Erhöhung der Hundesteuer um rund 80€ rechtmäßig?

Hundesteuer um rund 80€ ist rechtmäßig

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 06.03.2017
– 1 K 919/16.WI –

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Erhöhung der Hundesteuer um circa 80€ pro Hund und Jahr für rechtmäßig erachtet.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei der Hundesteuer um eine sogenannte Aufwandssteuer handele, deren Anknüpfungspunkt der persönliche Aufwand des Steuerpflichtigen ist und nicht der Aufwand, der der Gemeinde durch die Hunde entsteht. Aufwendungen, die ein Hundehalter für sein Tier aufwendet, gehen über das hinaus, was der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs diene und könne somit die Erhebung einer solchen Steuer rechtfertigen. Die Steuer ist auch nicht zweckgebunden, sondern diene allein der kommunalen Einnahmebeschaffung.

Ob die Kommune auch andere Tierarten wie Katzen oder Pferde besteuert, unterliegt ihrem Ermessen und verstößt damit auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, insbesondere auch, weil durch Hunde die Allgemeinheit mehr belastet werde als durch andere Tierarten.

Schließlich war das Gericht der Ansicht, dass die Erhöhung von 98 € auf 180 € auch keine erdrosselnde Wirkung habe und somit nicht unverhältnismäßig sei, da die monatliche Mehrbelastung von etwa 15€ im Verhältnis zu dem finanziellen Aufwand für die Hundehaltung als solche gering sei.

Unzumutbare Nachteile könnten im Einzelfall, nach den in der Hundesteuersatzung vorgesehenen Ermäßigungen und Befreiungen abgewendet werden.

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Susan Beaucamp

Rechtsanwältin

Hundesteuer für gefährlichen Hund

Hundesteuer für einen gefährlichen Hund in Höhe von 1.000 € im Jahr ist rechtmäßig

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 6 A 10616/16.OVG

Der Sachverhalt:

Der Kläger ist Halter eines Staffordshire Bullterrier, welcher vom rheinland-pfälzischen Gesetzgeber als gefährlich eingestuft wird. Nach der Hundesteuersatzung der beklagten Ortsgemeinde Schüller beträgt der Steuersatz für einen Hund 60 Euro und für einen gefährlichen Hund 1.000 Euro im Jahr. Gegen seine Heranziehung zur Hundesteuer von 1.000 Euro jährlich erhob der Kläger Klage, mit der er geltend machte, der Steuersatz sei überhöht. Die Steuerhöhe habe erdrosselnde Wirkung und führe letztlich zu einem Verbot der Haltung gefährlicher Hunde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Verhältnis zu dem Steuersatz für „normale“ Hunde als auch aus einem Vergleich zu den Haltungskosten eines gefährlichen Hundes, die sich auf rund 750 Euro im Jahr beliefen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Die Entscheidung:

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück.

Der von der Beklagten festgesetzte Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000 Euro jährlich entfalte keine „erdrosselnde Wirkung“. Das Halten von gefährlichen Hunden im Gemeindegebiet der Beklagten werde hierdurch nicht unmöglich gemacht. Von einer „erdrosselnden Wirkung“ könne dann ausgegangen werden, wenn die Jahressteuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand stehe, was jedenfalls anzunehmen sei, wenn die Steuer den Aufwand deutlich übersteige. Dies sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Fall.

 

Der durchschnittliche jährliche Aufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes belaufe sich – ohne Sonderaufwand für die Einhaltung der Vorgaben des Landesgesetzes über gefährliche Hunde – mindestens auf rund 750 Euro. Dieser Betrag errechne sich aus den geschätzten Kosten der Tierhaltung gemäß einer wissenschaftlichen Studie aus dem Jahre 2014 und aus den Kosten der erforderlichen Haftpflichtversicherung. Hinzu kämen zusätzliche Kosten, die im Wesentlichen auf den gesetzlichen Anforderungen für das Halten eines gefährlichen Hundes beruhten, wie etwa erhöhte Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Haltung des Hundes „in sicherem Gewahrsam“ durch Erwerb eines Hundezwingers und Anbringung eines ausbruchsicheren erhöhten Zaunes. Selbst bei äußerst zurückhaltender Schätzung dürften sich jährliche Zusatzkosten für das Halten eines gefährlichen Hundes von mindestens 100 Euro ergeben. Nach alledem errechne sich ein durchschnittlicher Mindestaufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes in Höhe von über 800 Euro jährlich. Berücksichtige man zudem, dass diese Schätzung bei wesentlichen Kosten von der geringsten Höhe ausgehe und die Kosten wahrscheinlich tatsächlich weitaus höher seien, so sei eine „erdrosselnde Wirkung“ nicht festzustellen. Die Jahressteuer der Beklagten von 1.000 Euro überschreite den Jahresaufwand jedenfalls nicht deutlich. Dies werde auch durch eine Betrachtung des Steigerungssatzes und der absoluten Höhe der Steuer bestätigt. Weder der Steigerungssatz der Steuer für gefährliche Hunde gegenüber derjenigen für normale Hunde – hier: das 16,7-fache – noch die absolute Höhe von 1.000 Euro jährlich fielen im bundesweiten Vergleich völlig aus dem Rahmen.

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Susan Beaucamp

(Rechtsanwältin)