Formularverträge beim Pferdekauf

Wirksamkeit der Verjährungsverkürzung für Gewährleistungsansprüche

Dem Artikel liegt folgender Rechtsstreit zugrunde:

Formularverträge beim Pferdekauf Der Kläger erwarb bei einer Auktion ein 6 Monate altes Fohlen. Hierzu schloss der mit dem Käufer einen schriftlichen Kaufvertrag, dessen AGB die Verjährung aller Gewährleistungsrechte nach nur 12 Monaten festschrieb. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre und sollte hierdurch auf Wunsch des Verkäufers abbedungen werden.

23 Monate nach Vertragsschluss zeigte sich bei dem erworbenen Tier ein angeborener Herzfehler. Alle Voraussetzungen, nach denen Gewährleistungsrechte greifen könnten, waren erfüllt. Das Pferd war aus rechtlicher Betrachtung mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Auch konnte gemäß § 476 BGB vermutet werden, dass der Mangel bereits vor Gefahrenübergang, also schon vor der Übergabe des Tieres nach dem Kaufvertragsschluss, vorlag. In diesem Fall braucht ein Käufer den Mangel nicht zu dulden und kann vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

So hatte es auch der Käufer im Sinn. Er erklärte dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Schadensersatz für die Tierhaltungskosten.

Der Verkäufer lehnte die Erfüllung dieses Begehrens mit Verweis auf die Verjährungsklausel im Kaufvertrag ab. Es sei ausgemacht worden, dass Gewährleistungsrechte nach dem Ablauf von 12 Monaten seit Kaufvertragsschluss nicht mehr durchsetzbar sind.

Der Käufer klagte daraufhin vor dem erstinstanzlichen Gericht auf die Rückzahlung des Kaufpreises, Ersatz entsprechend entstandener Kosten und Rücknahme des Pferdes.

Das Gericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz entschied auch das OLG nicht anders. Erst der BGH stellte nach eingelegter Revision fest, dass dem Kläger die Ansprüche seines Antrages zustehen und gab ihm Recht.

Der Kaufvertrag beinhaltet vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verkäufer dem Käufer einseitig bei Vertragsschluss stellte, und die für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt waren. Es handelt sich mithin um die Verwendung von AGB gem. §§ 305 ff. BGB.

Solche ABG müssen den gesetzlichen Vorgaben nach §§ 307 ff. BGB genügen, um zulässig zu sein. Vorliegend schränkte der Verkäufer die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ein. Insofern verkürzt er nicht nur das Rücktrittsrecht, sondern auch die Durchsetzbarkeit aller Schadensersatzansprüche, gleich welches Verschulden oder welcher Schaden dem Sachverhalt zugrunde liegt. Ein solcher faktischer Haftungsausschluss verbietet sich hier gem. § 309 Nr. 7 BGB und macht die Verjährungsklausel unwirksam.

Im Falle der Unwirksamkeit tritt der gesetzliche Regelfall ein. Hiernach beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 2 Jahre, sodass der Kläger seine Ansprüche trotz vertraglicher Beschränkung nach 23 Monaten noch geltend machen konnte.