Tierarzthaftung Verlust des Vergütungsanspruchs

Zahlungsanspruch einer Tierarztpraxis bei fehlgeschlagener OP und Dokumentationsdefiziten

AG Mühlheim, Urteil vom 21.07.2016, 23 C 489/1

Der Sachverhalt:

Tierarzthaftung Verlust des Vergütungsanspruchs: Die Beklagte brachte ihre Hündin in die Tierarztpraxis des Klägers, da diese unter Krampfanfällen am ganzen Körper litt.

Der Kläger verordnete zunächst Medikamente, der Zustand der Hündin verbesserte sich jedoch nicht. Eine Blutuntersuchung ergab keine Auffälligkeiten. Bei Röntgenaufnahmen  wurde dann  festgestellt, dass ein Fremdkörper (Nadel ) zwischen Speiseröhrenausgang und Mageneingang lag.

Um diesen Fremdkörper zu entfernen, wurde eine Probelaparatomie durchgeführt. Der Brustkorb und der Magen des Hundes wurden geöffnet, die Nadel sollte durch Ertasten entfernt werden. Dies gelang dem Kläger jedoch nicht, die Nadel konnte durch Ertasten nicht gefunden werden.Daraufhin wurden Magen und Bauch der Hündin wieder verschlossen.

Drei Tage und Nächte blieb die Hündin noch zur Beobachtung und Kontrolle in der Praxis des Klägers, bis sich ihr Allgemeinzustand am 25.07.2014 als stabil erwies. Nach Absprache mit der Beklagten, wurde die Hündin nach Hause entlassen.

Am 27.07.2014 wiederum verschlechterte sich der Zustand des Tieres, sodass die Beklagteeine andere Tierklinik aufsuchte. Es wurde ein CT durchgeführt, das zeigte, dass sich die Nadel nunmehr in der Lunge der Hündin befand. Die Hündin wurde operiert und die Nadel entfernt.

Der zuvor handelnde Tierarzt, der Kläger, stellte der Beklagten eine Rechnung in Höhe von 1.181, 52 €, nebst Medikamentenzahlungen in Höhe von 7,68 € und 28,81 €.

Auch nach mehrfacher Mahnung zahlte die Beklagte nicht. Der Kläger erhob daraufhin Klage auf Zahlung der Behandlungskosten.

Die Entscheidung des Gerichts:

Vor dem Amtsgericht Mühlheim trug der Kläger vor, dass er die tierärztliche Leistung sach- und fachgerecht erfüllt hätten. Ein Behandlungserfolg, der vorliegend nicht erfüllt wurde, sei jedoch nicht geschuldet worden. Zudem behauptete der Kläger, er habe die Beklagte ausführliche aufgeklärt. Eine exakte Lokalisierung des Fremdkörpers sei nicht möglich gewesen, was der Beklagten auch mitgeteilt wurde. Im Rahmen des Eingriffs hätte die Nadel nur eventuell gefunden werden können. Das habe die Beklagte auch gewusst.

Eine genauere Lokalisierung mittels eines CT sei in der Praxis der Kläger nicht möglich, da ein CT nicht vorhanden sei. Eine Behandlungsalternative mit erheblichen Mehrkosten sei angeboten worden, die Beklagte habe sich aber für den durchgeführten Eingriff entschieden. Darüber hinaus sei einen Tag nach Entlassung um eine erneute Nachkontrolle gebeten worden, die Beklagte sei jedoch nicht mehr mit ihre Hündin erschienen.

Von Seiten der Beklagten hingegen wurde ausgeführt, dass zunächst ein epileptischer Anfall diagnostiziert und behandelt wurde und danach die Untersuchung und Behandlung durch die Praxis unzureichend gewesen sei. Im Übrigen hätten der Kläger ihren Hund in einen lebensbedrohlichen Zustand versetzt.

Die Klage auf Zahlung des Honorars wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Die Begründung lautete unter anderem wie folgt:

Im Zuge der erforderlichen Beweisaufnahme traten bei dem Kläger massive Dokumentationsdefizite zutage. Diese konnten angesichts des Fehlschlagens der Operation der Hündin jedenfalls nicht mehr mit einer Häufung von Zufällen erklärt werden. Ein ausführlicher Operationsbericht fehlte. Es ist sogar unsicher, ob jemals ein solcher angefertigt wurde. Ebenso konnten die angefertigten Röntgenbilder nicht vorgelegt werden.

Dies wurde damit erklärt, dass einer der Ärzte aus der Praxis ausgeschieden sei und bei seinem Umzug diese Bilder verloren gingen. Der Tierarzt, der allerdings die OP durchführte, sei noch in der Praxis.

