Ankaufsuntersuchung/Haftung des Tierarztes

Haftungungsausschluß des Tierarztes bei fehlerhafter Ankaufsuntersuchung unwirksam

OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013, 21 U 143/12

Der Sachverhalt:

Vorliegend erwarb die Klägerin im Juli 2010 eine vierjährige Schimmelstute als Reitpferd zum Preis von 2.700 €.

Das angegebene Alter wurde dem Pferdepass entnommen. Die Parteien vereinbarten, dass der Kaufvertrag im Falle einer erfolgreich durchgeführten Ankaufsuntersuchung durch die Tierarztpraxis wirksam werden solle. Im Kaufvertrag wurden Vertragsbedingungen festgehalten, die etwaige Ansprüche der Käuferin gegen die Tierarztpraxis ausschlossen.

Durch die Tierarztpraxis wurde ein Protokoll bei der Ankaufsuntersuchung erstellt, in welcher jedoch nicht erwähnt wurde, dass das Pferd bislang noch ein vollständiges Milchgebiss besaß, durch welches festgestellt werden kann, dass das Tier nicht wie im Pass angegeben vier Jahre alt sein konnte. Diese Tatsache wurde durch die Klägerin in der Folgezeit bemerkt. Sie erfuhr, dass das von ihr erworbene Pferd erst rund 2,5 Jahre alt war und verlangte daraufhin Schadensersatz von der Tierarztpraxis.

Als Schadensersatz machte sie Aufwendungen geltend, die die Kosten des Pferdes bis zum Erreichen des vierten Lebensjahres umfassen.

Der Klägerin trug vor, sie hätte  von einem Kauf des Pferdes im Jahre 2010 abgesehen, wenn sie gewusst hätte, wie alt das Pferd tatsächlich wahr . Somit sei die Stute minderwertig, da sie in einem solchen Alter noch nicht als Reitpferd eingesetzt werden könne.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das OLG sprach der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 4.500 € zu.

Im Vertrag wurde die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung festgehalten. Dies entfalte eine Schutzwirkung für den Kaufinteressenten, bei Fehlern innerhalb der Ankaufsuntersuchung hafte die Tierarztpraxis für etwaige Fehler.

Ein Haftungsausschluss, so wie er im vorliegenden Fall vereinbart wurde, sei unwirksam. Die Haftung gegenüber dem Kaufinteressenten könne nicht im Vertrag zwischen Verkäufer und Tierarztpraxis ausgeschlossen werden.

Es sei die Pflicht des Tierarztes gewesen, die sich aus dem Milchgebiss ergebenden Zweifel am Alter des Pferdes dem Käufer mitzuteilen. Hätte die Käuferin Kenntnis über das tatsächliche Alter der Stute gehabt, so hätte sie diese nicht erworben. Die beklagte Tierarztpraxis habe so den Schaden zu ersetzen, den die Käuferin aufgrund des fehlerhaften Befundes erleidet.

Die Summe von 4.500 € setze sich aus Unterbringungs-, Verpflegungs- und Behandlungskosten innerhalb von 1,5 Jahren zusammen, die das Pferd bis zur Erreichung des vierten Lebensjahres umfassen.

Fehlerhafte Ankaufsuntersuchung

Fehlerhafte Ankaufsuntersuchung

Käuferin hat keinen Anspruch gegen Tierarzt

OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2013, 12 U 178/12

Der Sachverhalt:

Fehlerhafte Ankaufsuntersuchung  Die Klägerin erwarb im Oktober 2009 von einem Pferdehändler in Essen einen Wallach (6 Jahre alt) zum Kaufpreis von 6.300 €.

Eine Ankaufsuntersuchung wurde ebenfalls vereinbart und durchgeführt von einem Tierarzt aus Bochum. Dieser ist zugleich Beklagter des vorliegenden Falles.

Er bescheinigte, dass das Pferd keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe.

Allerdings ist zu erwähnen, dass er den Auftrag für die Ankaufsuntersuchung vom Verkäufer des Pferdes aus Essen erhalten hatte und mit diesem gerade vereinbart hat, dass er nur gegenüber demjenigen hafte, der namentlich in seinem Auftrag als Dritter erwähnt sei.

Jedoch wurde die Klägerin in diesem Auftrag nicht erwähnt. Im April 2011 wurde bei dem Wallach eine Arthrose im Hufgelenk festgestellt.

Daraufhin erhob die Klägerin eine Schadensersatzforderung in Höhe von 18.000 € gegenüber dem Tierarzt. Als Begründung führte sie an, dass die zwei Jahre zuvor durchgeführte Ankaufsuntersuchung, die die Arthrose nicht erwähnt habe, fehlerhaft gewesen sei.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Klage blieb erfolglos. In der Entscheidung des OLG Hamm wurde offen gelassen, ob die Ankaufsuntersuchung tatsächlich fehlerhaft war. Denn solch ein Anspruch stehe der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht zu, da sie nicht Vertragspartnerin im Vertrag sei. Vertragspartner sei nur der Verkäufer des Wallachs geworden, ferner entfalte der Vertrag auch keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin.

