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Aktuelle Rechtsprechung

§ 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG –  Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen

 

 

Das VG Berlin hat in einem Urteil vom 22.06.2016 (24 K 239.15) zur Rechtmäßigkeit von Auflagen zu Erlaubnissen nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG Stellung genommen. ( Genehmigungsverfahren für Hundetrainer)

Gegenstand der Entscheidung war eine Auflage, die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten des Erlaubnisinhabers bezüglich zahlreicher Daten der von ihm ausgebildeten Hunde und ihrer Halter begründete. Solche Auflagen sind in der Praxis weit verbreitet. Das VG Berlin hat solche Auflagen grundsätzlich für rechtswidrig erklärt. Darüber hinaus enthält das Urteil einige interessante prinzipielle Aussagen zur Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG.

Rechtsgrundlage für Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen nach § 11 TierSchG ist die Vorschrift des § 11 II a. S. 1 a. F. TierSchG. Danach kann eine Erlaubnis unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt werden, wenn es zum Schutz der Tiere erforderlich ist. Was zum Schutz der Tiere erforderlich ist, konkretisiert § 2 TierSchG. Rechtmäßig sind danach, so das VG Berlin, insbesondere Auflagen, die sicherstellen sollen, dass

– Tiere artspezifisch ernährt, gepflegt und untergebracht werden,

– die artspezifische Bewegung von Tieren nicht übermäßig eingeschränkt wird und

– der Betreuer eines Tieres über die für die zur artspezifische Ernährung, Pflege und Unterbringung erforderlichen Kenntnisse – auf § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG übertragen. Kenntnisse und Fähigkeiten zur tierschutzgerechten Ausbildung – verfügt.

Daraus folgert das VG Berlin, dass die Erhebung, Dokumentation und Speicherung von Daten über Hunde (Name, Rasse, Chip-Nummer), ihre Halter (Name, Anschrift) oder Ausbildungsinhalte (Ziel, Dauer) nicht Gegenstand einer Auflage zu einer Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG sein können. Diese Daten haben keinen Bezug zu den in § 2 TierSchG genannten tierschutzrechtlichen Anforderungen an den Umgang mit Tieren. Eine solche Auflagre bezweckt vielmehr die Vereinfachung der Überwachung des Erlaubnisinhabers. Dieser Zweck ist nicht von § 11 II a. S. 1 a. F. TierSchG gedeckt. Die Auflage ist rechtswidrig.

Demgegenüber dürften nach der Auffassung des VG Berlin grundsätzlich Auflagen rechtmäßig sein, die den Erlaubnisinhaber zu regelmäßiger Fortbildung verpflichten. Dies dient dem von § 11 II a. S. 1 a. F. TierSchG gedeckten Ziel sicherzustellen, dass der Erlaubnisinhaber auch zukünftig über die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit – Ausbildung von Hunden – erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die mit der Auflage vorgegebene Fortbildung muss sich allerdings im üblichen Rahmen bewegen. Unzulässig dürfte allerdings die Vorgabe konkreter Fortbildungen durch die Erlaubnisbehörde sein. Die Auswahl von Fortbildungen liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Erlaubnisinhabers.

Nach Auffassung des VG Berlin kann ein Hundetrainer durch eine Auflage auch nicht gezwungen werden, ordnungsbehördliche Maßnahmen (z.B. Leinen- und Maulkorbzwang) gegen von ihm ausgebildete Hunde zu erheben, zu dokumentieren und diese Daten aufzubewahren. Zwar kann eine solche Auflage zum Schutz der anderer Hunde, die zusammen mit einem solchen Hund ausgebildet werden, sinnvoll und erforderlich und damit von § 11 II a. S. 1 a. F. TierSchG gedeckt sein. Denn aufgrund dieser Informationen hat der Hundetrainer die Möglichkeit, bei seiner Ausbildung die besonderen Eigenheiten eines solchen Hundes zu berücksichtigen oder zu verhindern, dass andere Hunde durch einen solchen Hundes beeinträchtigt werden. Gleichwohl hat das VG Berlin die Auflage als rechtswidrig angesehen, weil sie unverhältnismäßig ist. Die dauernde anlasslose Überwachung des Hundetrainers im Wege einer Verpflichtung zu „Vorratsdatenspeicherung“ – so das VG Berlin wörtlich – stehe außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck, die Prüfung der Mindeststandards von Sachkunde zu gewährleisten (wobei man sich mit Recht fragen kann, welche Rückschlüsse die Erhebung, Dokumentation und Aufbewahrung von Daten über ordnungsbehördlich behandelter Hunde als solche auf die Sachkunde eines Trainers zulassen sollen).

Das VG Berlin stellt damit klar, dass auch eine Auflage, die dem Schutz der ausgebildeten Hunde dient, rechtswidrig ist, wenn die damit für den Erlaubnisinhaber verbundenen Belastungen außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen. Es ist also in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der mit einer Auflage verfolgte Zweck nicht zu unverhältnismäßig hohen Beeinträchtigungen des Trainers führt.

Das VG Berlin begründet die Unverhältnismäßigkeit von Dokumentationspflichten bezüglich ordnungsbehördlicher Verfügungen auch mit der Verantwortung des Halters eines solchen Hundes. Es obliege primär dem Halter, einen Dritten (seinen Hundetrainer), dem er seinen Hund anvertraut, über die Existenz und die Gründe etwa eines Leinen- oder Maulkorbzwangs zu informieren. Dieser Gedanke ist von prinzipieller Bedeutung: Der Halter eines Hundes bleibt auch während der Ausbildung durch einen Trainer in der Verantwortung für seinen Hund. Diese Verantwortung geht während einer Ausbildungsstunde nicht auf den Trainer über. Deshalb können spezifische „Fürsorgepflichten“ des Halters nicht über Auflagen gleichsam temporär auf den Trainer übergewälzt werden. Rechtswidrig dürfte unter diesem Gesichtspunkt auch die weit verbreitete Auflage sein, dass nur Hunde mit bestimmten Impfungen an der Ausbildung teilnehmen dürfen. Es liegt in der Verantwortung des Halters zu entscheiden, ob – in Deutschland existiert keine Impfpflicht für Hunde – und wenn in welchem Umfang er seinen Hund impft. Diese Verantwortung darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass ein von der Erlaubnisbehörde in einer Auflage vorgegebener Impfschutz de facto „Zugangsvoraussetzung“ zu Hundeausbildung ist und der Halter damit mittelbar gezwungen wird, seinen Hund gegen bestimmte Erkrankungen zu impfen.

Die Entscheidung des VG Berlin ist sicher ein erster Schritt, der Unart vieler Erlaubnisbehörden Grenzen zu setzen, Erlaubnisverfügungen gemäß § 11 I S. 1 Nr.8 f TierSchG mit Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen zu versehen, die lediglich der Intensivierung der Aufsicht über Hundetrainer dienen, tierschutzfremde Ziele verfolgen oder – gemessen am verfolgten Zweck – mit unverhältnismäßig hohen Beeinträchtigungen des betroffenen Trainers verbunden sind.

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Dr. Eugène Beaucamp[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]