Halterhaftung bei einer Reitbeteiligung
Haftung des Pferdehalters für Schäden des Reiters
Urteil des LG Hamburg -328 O 373/14- vom 09.07.2015 zu § 833 BGB
Sachverhalt:
Halterhaftung bei einer Reitbeteiligung Geklagt hat die Krankenversicherung einer jungen Dame, die das Pferd der Beklagten im Rahmen einer vereinbarten Reitbeteiligung nutzte. Für die Beteiligung zahlte die Reiterin monatlich 80 Euro an die Pferdehalterin und durfte hierfür das Tier einmal wöchentlich zum Reitunterricht verwenden.
Im Rahmen eines Unterrichts stieg das Pferd hoch, warf die Reiterin ab und stürzte auf die junge Frau. Die hierbei entstandenen schweren Verletzungen der Dame mussten stationär behandelt werden und veranlassten ihre Krankenversicherung zur Erstattung von Heilbehandlungskosten in Höhe von über 5000 Euro.
Diese Kosten machte die Versicherung aus übergegangenem Recht gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend.
Hierzu führte sie zur Begründung aus, dass die Beklagte als Halterin des Pferdes für die von dem Tier ausgehenden Gefahren nach § 833 BGB haften müsste.
Die Beklagte wandte ein, dass ihre Haftung bei der Reitbeteiligung zwar nicht ausdrücklich, aber zumindest konkludent ausgeschlossen sei. Zudem habe die Geschädigte geäußert, sich beim Hochsteigen des Pferdes nach hinten gelehnt zu haben. Daher treffe sie zumindest ein erhebliches Mitverschulden.
Entscheidung
Das LG Hamburg entschied, dass der bezifferte Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Ein konkludenter Haftungsausschluss läge bei der Reitbeteiligung nicht vor. Ebenfalls sei kein Mitverschulden der Reiterin zu erkennen.
Auch wenn sich der beteiligte Reiter wie ein Pferdehalter auf Zeit fühle, dürfe die tatsächliche Haltereigenschaft, die Tatbestandsvoraussetzung einer Haftung nach § 833 BGB ist, hiervon nicht berührt werden.
Der Halter des Pferdes ist hier die Beklagte, da sie weitgehend die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über das Tier ausübte.
Durch die zwar regelmäßige, jedoch kurzzeitige Fremdnutzung des Tieres verliert sie die Haltereigenschaft nicht.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs komme ein konkludenter Haftungsausschluss nur dann in Betracht, wenn besonderen Umstände vorliegen, die bei Vertragsschluss zwar nicht ausdrücklich benannt wurden, allerdings die Annahme eines Haftungsverzichts aufgrund einer Willensfiktion rechtfertigen können.
Solche besonderen Umstände lägen hier nicht vor.
Auch sei der Reiterin kein Mitverschulden vorzuwerfen. Zum einen habe sie das Steigen des Tieres nicht verursacht. Dass sie sich hiernach möglicherweise zu weit zurückgelehnt habe und nicht Herrin einer Technik sei, mit der sie das Pferd sicher zur Ruhe hätte bringen können, sei ihr mangels hinreichender Erfahrung nicht vorzuwerfen. Zudem wusste die Beklagte auch, dass es sich bei der Reiterin um keinen Profi handele, von dem ein anderes Verhalten in dieser Situation zu erwarten gewesen wäre.
Das Mitverschulden bemisst sich hierbei allein nach § 254 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Tierhalterin.
Der vorbenannte Rechtsstreit zeigt, dass der Pferdehalter gut beraten ist, seine mögliche Halterhaftung gegenüber des Reiters im Rahmen einer Reitbeteiligung vertraglich auszuschließen.