Indem der Verkäufer und der Tierarzt den Vertrag derart gestalteten, sei die Klägerin schlichtweg ausgeklammert worden, was rechtlich jedoch zulässig sei.

Insbesondere sei die Klägerin allerdings nicht schutzwürdig, weil sie gegenüber dem Verkäufer Gewährleistungsansprüche gehabt hätte und diese allerdings habe verjähren lassen.

Gewährleistungsrecht beim Pferdekauf

Gewährleistungsrecht beim Pferdekauf

Gewährleistungsrecht beim Pferdekauf. Das Kaufrecht des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Es normiert nicht nur nach § 433 BGB die Pflicht des Verkäufers zur Herausgabe und Übereignung der Kaufsache und die Pflicht des Käufers zur Kaufpreiszahlung. Die §§ 433 ff. BGB regeln zudem eine Reihe von Neben- und Ersatzpflichten. Und dies unabhängig von der Kaufsache.

Die Normen sind generell und abstrakt formuliert und sollen auf alle Kaufgegenstände gleichermaßen anzuwenden sein. Das es unter Umständen aber doch einen Unterschied macht, ob ein Auto oder ein Pferd verkauft wird und welche Probleme hierbei die Anwendung allgemeiner Regelungen bereitet, soll folgender Artikel zum Gewährleistungsrecht beim Pferdekauf zeigen.

I. Der Start ins Gewährleistungsrecht

Das Gewährleistungsrecht findet immer dann Anwendung, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft und der Verkäufer somit seiner vertraglichen Verpflichtung nicht genügend nachgekommen ist.

Mangelhaft ist die Kaufsache regelmäßig dann, wenn ihre tatsächliche Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Übergabe negativ von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Wenn keine Vereinbarung hinsichtlich der Beschaffenheit getroffen wurde, so liegt ein Mangel dann vor, wenn sich der Kaufgegenstand nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder die tatsächliche Beschaffenheit der Kaufsache nicht derjenigen entspricht, die der Käufer redlicherweise hätte erwarten dürfen.

Insofern ein solcher Mangel vorliegt, braucht ihn der Käufer nicht dulden. Das Gewährleistungsrecht schützt ihn.

II. Das mangelhafte Pferd

Allerdings können Probleme bei der Bestimmung eines Sachmangels auftreten. Bei der Bestimmung eines Mangels muss zunächst der vereinbarte oder für gewöhnlich zu erwartende Idealzustand einer Sache festgemacht werden.

Erst danach lassen sich Diskrepanzen hinsichtlich der tatsächlichen Beschaffenheit ausmachen, die den Mangel darstellen. Wird ein Auto verkauft, so ist diese Betrachtung häufig unkompliziert möglich. Oft bestehen detaillierte Beschaffenheitsvereinbarungen, auf die der Verkäufer durch konkrete Auswahl der Kaufsache, gegebenenfalls mittels Reparatur, Tuning oder sonstiger Veränderung hinwirken kann.

Bestehen keine Beschaffenheitsvereinbarungen, so lassen sich anhand der Fülle von vergleichbaren Produkten objektive Merkmale festmachen, nach denen die gewöhnlich zu erwartende Beschaffenheit des Autos berechnet werden kann.

Bei einem Pferd ist dies oft nicht so einfach. Ein Pferd ist ein vielfach nicht berechenbares Lebewesen. Seine Beschaffenheit, also die ihm unmittelbar anhaftenden Eigenschaften, können unvorhersehbaren Veränderungen unterliegen. Zudem ist der Zustand des Tieres vielmals der „natürlichen Gewalt“ unterworfen und vom Menschen nur bedingt beherrschbar. Demnach fragt sich, ob überhaupt und wenn ja welche konkrete Beschaffenheit ein Verkäufer zusagen kann und wie sich der Idealzustand eines Pferdes bemisst.

Behauptet der Verkäufer beispielsweise, dass sich das Pferd optimal zur Zucht eigne, so ist seine Aussage vertraglich auszulegen. Inwiefern das Erbgut des Pferdes all jene rassespezifischen Merkmale aufweist, die einen optimalen Zuchterfolg begünstigen, liegt nicht ausschließlich in der Kenntnis und in der Macht des Verkäufers. Sofern es sich nicht um eine Garantie handelt, wovon im Zweifel nicht auszugehen ist, muss sein Ausspruch hinsichtlich der damit erklärten Beschaffenheitsvereinbarung entsprechend interpretiert werden. Dies bedeutet für das Beispiel, dass der Verkäufer lediglich zusagt, das Pferd weise besondere Neigungen und Tendenzen auf, nach denen es gegenüber vergleichbaren Exemplaren bevorzugt für die Zucht eingesetzt werden kann. Der Verkäufer erklärt aber hierbei nicht, dass der Zuchteinsatz in jeder Hinsicht und ausschließlich positiv sein wird. Eine solche genaue Angabe entzieht sich regelmäßig seinen Kenntnissen und kann somit nicht rechtsverbindlich von ihm erklärt worden sein.

