Kein Aufwendungsersatzanspruch einer Frau, die „Streunerkatzen“ behandeln ließ

Streunerkatzen Kosten

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 02.03.2016, 4 K 84/15.GI

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um die Frage, wer die Kosten tragen muss, wenn herumstreunende Katzen von einer Person eingefangen und beim Tierarzt behandelt werden.

Eine Bürgerin der Stadt Alsfeld fing 2014 mehrere Katzen ein, die sich auf einem verlassenen Hof eines Stadtteils von Alsfeld befanden. Um diese Katzen kümmerte sich offensichtlich niemand und die besorgte Bürgerin wollte den Katzen, die sich ihrer Ansicht nach in einem schlechten Zustand befanden, helfen.

Sie ließ die Katzen im Tierheim behandeln, anschließend kastrieren und chippen. Dabei entstanden Kosten in Höhe von 1.215,59 €.

Jenen Betrag versuchte sie bei der Stadt Alsfeld einzuklagen. Ihrer Ansicht nach stehe ihr ein Aufwendungsersatzanspruch zu, da sie eine Aufgabe der Gemeinde wahrgenommen habe.

Diese hätte für die Unterbringung und Behandlung der Tiere sorgen müssen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Das Gericht entschied sich dagegen, der Klägerin den ausstehenden Betrag zuzugestehen.

Bei den Katzen handele es sich dem Sachverhalt nach nicht um Fundtiere.

Grundsätzlich steht bei der Behandlung von Fundtieren dem Helfer der Aufwendungsersatzanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu. (§ 970 BGB – Ersatz von Aufwendungen, Fund §§ 965 – 984 BGB)

Als Fundtier gilt ein Tier, welches besitzerlos, aber nicht herrenlos ist.

Jedoch spräche es bei einer Katze nach Ansicht des Verwaltungsgericht nur dann für ein Dasein als Fundtier, soweit sie an einem für Katzen ungewöhnlichen Ort oder hingegen an einem fremden Ort oder in einer hilflosen Lage befänden.

Vorliegend hingegen hätten diese Voraussetzungen nicht vorgelegen. Allein die Tatsache, dass die Bürgerin die Katzen hätte einfangen müssen, spräche dafür, dass es sich nicht um Fundtiere handele, die hilflos gewesen wären. Denn wären sie hilflos gewesen, wäre es der Klägerin ein Leichtes gewesen in den Besitz der Tiere zu gelangen. (Ob diese Bewertungs so richtig ist………………)

Die Erstattung der Kosten könne die Klägerin auch nicht aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erlangen.

Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieses Urteils wurde eine Berufung vom Verwaltungsgericht zugelassen. Diese ist innerhalb eines Monats einzureichen.