Katzen und Mietwohnung

Haltung von 18 Katzen in Mietwohnung – fristlose Kündigung gerechtfertigt

AG Augsburg, Urteil vom 31. Juli 2015, 71 C 1264/15

Der Sachverhalt:

Katzen und Mietwohnung  Ein Geschwisterpaar im Alter von Mitte 50 Jahren erhielt von ihrem Vermieter bei Einzug die Erlaubnis, in ihrer 100 Quadratmeter großen Wohnung im dritten Stock eine Katze zu halten. Nun, vier Jahre später, beherbergten die Mieter 18 Katzen.

Nachdem sich andere Hausbewohner über den Gestank von Katzenurin beschwert hatten, kündigte der Vermieter der Frau fristlos den Mietvertrag und verlangt Räumung der Wohnung.

Von den Mieterin wurde diese Kündigung nicht akzeptiert. Ihrer Meinung nach, sei die Wohnung groß genug und zudem seien nur sieben der 18 Katzen erwachsen. Die anderen elf Tiere seien erst wenige Wochen alt.

Der Vermieter erhob Räumungsklage.

Die Entscheidung des AG Augsburg:

Vor Gericht hatte die Räumungsklage Erfolg.

Voraussetzung dafür war die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Und diese wurde ebenfalls für rechtmäßig erklärt.

Vorliegend begründete das Gericht die Entscheidung, nach einer Abwägung der Interessen beider Parteien, damit, dass eine Wohnung in erster Linie Wohnzwecken diene und nicht einer Betreuung von Katzen. Im Endeffekt käme es nicht darauf an, wie stark die Geruchsbelästigung durch die Katzen gewesen sei.

Die Begründung der Mieter, dass es sich ja schließlich nur um sieben ausgewachsene Katzen handele trug nicht zur Überzeugung des Gerichts bei. Es stelle bereits eine Pflichtverletzung des Mieters dar, sieben ausgewachsene Katzen ausschließlich in der Wohnung zu halten. Dies müsse der Vermieter nicht dulden.

Die Berufung der beiden Mieter gegen das Urteil hatte keinen Erfolg. Mithin ist das Urteil rechtskräftig.