Zudem kann bei der Bestimmung des vertraglichen Idealzustandes nicht vorausgesetzt werden, dass ein Pferd in vollem Umfang der biologischen Idealnorm entspricht. Bei einem Lebewesen kommen genetisch bedingte Abweichungen vom physiologischen Idealzustand relativ häufig vor. Insofern kann nicht jeder dieser Abweichungen einen Mangel begründen. Für den Fall, dass die Anomalie keinen Einfluss auf die Nutzbarkeit des Pferdes hat oder sich hieraus zukünftig nur mit geringer Wahrscheinlichkeit beeinflussende Symptome entwickeln werden, ist der vertragliche Idealzustand gewahrt.

Häufig wird vor dem Kauf eine tierärztliche Untersuchung (Ankaufsuntersuchung) durchgeführt, um den Gesundheitszustand des Pferdes vor dem Kauf zu ermitteln. Wenn der Kauf nach der Untersuchung erfolgt, gilt das Untersuchungsergebnis als Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung. Äußert sich der vom Verkäufer beauftragte Tierarzt zur Eigenschaft des Pferdes, so muss sich der Verkäufer diese Aussagen auch zurechnen lassen. Der Käufer darf dann die attestierte Beschaffenheit erwarten. Andersherum kann der Käufer aber tierärztlich festgestellte gesundheitliche Auffälligkeiten nicht mehr als Mangel rügen, wenn er in deren Kenntnis das Tier trotzdem erwarb.

Gemäß § 442 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels nämlich dann ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes kannte.

Gleichsam sind seine Rechte auch dann ausgeschlossen, wenn er anderweitig Kenntnis von bestehenden Mängeln erhält, er also nach Inaugenscheinnahme des Tieres oder mittels anderweitiger Informationen den Zustand des Tieres einschätzen konnte. Wenn er das Pferd dennoch kauft, ist er hinsichtlich der schlechteren Beschaffenheit nicht schutzwürdig. Gleiches gilt wenn ihm infolge grober Fahrlässigkeit ein Mangel unbekannt geblieben ist. Hier ist er nur noch dann schutzwürdig, wenn ihm der Verkäufer diesen Mangel arglistig verschwiegen hat.

III. Beweislast bezüglich des Mangels

Erwirbt der Käufer das Pferd und entdeckt nach der Übergabe den Mangel, so muss er in der Regel beweisen, dass der Mangel bereits vor (bei Übergabe) dem Kauf vorlag, um Gewährleistungsrechte geltend machen zu können.

Das Gewährleistungsrecht schützt den Käufer nur hinsichtlich des Erhalts eines vereinbarungsgemäßen Kaufgegenstandes. Das Gewährleistungsrecht gibt der Käufer jedoch kein Recht zum späteren Umtausch, sofern ein Mangel erst nach der Übergabe entsteht.

Sobald sich ein Mangel erst später zeigt muss der Käufer nachweisen, dass der mangelbegründende Umstand bereits vor dem Kauf vorlagen. Ein vereinfachtes Verfahren existiert für den Käufer, wenn er Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer im Sinne des BGB ist. Hier besteht zu seinen Gunsten eine Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB. In diesem Fall wird vermutet, dass ein Mangel bereits vor Gefahrenübergang vorlag, sobald er sich in den ersten 6 Monaten hiernach zeigt. Der Käufer ist als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen, wenn er das Pferd für private Zwecke erwirbt. Der Verkäufer wird als Unternehmer im Sinne des

§ 14 BGB eingestuft, sofern er mit dem Kauf wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Dies kann unter Umständen sogar schon dann der Fall sein, wenn er bisher erst ein einziges Pferd am Markt anbot und mit dem Erlös noch keinen Gewinn erzielt hat. Entscheidend sind seine Bemühungen und der Umfang, mit dem er die Ware anbietet. Lassen diese Kriterien den Entschluss zu, dass eine kaufmännisch betriebene Zucht zumindest begründet werden soll, wird die Unternehmereigenschaft angenommen.

Die Beweislastumkehr ist nach § 474 Absatz 2 BGB allerdings dann nicht anzuwenden, wenn der Kaufgegenstand gebraucht ist oderim Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erworben wird.

