Nacherfüllung beim Pferdekauf
OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 05.12.13 – 7 U 24/13
Das OLG SH hatte sich in der vorbezeichneten Berufungsentscheidung mit der Frage zu befassen, ob dem Verkäufer eines mangelhaften Pferdes das Recht zur Ersatzlieferung zusteht.
Vorgeschichte:
Die Kläger des vorangegangenen Rechtsstreits erwarben beim Berufungsführer, einem gewerblichen Pferdezüchter, in der Eigenschaft als Verbraucher ein Springpferd für ihre Tochter. Kurz nach der vertragsgemäßen Übergabe und Übereignung des Tieres zeigte das Pferd Lähmungserscheinungen am vorderen rechten Lauf.
Nachdem ein Tierarzt dauerhafte Sprunguntauglichkeit diagnostizierte, erklärten die Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangten unter anderem den Kaufpreis vom Verkäufer zurück.
Gemäß § 476 BGB wurde vermutet, dass dieser Mangel am Tier bereits vor der Übergabe des Pferdes vorlag und der Verkäufer somit rechtlich für den nicht vereinbarungsgemäßen Zustand des Tieres einstehen müsse. Dieser Tatsache unbestritten wandte der Verkäufer ein, dass ihm gemäß § 323 Abs. 1 BGB die Nacherfüllung hätte ermöglicht werden müssen, bevor der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden können. Ihm sei es möglich, anstelle des erkrankten Pferdes ein anderes, gesundes Tier zu liefern und lehne daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab.
Entscheidung des OLG:
Nachdem das vorangegangene Gericht dem Rückabwicklungsanspruch der Kläger stattgab, kam auch die Berufungsinstanz zu keinem anderen Ergebnis. Das OLG SH führte an, dass dem Verkäufer grundsätzlich vor dem Rücktritt die Möglichkeit eingeräumt werden müssen seiner vertraglichen Verpflichtung, eine mangelfreie Sache zu übergeben und zu übereignen, im Wege einer Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB nachzukommen. Etwas anderes ergebe sich dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Nacherfüllung von vornherein ausscheidet. Gemäß § 439 BGB kann die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung erfolgen. Eine tierärztliche Nachbesserung war beim streitgegenständlichen Pferd nicht möglich. Die Lähmung ist nicht zu beheben.
Nach Ansicht des OLG SH war allerdings auch die Ersatzlieferung ausgeschlossen. Bei dem erworbenen Tier handele es sich um ein individuell ausgesuchtes Reitpferd. Hierbei stünden die persönlichen Einschätzungen, Vorlieben und Sympathien der Käufer bei der Auswahl angebotener Pferde derart im Vordergrund, dass sie der Austausch und Ersatz einer lediglich gattungsmäßigen Ware nicht befriedige. Beim Erwerb von privat genutzten Luxustieren sei der Kaufvertrag dahingehend auszulegen, dass nicht das Tier einer bestimmten Gattung, sondern lediglich das ausgesuchte Objekt geschuldet ist. Ersatzlieferung im Falle der Mangelgewähr scheiden demnach als mögliche Nacherfüllungsmöglichkeit aus.