Pferdesteuer durch Gemeinden zulässig
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.08.2015
– BVerwG 9 BN 2.15 –
Auf die Haltung und entgeltliche Nutzung von Pferden ist die Erhebung einer örtlichen Aufwandssteuer rechtmäßig
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Gemeinden grundsätzlich berechtigt sind, auf die Haltung und die entgeltliche Nutzung von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer (Pferdesteuer) zu erheben.
Das Leipziger Gericht wies damit die Beschwerde eines hessischen Reitervereins zurück. Die Vorinstanz, der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel, hatte die Besteuerung bereits als rechtens angesehen und eine Revision zum BVerwG nicht zugelassen. So blieb dem Reiterverein nur die Nichtzulassungsbeschwerde, die nun ebenfalls erfolglos blieb.
Um die Frage der Rechtmäßigkeit einer Pferdesteuer zu beantworten, sei ein Revisionsverfahren nicht erforderlich, so das BVerwG. Es stehe schon nach den bisher entwickelten Maßstäben fest, dass eine solche örtliche Steuer erhoben werden darf. Die Befugnis stehe nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) den Ländern zu und sei auf die Gemeinden übertragen. Eine Aufwandssteuer soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen. Für den örtlichen Bezug sei allein der Ort der Unterbringung des Pferdes maßgeblich.
Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, also „zur Freizeitgestaltung“ handele. Die Haltung und entgeltliche Nutzung von Pferden gehe über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus – vergleichbar mit der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung, erklärten die Richter des BVerwG. Pferde, die nachweislich zur Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, seien von der Steuerpflicht ausgenommen.
Ob eine Gemeinde mit der Erhebung einer Pferdesteuer auch andere Zwecke verfolgt, als allein die Einnahme, sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Steuer ohne Bedeutung.