Das Gericht äußerte sich dahingehend, dass in der heutigen Zeit ein Abhandenkommen von Röntgenbildern wenig glaubhaft sei, da Speicher- und Kopiermöglichkeiten vorhanden seien. Es bestünde die Möglichkeit, dass eventuell die Daten von einem Speichermedium nachhaltig gelöscht wurden, als die Operation missglückte und dem behandelnden Arzt klar wurde, dass eventuell doch eine andere Röntgenposition zur Lokalisierung der Nadel besser gewesen wäre.

Dies seien jedoch nur Spekulationen, jedoch weckte die allgemeine Situation allgemein zu Lasten des Klägers den Verdacht, in seiner durchgeführten Diagnostik angreifbar zu sein.

Die Behauptung des Klägers, das die Behandlung nach den Regeln der tierärztlichen Kunst durchgeführt worden sei, konnte der Kläger wegen des Fehlens des Operationsberichtes und der Röntgenbilder nicht beweisen. Ebenso konnte der Kläger nicht beweisen, dass er die Beklagte zuvor darauf hingewiesen hätte, dass ein CT eine bessere Lokalisierung ermöglichen würde.

Ein tierärztlicher Vergütungsanspruch würde jedoch nur dann bestehen, wenn der Kläger nach den tierärztlichen Regeln der Kunst behandelt hätte. Diesen Beweis konnte der Kläger nicht erbringen, damit besteht kein Anspruch auf Zahlung des Vergütungshonorars.

 

Copyright

Susan Beaucamp

Rechtsanwältin

 

Haftung des Tierarztes

Grober Behandlungsfehler bei Dressurpferd – Haftung des Tierarztes

LG Bochum, Urteil vom 10.11.2010, 6 O 480/08

OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2014, 26 U 3/11

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um ein 1995 geborenes Pferd, welches bis zur Grand-Prix-Reife als Dressurpferd ausgebildet wurde. Seit 1997 befand sich das Pferd in Behandlung in der Praxis des Beklagten.  Im Jahre 2004 wurden im hinteren Bereich des Fesselgelenks zwei sogenannte „Chips“, zwei kleine Knorpel-Knochenfragmente im Gelenk, festgestellt.

Vom beklagten Tierarzt wurde der Klägerin und ihrem Mann geraten, eine Operation zur Entfernung der Chips durchzuführen.

Am 07.10.2004 wurde diese Operation durchgeführt, wobei der Tierarzt nicht beide Chips entfernen konnte. Das lag daran, dass es sich bei dem Chip im hinteren Bereich um eine Birkelandfraktur handelte, welche ihm bei der Operation entglitt und aufgrund der Dauer der Narkose auch nicht entfernt werden konnte.

Am 28.10.2004 wurde das Pferd daher erneut operiert. Allerdings lahmte es nach seiner Entlassung und es wurde ihm eine Platte zur Stabilisierung im Bein eingesetzt. Seitdem ist es als Dressurpferd unbrauchbar und dauerhaft lahm.

Nach Ansicht der Klägerin  habe der Tierarzt sie nicht über das hohe Risiko der Operation aufgeklärt und weiterhin ohne ausreichende Indikation und überdies fehlerhaft operiert.

Sie verlangt vom Tierarzt Schadensersatz in Höhe von 60.000 €.

Die Entscheidung der Gerichte:

Das Landgericht Bochum wies die Klage ab.

Die von der Klägerin eingelegten Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm hatte jedoch Erfolg.

Nach Auffassung des OLG wurde vom beklagten Tierarzt ohne ausreichende Notwendigkeit und weiterhin mit einem suboptimal gelegten Zugang operiert. Dies sei grob fehlerhaft gewesen.Des Weiteren habe er nicht ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt.

Im Leitsatz des Urteils heißt es, dass wenn ein Tierarzt bei einem derart wertvollen Dressurpferd eine komplizierte Operation durchführe, grob fehlerhaft handele, wenn die Erfolgsquote der Operation nur bei 50 % liege und er den Eigentümer nicht über dieses hohe Risiko aufkläre.

Läge ein derartiger Fall vor, so trete auch im Bereich der Tiermedizin eine Beweislastumkehr ein und die Klägerin müsse nicht beweisen, dass der eingetretene Gesundheitsschaden des Tieres auf einem Fehler des Tierarztes beruhe. Der Tierarzt müsse sich in diesem Falle exculpieren und beweisen, dass es nicht sein Verschulden sei. Gelinge ihm das nicht, sei er schadensersatzpflichtig.

