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Zoophilieverein

 Ein Zoophilieverein wird nicht in das Vereinsregister eingetragen

 

(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.12.2012, 12 W 69/12)

Der Sachverhalt:

Vorliegend begehrte ein Verein mit notariell beurkundeter Erklärung vom 05.04.2012 beim Amtsgericht Charlottenburg Eintragung ins Vereinsregister. Der Verein wirbt um Verständnis für sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Tier.

Zuvor hatte das AG Charlottenburg bereits zwei mal die Eintragung dieses Vereins abgewiesen.

So erfolgte auch im Juni 2012 die erneute Anmeldungsabweisung.

Gegen diesen Beschluss wurde vom Verein anschließend Beschwerde eingelegt, die letztendlich vom Kammergericht Berlin entschieden wurde.

Die Entscheidung der Gerichte:

Die Abweisung des AG Charlottenburg stützte sich auf die Sittenwidrigkeit der Satzung des Vereins. Eine zwischenmenschliche Sexualität sei anders als bei zoophilen Handlungen. Auch wenn vom Beteiligten Gegenteiliges angegeben sei, eine sittlich einwandfreie Handlung zum beiderseitigen Vergnügen sei zwischen Mensch und Tier nicht denkbar. Ein Tier könne nicht als menschlicher Partnerersatz dienen.

In der Beschwerde gegen die Entscheidung des AG Charlottenburg führte der Verein aus, dass seine Mitglieder bezeugen könnten, dass ihre Tiere solche sexuellen Handlungen genießen und dahingehend Befriedigung und Freude erfahren.

Dass ihnen die Möglichkeit genommen werde, ein Tier nicht als Partner anzusehen sei eine grobe Missachtung des Rechts zur freien Entfaltung der Persönlichkeit des Menschen und überdies der Würde des Tieres, als geliebtes Wesen anerkannt zu werden.

Es sei allein schon in der Tierwelt so, dass sich zwischen verschiedenen Tierarten auch gepaart werde, wie zB der Esel und das Pferd, wodurch ein Maultier entstehe.

Vom Amtsgericht Charlottenburg wurde daraufhin der Beschwerde nicht abgeholfen, sodass das Kammergericht in Berlin diesen Fall zu entscheiden hatte.

Das Kammergericht bestätigte jedenfalls, dass ein Verein nur ins Vereinsregister eingetragen werden könne, wenn die Satzung wirksam sei. Allerdings gelten für Satzungen allgemeine Bestimmungen aus §§ 134, 138 BGB.

Ein Verstoß gegen die guten Sitten (§138 BGB) liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft (sodann auch die vorliegende Satzung) gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Die Rechtsprechung habe bei der Auslegung auch den Umwelt- und Tierschutzauftrag des Art. 20 a GG zu berücksichtigen.

Daraus allein ergebe sich bereits eine Satzungsunwirksamkeit.

Unter anderem sei es Zweck des Vereins, in der Öffentlichkeit ein Verständnis für die körperliche Liebe zwischen Mensch und Tier zu fördern und die Akzeptanz sexueller Handlungen mit oder an einem Tier einschließlich eines Geschlechtsverkehrs zu steigern. Die Beschwerdeschrift des Vereins führt aus, dass „ es nur kranker Phantasie entspringen könne, dass sittlich einwandfreie zoophile Sexualhandlungen unmöglich sein sollen“.

Vom Kammergericht Berlin wird hingegen ausgeführt, dass der Beteiligte sich nicht auf die Aussagen seiner Mitglieder zu diesem Thema berufen könne, da die Rechtsordnung einen rechtlich beachtlichen von einem Tier geäußerten oder zu Erkennen gegebenen Willen nicht kennt.

Ferner verstößt der Verein gegen die Sittenordnung. Dies lasse sich aus § 184 a StGB herleiten.

Obwohl sexuelle Handlungen nach dem StGB nicht direkt strafbar sind, handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Sanktionierung eines Tabubruchs und dahingehend sogar ohne erforderlichen Beischlaf mit einem Tier um ein unmoralisches Verhalten. So müsse der Beischlaf mit einem Tier aus einem Erst-Recht-Schluss ebenfalls als Tabubruch gelten.

§ 184 a StGB, so das Kammergericht Berlin, verstößt auch nicht gegen das Recht der Vereinigungsfreiheit Art. 9 GG. Denn die Rechtsordnung gebietet es nicht, einem Verein, dessen Zweck nicht mit der vorliegenden Rechtsordnung vereinbar ist, als rechtsfähig anzuerkennen und mithin in das Vereinsregister einzutragen.

Auch werde das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit hierdurch nicht verletzt, denn dies stehe unter dem Vorbehalt einer Vereinbarkeit mit der Rechtsordnung. Bei einer Abwägung überwiege die staatliche Aufgabe des Schutzes der Tiere und der Sittenordnung. Der Staat müsse so das Instrument eines rechtsfähigen Vereins nicht für einen solchen Zweck zur Verfügung stellen, der mit dieser Aufgabe nicht vereinbar sei.

Mithin führe die festgestellte Teilnichtigkeit der Satzung des Vereins zu einer Gesamtnichtigkeit der Satzung, so dass der Verein nicht in das Vereinsregister einzutragen sei.

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