Auch hier bereiten die allgemeinen Normen des Kaufrechtes erneut erhebliche Schwierigkeiten, wenn sie auf den Tierkauf angewendet werden sollen.

Ab wann ist ein Pferd gebraucht? Lebewesen können jung, alt sein oder irgendwie dazwischen liegen. Die Kategorisierung zwischen „neu“ und „gebraucht“ ist hierbei unsachlich und unangemessen, muss allerdings rechtlich auch beim Tier vorgenommen werden, da es für den Tierkauf keine spezielleren Normen mehr gibt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Tier wohl dann als gebraucht anzusehen, wenn es noch nicht mit Risiken behaftet ist, die durch seinen Gebrauch entstehen. Beim Pferd wäre dies vermutlich der erste Ritt.

IV. Rechtsfolgen bei Kauf eines mangelhaften Pferdes

Der Käufer hat gegenüber dem Verkäufer eine Reihe von Rechte, sofern feststeht, dass das gekaufte Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelhaft war.

Er kann Nachbesserung, Kaufpreisminderung, Rückzahlung des Kaufpreises nach Vertragsrücktritt oder unter Umständen Schadensersatz verlangen. Allerdings nicht ganz frei nach Wahl. Das deutsche Kaufrecht sieht das Primat der Nacherfüllung vor. Demnach muss dem Verkäufer zunächst immer die Möglichkeit eingeräumt werden, den Mangel selbst zu beheben.

Er muss eine weitere Chance bekommen seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Übergabe und Übereignung gerecht werden zu können. Bei der Nacherfüllung besteht die Wahl zwischen Nachbesserung oder Neulieferung.

Doch auch hier ergeben sich Schwierigkeit beim Tierkauf. Liegt ein genetischer oder anderweitig nicht behebbarer Defekt bei Pferd vor, scheidet eine Nachbesserung regelmäßig aus. In Betracht käme allein eine Nacherfüllung.

Eine Nachlieferung ist immer dann unproblematisch möglich, wenn der Verkäufer Zugriff auf vergleichbare Waren hat und der Käufer kein Interesse daran findet die mangelhafte Sache zu behalten. Wird beispielsweise ein Handy gekauft und ist dieses defekt, so ist es dem Käufer regelmäßig egal, ob das Gerät ordnungsgemäß repariert wird oder er stattdessen das gleiche Telefon neu erhält.

Bei Tieren ist das dem Käufer nicht immer egal. Vor allem bei privat genutzten Tieren orientiert sich der Käufer beim Kauf nicht allein an objektiv festzumachenden Merkmalen. Seine Kaufentscheidung wird oftmals auch von Empfindungen, Eindrücken und anderen subjektiven Elementen bestimmt. Charakteristika wie die des „zutraulichen“, „verschmusten“ oder „temperamentvollen“ Pferdes sind nicht selten Kriterien, nach denen individuell ein Pferd ausgesucht wird. Hier will der Käufer das mangelhafte Tier nicht einfach abgeben und irgendein anderes erhalten. In diesen Fällen ist eine Nacherfüllung nicht möglich. Der Käufer muss sich nicht hierauf einlassen.

Sofern der Käufer das mangelhafte Tier aus vorgenannten Gründen behalten möchte, kommt für ihn ein Rücktritt vom Vertrag ebenfalls nicht in Frage. In diesem Fall bekäme er den Kaufpreis lediglich dann zurück, wenn er dem Verkäufer das Tier wieder übergibt.

Es verbleiben also Kaufpreisminderung und Schadensersatz.

Während Kaufpreisminderung unter leichten Voraussetzungen möglich ist, sind einige Hürden für den Schadensersatz zu überwinden. Schadensersatz wird der Käufer immer dann verlangen, wenn er nicht nur den Kaufpreis entsprechend des geringer zu bewertenden mangelhaften Pferdes angleichen will, sonder darüber hinaus finanzielle Einbußen ersetzt verlangt. Hat der Verkäufer wegen des Mangels Dispositionen getroffen, musste er beispielsweise Heilbehandlungskosten tragen, so kann er den Betrag nicht über die Kaufpreisminderung ausgleichen, sondern muss ihn durch Schadensersatz regulieren.

Der Verkäufer hat allerdings nur die Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz, wenn ihn ein Verschulden am Mangel trifft.

Somit muss dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er den Mangel hätte verhindern können. Praktisch bedeutet dies, dass der Verkäufer bei der Zucht oder Aufzucht des Pferdes Fehler zu verantworten hätet, die kausal den Mangel herbeiführten.

Vor allem bei Erb- oder anderen unvorhersehbaren Krankheiten ist dies in aller Regel nicht der Fall.

Das Gewährleistungsrecht erstreckt sich in diesem Fall dann allein auf das Recht zur Minderung des Kaufpreises.

Rechtsanwältin Susan Beaucamp  ©