Im Rahmen der Aufklärungspflicht des Tierarztes müsse beachtet werden, dass es sich vorliegend um ein hochwertiges Dressurpferd handele, welches möglichst gut vermarktet werden sollte. Hier hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass die Operation sehr kompliziert ist und einen ungewissen Ausgang haben könnte, der unter Umständen zu einem „Totalverlust“ führe. Vorliegend sei nach Aussage des Sachverständigen eine gerade mal eine Chance von 50 – maximal 60 % da gewesen, die Birkelandfraktur ohne Beschädigung des Bewegungsapparates des Pferdes zu entfernen.

Die Aufklärungspflicht des Tierarztes habe nicht das Maß dessen der Humanmedizin, jedoch habe er eine Aufklärungs- und Beratungspflicht, soweit die Behandlung des Tieres besonders risikoreich sei, möglicherweise keinen Erfolg verspreche und weiterhin hohe finanzielle Interessen des Tierhalters berührt seien. Überdies habe er nicht operieren dürfen, weil seinerzeit das Ergebnis einer positiven Beugeprobe nicht festgestanden habe.

Die eingetretene dauerhafte Lahmheit des Pferdes gehe zulasten des Beklagten, welcher nicht nachweisen kann, dass seine Operation erfolgreich gewesen ist und nicht durch ein späteres „hengsthaftes“ Verhalten des Pferdes eingetreten sei.

Der beklagte Tierarzt sei nun schadensersatzpflichtig.

Behandlungsfehler von Tierärzten

Erstmalig – Beweislastumkehr auch bei groben Behandlungsfehlern von Tierärzten möglich

LG Osnabrück, Urteil vom 12.09.2014, 3 O 1494/11

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.03.2015, 14 U 100/14

BGH, Urteil vom 10.05.2016, VI ZR 247/15

Der Sachverhalt:

Der elfjährigen Hengst der Klägerin erlitt im Juli 2010 eine Verletzung am rechten Hinterbein. Der konsultierte Tierarzt aus Niedersachsen verschloss die Wunde, nahm jedoch keine weiteren Untersuchungen vor. Weiterhin bekam die Klägerins die Anweisung, das Pferd zwei Tage zu schonen, wenn das Bein in dieser Zeit nicht anschwelle, so dürfe es wieder geritten werden.

Nach zwei Tagen versuchte die Klägerin Leiknir wieder zu reiten und stellte eine leichte Unsicherheit des Tieres fest. Daraufhin beschloss sie den Hengst weiter zu schonen. Allerdings erlitt dieser beim Aufstehen drei Tage später eine Fraktur des rechten Hinterbeines und musste operiert werden.

Die durchgeführte Operation misslang , Leiknir musste noch am selben Tag eingeschläfert werden.

Die Halterin des Islandhengstes (Klägerin) verklagte daraufhin den behandelnden Tierarzt auf Schadensersatz in Höhe von mehr als 100.000 €.

Die Entscheidung der Gerichte:

Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte den Tierarzt zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund der fehlerhaften Behandlung des Pferdes.

Dies wurde damit begründet, dass der Tierarzt einen groben Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers begangen habe.  So hätte er erkennen müssen, dass Leiknir beim erstmaligen Besuch eine Fissur erlitten habe. Er hätte, statt die Wunde nur zu verschließen, weitere Untersuchungen vornehmen müssen.

Vorliegend gestaltete sich die Beweiserhebung allerdings problematisch, da der hinzugezogene Sachverständige nicht abschließend klären konnte, ob der unterlaufene Behandlungsfehler auch ursächlich (kausal) für den später erlittenen Beinbruch von Leiknir war. Jedoch sei gerade diese Frage der Ursächlichkeit streitentscheidend. 

Bei Anwendung der üblichen Beweisregeln hätte von der Klägerin die Ursächlichkeit bewiesen werden müssen, da grundsätzlich den Kläger die volle Beweislast trifft. In der Humanmedizin tritt allerdings in den Fällen des groben Behandlungsfehlers, eine sog. Beweislastumkehr ein.

Grob sind solche Behandlungsfehler, die sich als Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln, also gegen elementare Erkenntnisse der Medizin darstellen. Solche seien aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich, weil sie einem Arzt nicht unterlaufen dürften. Wann ein Fehler als grob einzuordnen ist, wird vom Gericht anhand einer juristischen Wertung beurteilt, welche sich auf tatsächliche Anhaltspunkte beziehen muss, in der Regel auf ein Sachverständigengutachten.

Tritt die Beweislastumkehr letztendlich ein, so muss jetzt der Tierarzt beweisen, dass sein Fehler nicht ursächlich für die nachziehenden Gesundheitsschäden war.

