Erhöhung der Hundesteuer um rund 80€ rechtmäßig?

Hundesteuer um rund 80€ ist rechtmäßig

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 06.03.2017
– 1 K 919/16.WI –

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Erhöhung der Hundesteuer um circa 80€ pro Hund und Jahr für rechtmäßig erachtet.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei der Hundesteuer um eine sogenannte Aufwandssteuer handele, deren Anknüpfungspunkt der persönliche Aufwand des Steuerpflichtigen ist und nicht der Aufwand, der der Gemeinde durch die Hunde entsteht. Aufwendungen, die ein Hundehalter für sein Tier aufwendet, gehen über das hinaus, was der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs diene und könne somit die Erhebung einer solchen Steuer rechtfertigen. Die Steuer ist auch nicht zweckgebunden, sondern diene allein der kommunalen Einnahmebeschaffung.

Ob die Kommune auch andere Tierarten wie Katzen oder Pferde besteuert, unterliegt ihrem Ermessen und verstößt damit auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, insbesondere auch, weil durch Hunde die Allgemeinheit mehr belastet werde als durch andere Tierarten.

Schließlich war das Gericht der Ansicht, dass die Erhöhung von 98 € auf 180 € auch keine erdrosselnde Wirkung habe und somit nicht unverhältnismäßig sei, da die monatliche Mehrbelastung von etwa 15€ im Verhältnis zu dem finanziellen Aufwand für die Hundehaltung als solche gering sei.

Unzumutbare Nachteile könnten im Einzelfall, nach den in der Hundesteuersatzung vorgesehenen Ermäßigungen und Befreiungen abgewendet werden.

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Susan Beaucamp

Rechtsanwältin

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