Erhöhung der Hundesteuer um rund 80€ rechtmäßig?

Hundesteuer um rund 80€ ist rechtmäßig

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 06.03.2017
– 1 K 919/16.WI –

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Erhöhung der Hundesteuer um circa 80€ pro Hund und Jahr für rechtmäßig erachtet.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei der Hundesteuer um eine sogenannte Aufwandssteuer handele, deren Anknüpfungspunkt der persönliche Aufwand des Steuerpflichtigen ist und nicht der Aufwand, der der Gemeinde durch die Hunde entsteht. Aufwendungen, die ein Hundehalter für sein Tier aufwendet, gehen über das hinaus, was der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs diene und könne somit die Erhebung einer solchen Steuer rechtfertigen. Die Steuer ist auch nicht zweckgebunden, sondern diene allein der kommunalen Einnahmebeschaffung.

Ob die Kommune auch andere Tierarten wie Katzen oder Pferde besteuert, unterliegt ihrem Ermessen und verstößt damit auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, insbesondere auch, weil durch Hunde die Allgemeinheit mehr belastet werde als durch andere Tierarten.

Schließlich war das Gericht der Ansicht, dass die Erhöhung von 98 € auf 180 € auch keine erdrosselnde Wirkung habe und somit nicht unverhältnismäßig sei, da die monatliche Mehrbelastung von etwa 15€ im Verhältnis zu dem finanziellen Aufwand für die Hundehaltung als solche gering sei.

Unzumutbare Nachteile könnten im Einzelfall, nach den in der Hundesteuersatzung vorgesehenen Ermäßigungen und Befreiungen abgewendet werden.

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Susan Beaucamp

Rechtsanwältin

Änderungen am Thüringer Tiergefahrengesetz geplan

Änderungen am Thüringer Tiergefahrengesetz geplant – Wesenstest für gefährliche Hunde

Das Land Thüringen plant eine Änderung des Tiergefahrengesetzes. Durch diese Änderungen soll eine Balance zwischen der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und den Interessen der Hundehalter gefunden werden.

Der Gesetzesentwurf wurde am 14. März 2017 dem thüringischen Landtag zugeleitet und sieht unter anderem vor, dass sogenannte Listenhunde durch einen Wesenstest ihre vermutete Gefährlichkeit im Einzelfall widerlegen können.

Die Liste gefährlicher Rassen bleibt jedoch grundsätzlich bestehen, da sich bei den dort genannten Rassen in der Vergangenheit eine erhöhte Gefährlichkeit gezeigt hätte und dadurch potentielle Opfer von Beißattacken, wie Kinder und Senioren, geschützt werden sollen. (die Statistik würde ich gerne sehen!)

Der Wesenstest wird auch für Hunde anderer Rassen möglich sein, die aufgrund ihres konkreten Verhaltens zuvor als gefährlich eingestuft wurden. Dabei soll aber nicht jeder Hundebiss schon zu einem Wesenstest führen, sondern nur dann, wenn sich ein übersteigertes Aggressionspotential des Hundes gezeigt hat und nicht nur geringfügige Verletzungen hervorgerufen wurden. (das ist sicherlich sinnvoll)

Nach erfolgreich absolviertem Wesenstest, hat die zuständige Behörde dann eine Bescheinigung über die Ungefährlichkeit des Hundes auszustellen. Bei Vorliegen von konkreten Informationen über die Gefährlichkeit eines Hundes, werden die Behörden in Zukunft dazu verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu überprüfen.

Außerdem soll es Hundehaltern, unabhängig von der Rasse des Hundes, verboten werden, durch bestimmte Verhaltensweisen das Angriffs- und Kampfpotential ihrer Hunde zu steigern oder sie dazu aufzumuntern.

Zuletzt sieht der Gesetzesentwurf auch Lockerungen der Pflicht zur Unfruchtbarmachung vor. Ausnahmen können nach dem Ermessen der Behörden zum Beispiel gemacht werden, wenn der Hund schon alt oder krank ist und eine Operation möglicherweise nicht überstehen würde.

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Susan Beaucamp

Rechtsanwältin

Nebenbestimmungen zur Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Nebenbestimmungen zur Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG – ein Lichtblick zu einem leidigen Thema

Es ist geradezu eine Unart zahlreicher Erlaubnisbehörden, Erlaubnisse nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG mit einer Vielzahl von Nebenbestimmungen zu versehen. Eine beliebte Variante ist die Auflage, dass an der Gruppenausbildung nur Hunde teilnehmen dürfen, die über einen bestimmten Impfschutz verfügen. Solche Auflagen sind besonders ärgerlich, weil sie in letzter Konsequenz dazu führen können, dass ein Hundetrainer Kunden abweisen muss, deren Hunde – oft aus gutem Grund – nicht über den in der Auflage genannten Impfschutz verfügen.

Das Schleswig Holsteinische VG hat eine solche Auflage in einer aktuellen Entscheidung, die wir erstritten haben, für rechtswidrig erklärt. Zwar nahm das Gericht an, dass solche Auflagen durch die Ermächtigung des § 11 II a TierSchG gedeckt sind, weil sie dem Schutz der Tiere dienen. Allerdings sah das Gericht die Auflage im Urteilsfall als unverhältnismäßig an, was eben auch zur Rechtswidrigkeit der Auflage führt.