Sowohl das Landgericht Osnabrück, sowie auch das Oberlandesgericht Oldenburg zogen, in der Rechtssprechung vermutlich das erste Mal, eine Parallele zur ärztlichen Behandlung von Menschen. In der Veterinärmedizin wurde eine solche Beweislastumkehr bisher nicht angewandt. Der BGH bestätigte nun eindeutig und unmißverständlich das Urteil des Oberlandesgerichtes und begründeten ihre Entscheidung damit, dass sich beide Tätigkeite auf einen lebenden Organismus bezögen, daher seien die Auswirkungen von Behandlungsfehlern ähnlich.

Der vorliegend grob fehlerhaft handelnde Tierarzt habe einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der tierärztlichen Kunst begangen und Aufklärungserschwernisse verursacht, die die Beweisnot der Pferdehalterin vertieft hätte, so der BGH weiterhin.

Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes müsse nun vom Oberlandesgericht entschieden werden.

Tierarzthaftung

Tierarzthaftung: Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflicht

(OLG Hamm, 03.11.1999, Az.: 3 U 65/99)

Orientierungssatz

 1. Ein Tierarzt schuldet neben der Behandlung auch die Beratung und Aufklärung über deren Vor- und Nachteile, über etwaige Risiken und hat dabei die erkennbaren Interessen des Auftraggebers und die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes zu berücksichtigen (Anschluss BGH, 1982-01-19, VI ZR 281/79, NJW 1982, 1327). Die Beratungs- und Aufklärungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Komplikationen, mit denen normalerweise nicht gerechnet zu werden braucht (Anschluss BGH, 1980-03-18, VI ZR 39/79, NJW 1980, 1904).

2. Ein Tierarzt muss daher nicht auf das (bis zum Behandlungszeitpunkt nahezu unbekannte) Risiko der Todesfolge bei intramuskulärer Injektion (hier: des Medikamentes Prävakun) in den Hals eines Pferdes aufklären.

Sachverhalt:

Der Beklagte ist Tierarzt und wurde von der Klägerin, von Beruf Friesenpferdezüchterin, dazu beauftragt ihre fünfjährige Friesenstute mit dem Influenza-Impfstoff Cavallon IR zu impfen. Die Impfung sollte intramuskulär verabreicht werden. Unmittelbar nach der Injektion kollabierte die Stute. Der Beklagte injizierte intravenös daraufhin Prednisolon, ein Cortisonpräparat sowie Effortil, ein adrenalinartiges Präparat, woraufhin das Pferd verendete. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Zahlung von 70.000 DM nebst Zinsen in Anspruch und ging nach dem unterliegenden Urteil des Landgerichts, beim OLG Hamm in Berufung. 

Die Entscheidung des OLG Hamm:

Ebenso wie die Vorinstanz gab das Gericht der Klägerin nicht Recht. Für einen Schadensersatzanspruch aus Delikt (§ 823 BGB)http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html konnte das Gericht keinen Behandlungsfehler durch schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichten feststellen. Die Vorgehensweise des Beklagten entspräche bei einer Injektion dieser Art der Behandlung de lege artis, so der hinzugezogene Sachverständige. Dass der Beklagte nach der Injektion keinen Aspirations- oder „Ansaug“-versuch durchgeführt haben soll, wurde nicht als bewiesen erachtet. Zwar sei der Tod eines Tieres bei Injektionen dieser Art möglich, aber derart selten, dass dies in der Fachliteratur nahezu unbekannt sei. Die Vergabe von einem adrenalinhaltigen Medikament sei in dieser Lage die erforderliche Maßnahme gewesen, welche vorliegend auch durchgeführt wurde.

Eine ärztliche Beratungspflicht hat der Beklagte nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht verletzt. Diese beinhaltet zwar grundsätzlich die Aufklärung über Vor- und Nachteile der Behandlung und über etwaige Risiken und hat dabei die erkennbaren Interessen des Auftraggebers und die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes zu berücksichtigen (BGH NJW 1980, 1904). Dennoch wurde die mangelnde Vorwarnung auf das Todesrisiko des Pferdes nicht als Beratungsfehler angesehen, da sich die Beratungs- und Aufklärungspflicht nicht auf Komplikationen erstreckt, mit denen normalerweise nicht gerechnet zu werden braucht (BGH NJW 1980, 1904). Das zum Zeitpunkt der Behandlung bestandene Todesrisiko war keinem der Parteien auch nur im Ansatz bekannt und allgemein nahezu nicht zu erkennen. Das Gericht war der Ansicht, dass auch bei entsprechendem Hinweis des Beklagten über die theoretische Gefahr, das Verenden des Tieres nicht ausgeblieben wäre, da die Klägerin das Pferd bei derart geringem Risiko dennoch hätte impfen lassen und weiterhin auch bei ihren übrigen Pferden nicht meidet.