Preisgeld für verliehenes Turnierpferd
Verfahrensgang:
LG Arnsberg, Urteil vom 30.07.2010, 2 O 209/04
OLG Hamm, Urteil vom 09.08.2011, I-21 U 133/10
BGH, Beschluss vom 24.05.2012, III ZR 306/11
Der Sachverhalt:
Vorliegend handelt es sich um einen Pferdezüchter, der das streitgegenständliche Pferd beherbergte. Sein Bruder, der ebenfalls für den Zuchtbetrieb arbeitete, verlieh das Pferd an einen Reiter, dessen eigenes Tier erkrankt war, um auf internationalen Turnieren zu reiten und das „Ersatz-Springpferd“ dort zu testen.
Diesen Test bestand das Pferd in unglaublicher Form. Der Reiter gewann zusammen mit dem Pferd in Italien ein Preisgeld in Höhe von 31.500 €.
Sowie der Reiter zusammen mit dem Pferd wieder zuhause war, begann der Streit. Wem stand nun das Preisgeld zu?
Dem Züchter oder dem Reiter?
Die Entscheidung der Gerichte:
Fraglich war vorliegend, ob der Züchter überhaupt Eigentümer des Pferdes war. Während des Rechtsstreits meldete sich zudem noch eine Vorbesitzerin, welche behauptete das Pferd gehöre immer noch ihr, was auch ein internationaler Pferdepass bestätigen könne.
Der Berufsreiter, der mit dem Pferd das Turnier gewann behauptete, der Züchter habe ihm das Pferd „so gut wie verkauft“.
Nach einer umfassenden Recherche bestätigte das OLG die Eigentümerposition des Züchters für das erfolgreiche Springpferd. Mithin stehe ihm auch das Preisgeld zu. Dies entspräche nationalem und auch internationalem Reglement.
Es sei auch dementsprechend in der Ausschreibung des Turniers in Italien verfasst und auch gängige Praxis im Turniersport über Jahrzehnte bereits hinweg.
Jeder, der somit an einem internationalem Turnier teilnehme, unterwerfe sich diesen Regeln.
Es hätte eine anderweitige Absprache zwischen dem Reiter und dem Bruder des Züchters geben können. Der Bruder des Züchters trat für ihn selbst als Stellvertreter auf und verlieh das Pferd an den Reiter. Eine Übereinkunft, dass ein eventuelles Preisgeld dem Reiter und nicht dem Züchter gehören solle, sei nicht erfolgt. Schließlich hätte der Reiter davon ausgehen müssen, dass der Eigentümer das Preisgeld erhalten solle.
Vom BGH wurde dieses Urteil mit Beschluss vom 24.05.2012 bestätigt.
Grundsätzlich sei es die Regel, dass derjenige, der eine Sache ausleihe, sie auch benutzen dürfe. Weitere Vorteile jedoch, die ihm aus der Nutzung der Sache entstünden, dürfe er nicht behalten.
Wenn wie vorliegend ein Turnierpferd vom Eigentümer an einen Reiter verliehen werde, stünden die Preisgelder daher dem Eigentümer zu, außer es existiere eine entgegenstehende Vereinbarung der Parteien.