Nebenbestimmungen zur Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Nebenbestimmungen zur Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG – ein Lichtblick zu einem leidigen Thema

Es ist geradezu eine Unart zahlreicher Erlaubnisbehörden, Erlaubnisse nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG mit einer Vielzahl von Nebenbestimmungen zu versehen. Eine beliebte Variante ist die Auflage, dass an der Gruppenausbildung nur Hunde teilnehmen dürfen, die über einen bestimmten Impfschutz verfügen. Solche Auflagen sind besonders ärgerlich, weil sie in letzter Konsequenz dazu führen können, dass ein Hundetrainer Kunden abweisen muss, deren Hunde – oft aus gutem Grund – nicht über den in der Auflage genannten Impfschutz verfügen.

Das Schleswig Holsteinische VG hat eine solche Auflage in einer aktuellen Entscheidung, die wir erstritten haben, für rechtswidrig erklärt. Zwar nahm das Gericht an, dass solche Auflagen durch die Ermächtigung des § 11 II a TierSchG gedeckt sind, weil sie dem Schutz der Tiere dienen. Allerdings sah das Gericht die Auflage im Urteilsfall als unverhältnismäßig an, was eben auch zur Rechtswidrigkeit der Auflage führt.

Das Gericht begründet diese Einschätzung insbesondere mit folgenden Erwägungen:

Ein Hundetrainer ist nicht in der Lage, den Impfstatus jedes Hundes zuverlässig festzustellen. Dies gilt umso mehr als der medizinisch sinnvolle Impfschutz maßgeblich durch die individuelle Situation eines Hundes bestimmt wird.

Die Kontrolle des Impfstatus setzt zunächst eine Identitätsfeststellung des Hundes mit einem speziellen Lesegerät voraus, über das Hundetrainer typischerweise nicht verfügen.

Es ist einem Hundetrainer unzumutbar, den Impfstatus der von ihm ausgebildeten Hunde über den gesamten Zeitraum der Ausbildung – oft viele Jahre – zu überwachen und zu dokumentieren.

Schon nicht durch die Ermächtigung des § 11 II a TierSchG gedeckt sind Auflagen, die nur die Teilnahme von Hunden am Gruppentraining zulassen, die entwurmt und frei von Ektoparasiten sind (solche Auflagen existieren tatsächlich!). Zudem sind solche Auflagen unverhältnismäßig, weil 100 %-ige Freiheit von Parasiten objektiv nicht erreichbar ist.

Das VG Ansbach hat zwar anders als das Schleswig Holsteinische VG eine „Impf-Auflage“ für rechtmäßig erklärt. Allerdings waren dem Gericht offensichtlich die tatsächlichen Schwierigkeiten und Konsequenzen einer solchen Auflage nicht bewusst, die das Schleswig Holsteinische VG zutreffend dazu veranlasst haben, solche Auflagen als unverhältnismäßig zu qualifizieren.

Auch wenn es jeweils auf die konkrete Ausgestaltung einer „Impf-Auflage“ ankommt, dürften solche Auflagen in den allermeisten Fällen rechtlich problematisch, wenn nicht rechtswidrig sein.

Copyright Dr. Eugène Beaucamp

(Rechtsanwalt)

§ 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG Hundetrainer

§ 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG – das ganz spezielle Geschäftsmodell einer/eines besonders geschäftstüchtigen externen Sachverständigen

Viele Erlaubnisbehörden ziehen zu den „Fachgesprächen“ externe Sachverständige hinzu, die letztlich darüber bestimmen, wer besteht und wer nicht. Die Amtstierärzte sind meist nur stille Beobachter.

Ein(e) externe(r) Sachverständiger, der/die vorzugsweise von Erlaubnisbehörden in Hessen und Rheinland-Pfalz hinzugezogen wird, scheint ein sehr spezielles Geschäftsmodell entwickelt zu haben, das seine/ihre Tätigkeit als externe(r) Sachverständige(r) in Erlaubnisverfahren nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG in geradezu idealer Weise mit seinen/ihren privaten Aktivitäten als Anbieter von Seminaren und Fortbildungen für Hundetrainer verbindet: Antragsteller, die – häufig mit einem negativen Ergebnis – an Fachgesprächen teilgenommen haben, an denen diese(r) externe Sachverständige beteiligt war, erhalten e-mails, mit denen der/die Sachverständige für Seminare wirbt, die sich an Hundetrainer richten – ein Synergieeffekt der ganz besonderen Art.

Diese wirklich dreiste Praxis ist unter verschiedenen Gesichtspunkten auch rechtlich unhaltbar.

