Pferdeaufwendungen Betriebsausgaben?
Abzug von Aufwendungen für Pferde als Betriebsausgaben nicht anerkannt
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2015, 1 K 3408/13
Der Sachverhalt:
Vorliegend erzielt der Kläger Einnahmen aus Leistungen, die im Zusammenhang mit seinen Pferden stehen. Er besitzt mehrere Pferde, überdies nehmen Familienangehörige des Klägers an Reitturnieren teil.
In den Jahren 2004 – 2006 machte der Kläger Aufwendungen für das Halten von zwei Pferden als Betriebsausgaben geltend und minderte dadurch seinen Gewinn. (Die Aufwendungen für die Turnierbesuche machte er jedoch nicht geltend.)
Vom Finanzamt dagegen wurden seine Abzüge für Aufwendungen für die Pferde als Betriebsausgaben versagt.
Die Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg:
Das Finanzgericht Baden-Württemberg vertritt die Auffassung, dass Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht abzugsfähig seien.
Dies gelte auch im Zusammenhang mit Aufwendungen, die zur Förderung der gewerblichen Tätigkeit entstünden.
Vom Abzugsverbot betroffen sind im Wesentlichen Aufwendungen, die ihrer Art nach im Interesse der Steuergerechtigkeit den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern sollten. Dies bedeutet, dass Kosten, die der sportlichen Unterhaltung dienen darunter fallen.
Vorliegend seien die Pferde nicht Gegenstand der mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit des Klägers, er könne die Leistungen auch ohne die Pferde erbringen.
Ferner finanziere der Kläger das Hobby von seinen Familienmitgliedern. Dahingehend seien die Aufwendungen für den Unterhalt der Pferde nicht unter dem Stichwort der Betriebsausgaben abzugsfähig.