Schadenersatz und Schmerzensgeldanspruch gegen einen Hundesportverein
Schadenersatz und Schmerzensgeldanspruch gegen einen Hundesportverein und eines seiner Mitglieder aufgrund eines durch einen Hund verursachten Sturzes
Landgericht Bonn, Urteil vom 29. August 2016, Az. 13 O 393/15
Der Sachverhalt
Der Kläger sowie die Beklagte haben jeweils einen Hund und sind jeweils Mitglieder desselben Hundesportvereins. In der Satzung des Vereins ist geregelt, dass auf die vereinsinterne Verpflichtung zum Abschluss der Tierhalterhaftpflicht besonders zu achten ist.
Bei dem Hund der Beklagten handelt es sich um eine so genannte Antikdogge, welche in der Regel eine Schulterhöhe von ca. 55 – 70 cm und ein Körpergewicht von 40 – 60 kg erreicht. Im Zeitpunkt des Unfalls hatte die Beklagte keine Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Am 16.12.2012 ließen der Kläger und die Beklagte ihre Hunde nach einer Übungsstunde auf dem vorgenannten Hundeplatz freilaufen und spielen. Es kam zu einem Sturz des Klägers. Der Hund der Beklagten ist nach einer plötzlichen Drehung ohne einen erkennbaren Grund in vollem Lauf mit dem Kopf gegen das linke Knie des Klägers geprallt und hat ihn von den Füßen gerissen. Der Kläger ist ohne eine Abwehrmöglichkeit auf sein Gesicht gefallen. Der Kläger erlitt einen Trümmerbruch des Tibiakopfes sowie eine Nasenprellung, wurde er stationär behandelt und musste sich zwei Operationen unterziehen. Er war in seiner Beweglichkeit erheblich beschränkt und erlitt infolge des Sturzes Folgeschäden, nämlich eine Diabetes, eine Polyneuropathie in den Füßen sowie eine Arthrose bzw. Coxarthrose, wobei letztere eine weitere Operation und den Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks erfordert. Es verblieben erhebliche Schäden, die den Kläger insbesondere in der Ausübung seines Berufs als Zahnarzt beeinträchtigen.
Der Kläger behauptet, dass er die Nutzung des Hundeplatzes durch ihn und die Beklagte mit dem Übungsleiter abgestimmt habe.
Der Kläger begehrt von der Beklagten und dem Hundesportverein Schadensersatz wegen des Unfalls.
Das Urteil
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von EUR 16.000,00 aus § 833 Satz 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 1 und 2 BGB.
Die Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB lägen vor. Die Beklagte sei Halterin einer Antikdogge, welche eine Körperverletzung und Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers, nämlich einen Trümmerbruch des Tibiakopfes, eine Nasenprellung sowie mehrere „blaue Flecke“ verursacht habe, indem sie nach einer plötzlichen Drehung ohne einen erkennbaren Grund in vollem Lauf mit dem Kopf gegen das linke Knie des Klägers geprallt sei und ihn von den Füßen gerissen habe. Hierdurch habe sich auch die nach § 833 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche spezifische Tiergefahr verwirklicht, da die Gefährdung des Klägers nach seinem Vortrag durch ein unberechenbares und selbständiges Verhalten des Hundes der Beklagten hervorgerufen worden sei.
Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertige der von ihm vorgetragene Sachverhalt jedoch lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 16.000,00. Ein darüberhinausgehendes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 25.000,00 sei nicht zuzusprechen gewesen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien auf der einen Seite zunächst die Art der Körperverletzungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers zu berücksichtigen.
Auf der anderen Seite sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls am 16.12.2012 58 Jahre alt gewesen sei und demnach im Hinblick auf seine Berufstätigkeit weniger als 10 Jahre bis zur Erreichung der Altersgrenze verblieben würden. Ferner wirke sich mindernd auf die Bemessung des Schmerzensgeldes aus, dass die Beklagte lediglich im Rahmen einer Gefährdungshaftung hafte und ein Verschulden der Beklagten hinsichtlich des Sturzes des Klägers nicht ersichtlich sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger mit der Beklagten und ihrem Hund verabredet habe und die Hunde des Klägers sowie der Beklagten zusammen spielten.
Unter Berücksichtigung sämtlicher vorbenannter Umstände sei dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 16.000,00 zuzusprechen.
Der Kläger habe jedoch gegen den Hundesportverein weder einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz noch einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus § 280 Abs. 1 BGB.
Zwar stelle die Vereinsmitgliedschaft eine vertragsähnliche Sonderverbindung dar, auf welche § 280 Abs. 1 BGB anwendbar sei. Das Vereinsmitglied könne Schadensersatz verlangen, wenn der Verein ihm gegenüber eine sich aus der Satzung oder dem Mitgliedschaftsverhältnis ergebende Pflicht schuldhaft verletzt habe. Jedoch läge bereits keine Pflichtverletzung des Vereins vor.
Entgegen der Ansicht des Klägers folge aus der Vereinssatzung nicht zweifelsfrei eine Überwachungs- bzw. Kontrollpflicht des Vereins dahingehend, dass er zu überwachen und kontrollieren habe, dass seine Mitglieder eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen hätten.
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Rechtsanwältin Susan Beaucamp
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