Nebenbestimmungen zur Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG – ein Lichtblick zu einem leidigen Thema

Es ist geradezu eine Unart zahlreicher Erlaubnisbehörden, Erlaubnisse nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG mit einer Vielzahl von Nebenbestimmungen zu versehen. Eine beliebte Variante ist die Auflage, dass an der Gruppenausbildung nur Hunde teilnehmen dürfen, die über einen bestimmten Impfschutz verfügen. Solche Auflagen sind besonders ärgerlich, weil sie in letzter Konsequenz dazu führen können, dass ein Hundetrainer Kunden abweisen muss, deren Hunde – oft aus gutem Grund – nicht über den in der Auflage genannten Impfschutz verfügen.

Das Schleswig Holsteinische VG hat eine solche Auflage in einer aktuellen Entscheidung, die wir erstritten haben, für rechtswidrig erklärt. Zwar nahm das Gericht an, dass solche Auflagen durch die Ermächtigung des § 11 II a TierSchG gedeckt sind, weil sie dem Schutz der Tiere dienen. Allerdings sah das Gericht die Auflage im Urteilsfall als unverhältnismäßig an, was eben auch zur Rechtswidrigkeit der Auflage führt.

Das Gericht begründet diese Einschätzung insbesondere mit folgenden Erwägungen:

Ein Hundetrainer ist nicht in der Lage, den Impfstatus jedes Hundes zuverlässig festzustellen. Dies gilt umso mehr als der medizinisch sinnvolle Impfschutz maßgeblich durch die individuelle Situation eines Hundes bestimmt wird.

Die Kontrolle des Impfstatus setzt zunächst eine Identitätsfeststellung des Hundes mit einem speziellen Lesegerät voraus, über das Hundetrainer typischerweise nicht verfügen.

Es ist einem Hundetrainer unzumutbar, den Impfstatus der von ihm ausgebildeten Hunde über den gesamten Zeitraum der Ausbildung – oft viele Jahre – zu überwachen und zu dokumentieren.

Schon nicht durch die Ermächtigung des § 11 II a TierSchG gedeckt sind Auflagen, die nur die Teilnahme von Hunden am Gruppentraining zulassen, die entwurmt und frei von Ektoparasiten sind (solche Auflagen existieren tatsächlich!). Zudem sind solche Auflagen unverhältnismäßig, weil 100 %-ige Freiheit von Parasiten objektiv nicht erreichbar ist.

Das VG Ansbach hat zwar anders als das Schleswig Holsteinische VG eine „Impf-Auflage“ für rechtmäßig erklärt. Allerdings waren dem Gericht offensichtlich die tatsächlichen Schwierigkeiten und Konsequenzen einer solchen Auflage nicht bewusst, die das Schleswig Holsteinische VG zutreffend dazu veranlasst haben, solche Auflagen als unverhältnismäßig zu qualifizieren.

Auch wenn es jeweils auf die konkrete Ausgestaltung einer „Impf-Auflage“ ankommt, dürften solche Auflagen in den allermeisten Fällen rechtlich problematisch, wenn nicht rechtswidrig sein.

Copyright Dr. Eugène Beaucamp

(Rechtsanwalt)