Dies gilt zunächst für die Verwendung personenbezogener Daten von Antragstellern für private wirtschaftliche Interessen des/der externen Sachverständigen.

Des Weiteren stellt diese Praxis die Unbefangenheit und Unparteilichkeit des/der externen Sachverständigen in Frage. Wer Seminare an Hundetrainer verkauft, die er zuvor beim Fachgespräch hat „durchfallen“ lassen, verfolgt offensichtlich eigene wirtschaftliche Interessen, die eine unbefangene und unparteiliche Bewertung eines Fachgesprächs unmöglich erscheinen lassen.

Der/die externe Sachverständige ist damit nicht mehr tragbar; seine/ihre Hinzuziehung zu Fachgesprächen ist rechtswidrig.

Wir möchten dafür sorgen, dass diese(r) externe Sachverständige zukünftig nicht mehr zu Fachgesprächen hinzugezogen wird. Hierfür benötigen wir möglichst viele Beispielsfälle. Wir bitten deshalb alle Betroffenen, uns ihre Fälle zu schildern. Wir werden dann geeignete Schritte einleiten.

Hundetrainer § 11 I S.1 Nr. 8 f) TierSchG

Hundetrainer § 11 I S.1 Nr. 8 f) TierSchG

Ist der Wechsel des Geschäftssitzes eine Lösung……-

 

Hundetrainer § 11 I S.1 Nr. 8 f) TierSchG. Die Einführung der Erlaubnispflicht für Hundetrainer gemäß § 11 I S.1 Nr. 8 f) TierSchG (Hundetrainer § 11 I S.1 Nr. 8 f) TierSchutzG hat bundesweit zu beträchtlicher Rechtsunsicherheit geführt, weil einheitliche Regelungen für die Anwendung und Durchführung des Gesetzes fehlen. Konsequenz ist, dass letztlich jede Behörde „macht, was sie will“. Das gilt insbesondere für den Sachkundenachweis. Manche Behörden stellen sehr hohe – mehr oder weniger sinnvolle – theoretische Anforderungen: Die Sachkunde muss von allen Antragstellern ohne Rücksicht auf Vorqualifikationen oder Praxiserfahrung durch Prüfungen und Prüfungsgespräche nachgewiesen werden. Andere Behörden verfolgen einen eher praxisorientierten Ansatz, in dem sie etwa auch eine erwiesenermaßen langjährige erfolgreiche Tätigkeit als Hundetrainer als ausreichenden Sachkundenachweis akzeptieren (Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes lässt „langjährige Berufspraxis“ als Sachkundenachweis im Sinne von § 4 TierSchG (Töten von Tieren) ausdrücklich zu, Tz. 3.2.2). Es kann also sein, dass unmittelbar aneinandergrenzende Kommunen sehr unterschiedliche Anforderungen an den Sachkundenachweis von Hundetrainern stellen, die die Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG beantragen. Dieser rechtlich unhaltbare Zustand birgt auch Chancen, die der Gesetzgeber sicher nicht wollte, die letztlich aber Folge der handwerklichen Fehler des § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG sind.

Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG richtet sich nach § 3 I Nr. 2 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz). Nach dieser Vorschrift ist in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Im Klartext heißt das vereinfacht: Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG ist die Behörde der Kommune etc. örtlich zuständig, in deren Bereich sich der Sitz einer Hundeschule befindet oder ein Trainer seine Tätigkeit im Wesentlichen ausübt.

Damit können sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. Wer nämlich in der Lage ist, den Sitz seines Unternehmens zu verlegen oder den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit als Hundetrainer dauerhaft zu verlagern, kann Einfluss darauf nehmen, welche Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG örtlich zuständig ist. Auf diese Weise kann man zugleich Einfluss darauf nehmen, welche Anforderungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG erfüllt werden müssen. Für den Geltungsbereich der Erlaubnis ist dies ohne Belang. Die Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG gilt ohne Rücksicht auf die Behörde, die sie erteilt hat, bundesweit.

Letztlich muss in jedem Einzelfall anwaltlich geprüft werden, ob diese Gestaltungsmöglichkeit eine Option ist und sich der damit verbundene Aufwand lohnt. Wer sich für diese Option entscheidet, sollte sicherstellen, dass die zuständigkeitsbegründenden Umstände – Sitz des Unternehmens, Ort der Tätigkeit – zweifelsfrei nachweisbar sind. Die Behörden werden diese Sachverhalte vermutlich intensiv prüfen, um einen „Erlaubnis-Tourismus“ zu verhindern.