünde den betreffenden Vorschriften. Als Grund führte er an, dass dabei ein gewerbliches Handeln vorausgesetzt würde. Dies würde vorliegend aber nicht zutreffen. Vom Verein werden Hunde nicht in diesem Sinne „verkauft“. Zum gewerblichen Handeln fehle ihm außerdem jegliche Gewinnerzielungsabsicht.

So begann der ganze Rechtsstreit. Alles drehte sich um die Frage, wie die genannten Vorschriften auszulegen sind. Wann ist eine Tätigkeit wirtschaftlich, wann ist ein innergemeinschaftlicher Handel vorhanden, was ist gewerbsmäßig bei einem Tierschutzverein?…..

Der Tierschutzverein erhob vor dem Verwaltungsgericht Schleswig Klage gegen die Auslegung der Vorschriften seitens der Behörden. Ohne Erfolg.

Nach Ansicht der Richter setze das EU-Recht für die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht zwingend eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Durch die Abgabe von Hunden gegen Entgelt werde der Verein wirtschaftlich tätig. Zudem sei ein weiteres Indiz für einen handelsgeschäftlichen Charakter, dass die Preise auf dem freien Markt für Hunde, wie bei Züchtern oder anderen Händlern, nicht wesentlich von den 270 € Schutzgebühr des Tierschutzvereins abweichen.

Insbesondere könne hinsichtlich des deutschen Rechts bei dem tierschutzrechtlichen „Gewerbebegriff“ nicht von dem des allgemeinen Gewerberechts Gebrauch gemacht werden.

Der allgemeine Gewerbebegriff setze zwar eine Gewinnerzielungsabsicht voraus, im Umfeld des Tierschutzes jedoch müsse der Gewerbebegriff als Erreichung der Ziele des Tierschutzgesetzes dienen. Es sei notwendig, aber auch ausreichend, dass eine selbstständige, dauerhafte und planmäßige Tätigkeit vorliege, deren Umfang höhere tierschutzrechtliche Anforderungen notwendig mache. Vorliegend wäre die Schutzgebühr ein Indiz für den Gewerbebegriff.

Nach diesem Urteil legte der Verein Berufung ein. Doch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Anschließend folgte ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 2014.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig schließlich bat den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg um ein Vorabentscheidungsverfahren hinsichtlich der Auslegung ihrer unionsrechtlichen Bestimmungen.

Vor allem drehte es sich dabei um die Auslegung der EG-Verordnung Nr. 1/2005 (Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport) und der Richtlinie 90/425/EWG (Regelungen der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren).

Die Vorlagefragen vom Bundesverwaltungsgericht an den EuGH lauteten:

1. Ist es im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2005 ein Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, wenn dieser Transport von einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein durchgeführt wird und dazu dient, herrenlose Hunde an Dritte gegen ein Entgelt (Schutzgebühr“) zu vermitteln, das

a) hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,

b) über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?

2. Liegt ein innergemeinschaftlich Handel treibendes Unternehmen im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 90/425 vor, wenn ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein herrenlose Hunde nach Deutschland verbringt und an Dritte gegen ein Entgelt (Schutzgebühr“) vermittelt, das

a) hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,

b) über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?“

(Urteil vom 03.12.2015, C-301/14)

Der EuGH stellte daraufhin klar, dass ein gemeinnütziger Verein auch dann im Sinne der Verordnung wirtschaftlich tätig werde, wenn er einen Gewinn weder anstrebe noch erziele!Demnach würde es sich auch um eine ‚wirtschaftliche Tätigkeit“ handeln, wenn (wie im vorliegenden Fall) die Tiere ohne Gewinnabsicht lediglich zu einem kostendeckenden Betrag abgegeben würden. Zur Frage, wann eine Person als Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Handel betreibe, äußerte sich der EuGH dahingehend, dass der Verein zwar einen innergemeinschaftlichen Handel betreibe, dass es jedoch problematisch sei, ihn direkt als Unternehmer zu bezeichnen. Allerdings sei die Art der Vermittlung in einem gewissen Grad ähnlich einem Tierhandel, sodass zunächst eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne der Richtlinie gegeben sei.

Die von der Richtlinie geforderte Registrierungs- und Buchführungspflicht knüpfe vor allem an die Taten des Unternehmers an, nicht an die „Unternehmerperson“ selbst. Die Tat eines Unternehmers ist aber nach der Richtlinie das innergemeinschaftliche Handeln, welches im Falle eines gemeinnützigen Tierschutzvereins jedenfalls bejaht werden müsse.

Nachdem zu dem Vorabentscheidungsverfahren das Urteil des EuGH erschien, wurde nun letztendlich ein abschließendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gefällt.

Auch Tierschutzvereine müssen bei ihrer Vermittlung herrenloser Hunde aus dem Ausland die für gewerbsmäßige Tiertransporte geltenden Vorschriften beachten.

Durch das Vorabentscheidungsverfahren des EuGH wurde klar gestellt, dass die europarechtlichen Vorschriften zu beachten seien.

Nun klärte das Bundesverwaltungsgericht auch, dass eine Anzeigepflicht nach § 4 BmTierSSchV bestünde. Jene Vorschrift diene dem Tierseuchenschutz.Nach dem Urteil des EuGH ist der Begriff „gewerbsmäßig“, wie in § 4 BmTierSSchV genannt, richtlinienkonform auszulegen, das heißt nach EU-Recht. Grundsätzlich steht das Unionsrecht neben dem nationalen Recht. Jedoch dürfen die Mitgliedstaaten keine nationalen Rechtsvorschriften anwenden, die im Widerspruch zum EU-Recht stehen (sogenannter Vorrang des EU-Rechts). Dies ist ein wesentlicher Grundsatz.

Vorliegend handelt es sich um die Auslegung eines Begriffes, wurde er im Unionsrecht abschließend geklärt, so kann er nicht in nationalem Recht anders gedeutet werden.Es reiche dabei auch, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, das Tier an Dritte zu vermitteln, die einen Betrag errichten, der grundsätzlich die entstandenen Kosten deckt.

Ein Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

Der Tierschutzverein habe daher auch beispielsweise bei lange andauernden Transporten jene Bestimmungen zu beachten, die das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere schützen sollen, wie Pausenzeiten und Bedingungen innerhalb des Transporters.

Fazit:

Durch dieses Urteil wurde nun klargestellt, dass auch die gemeinnützigen Tierschutzvereine den erhöhten Anforderungen für gewerbsmäßige Tiertransporte gerecht werden müssen. Lange war es fraglich, wie die vorher genannten Begriffe gewertet werden, unter welche Vorschriften ein solcher Verein nun fällt. Dieser Ungewissheit ist nun ein Ende gesetzt.

Allerdings wurde ohnehin vom deutschen Gesetzgeber im Laufe des Verfahrens, das sich über Jahre zog, eine spezielle Erlaubnispflicht für die Verbringung von Tieren zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt in das Tierschutzgesetz eingefügt: § 11 I Nr. 5 TierSchG.

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Susan Beaucamp (Rechtsanwältin)