Haftung des Tierheims während der „Probezeit“
Keine Haftung des Tierheims während der „Probezeit“
„Tierheime müssen nicht für Verletzungen haften, die Tiere möglichen Käufern während einer Probezeit zufügen.“
Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 09.01.2017, Az. 5 C 756/16
Der Sachverhalt
Die Kläger hatten nach einem Besuch bei dem beklagten Tierheim eine Katze „zur Probe“ mit zu sich nach Hause genommen. Als die Kläger die Transportbox öffneten, kratzte und biss der Stubentiger den Mann und die Frau. Bei beiden infizierten sich die Bisswunden, das Paar wurde einige Tage stationär behandelt. Vom Tierheim verlangte es mindestens 1.500 beziehungsweise 1.000 Euro Schmerzensgeld, Krankenhauskosten von 130 Euro und 400 Euro Anwaltskosten. Das Paar meint, das Tierheim hätte davor warnen müssen, dass sich die Katze gegen den Transport wehrt.
Die Entscheidung
Das Gericht wies die Klage ab.
Zwar bestünde eine Aufklärungspflicht der Mitarbeiter des Tierheims gegenüber den Klägern, da die Mitarbeiter wesentlich besser als die Kläger über die Gefahr informiert sein müssten, dass die Katze beißen könnte. Da das klägerische Paar jedoch schon früher Katzen gehalten habe, seien sie erfahren genug gewesen und hätten mit einem Biss rechnen müssen. Die unterlassene Aufklärung sei daher nicht ursächlich für die erfolgten Verletzungen.
Auch die „allgemeine Tierhalterhaftung“ gem. § 833 BGB des Tierheims greife in dem Fall nicht. Das Paar habe die Katze für eine Woche auf Probe mit nach Hause genommen und sei daher für diese Zeit selbst zum Halter der Katze geworden. Die Tierhalterhaftung solle vor allem unbeteiligte Dritte schützen, die Kläger fielen daher nicht in den Schutzbereich des § 833 BGB.
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Rechtsanwältin Susan Beaucamp
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