Das Gericht begründet diese Einschätzung insbesondere mit folgenden Erwägungen:

Ein Hundetrainer ist nicht in der Lage, den Impfstatus jedes Hundes zuverlässig festzustellen. Dies gilt umso mehr als der medizinisch sinnvolle Impfschutz maßgeblich durch die individuelle Situation eines Hundes bestimmt wird.

Die Kontrolle des Impfstatus setzt zunächst eine Identitätsfeststellung des Hundes mit einem speziellen Lesegerät voraus, über das Hundetrainer typischerweise nicht verfügen.

Es ist einem Hundetrainer unzumutbar, den Impfstatus der von ihm ausgebildeten Hunde über den gesamten Zeitraum der Ausbildung – oft viele Jahre – zu überwachen und zu dokumentieren.

Schon nicht durch die Ermächtigung des § 11 II a TierSchG gedeckt sind Auflagen, die nur die Teilnahme von Hunden am Gruppentraining zulassen, die entwurmt und frei von Ektoparasiten sind (solche Auflagen existieren tatsächlich!). Zudem sind solche Auflagen unverhältnismäßig, weil 100 %-ige Freiheit von Parasiten objektiv nicht erreichbar ist.

Das VG Ansbach hat zwar anders als das Schleswig Holsteinische VG eine „Impf-Auflage“ für rechtmäßig erklärt. Allerdings waren dem Gericht offensichtlich die tatsächlichen Schwierigkeiten und Konsequenzen einer solchen Auflage nicht bewusst, die das Schleswig Holsteinische VG zutreffend dazu veranlasst haben, solche Auflagen als unverhältnismäßig zu qualifizieren.

Auch wenn es jeweils auf die konkrete Ausgestaltung einer „Impf-Auflage“ ankommt, dürften solche Auflagen in den allermeisten Fällen rechtlich problematisch, wenn nicht rechtswidrig sein.

Copyright Dr. Eugène Beaucamp

(Rechtsanwalt)

§ 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG Hundetrainer

§ 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG – das ganz spezielle Geschäftsmodell einer/eines besonders geschäftstüchtigen externen Sachverständigen

Viele Erlaubnisbehörden ziehen zu den „Fachgesprächen“ externe Sachverständige hinzu, die letztlich darüber bestimmen, wer besteht und wer nicht. Die Amtstierärzte sind meist nur stille Beobachter.

Ein(e) externe(r) Sachverständiger, der/die vorzugsweise von Erlaubnisbehörden in Hessen und Rheinland-Pfalz hinzugezogen wird, scheint ein sehr spezielles Geschäftsmodell entwickelt zu haben, das seine/ihre Tätigkeit als externe(r) Sachverständige(r) in Erlaubnisverfahren nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG in geradezu idealer Weise mit seinen/ihren privaten Aktivitäten als Anbieter von Seminaren und Fortbildungen für Hundetrainer verbindet: Antragsteller, die – häufig mit einem negativen Ergebnis – an Fachgesprächen teilgenommen haben, an denen diese(r) externe Sachverständige beteiligt war, erhalten e-mails, mit denen der/die Sachverständige für Seminare wirbt, die sich an Hundetrainer richten – ein Synergieeffekt der ganz besonderen Art.

Diese wirklich dreiste Praxis ist unter verschiedenen Gesichtspunkten auch rechtlich unhaltbar.

Dies gilt zunächst für die Verwendung personenbezogener Daten von Antragstellern für private wirtschaftliche Interessen des/der externen Sachverständigen.

Des Weiteren stellt diese Praxis die Unbefangenheit und Unparteilichkeit des/der externen Sachverständigen in Frage. Wer Seminare an Hundetrainer verkauft, die er zuvor beim Fachgespräch hat „durchfallen“ lassen, verfolgt offensichtlich eigene wirtschaftliche Interessen, die eine unbefangene und unparteiliche Bewertung eines Fachgesprächs unmöglich erscheinen lassen.

Der/die externe Sachverständige ist damit nicht mehr tragbar; seine/ihre Hinzuziehung zu Fachgesprächen ist rechtswidrig.

Wir möchten dafür sorgen, dass diese(r) externe Sachverständige zukünftig nicht mehr zu Fachgesprächen hinzugezogen wird. Hierfür benötigen wir möglichst viele Beispielsfälle. Wir bitten deshalb alle Betroffenen, uns ihre Fälle zu schildern. Wir werden dann geeignete Schritte einleiten.

Schmerzensgeld nach Hundebiss

Schmerzensgeld nach Hundebiss – Das gesetzliche Fundament

Der Hund gilt als bester Freund des Menschen. Dennoch ist er in seinen Ursprüngen ein Raubtier. Auf dieser Grundlage und in Folge falscher Haltung kommt es jährlich zu 30.000 bis 50.000 Bissunfällen. In diesem Zusammenhang steht meist eine Schmerzensgeldzahlung. Nach welchem gesetzlichen Fundament und von wem diese gezahlt werden muss, klärt der folgende Text.

Der § 253 BGB hält den Schadensersatzanspruch nach einem Hundebiss fest. Dort wird dieser als immaterieller Schadensersatz beschrieben, der definiert wird als:

  • Verletzung des Körpers,
  • Beeinträchtigung der Gesundheit,
  • Schädigung der Freiheit oder
  • Behinderung der sexuellen Selbstbestimmung.

Tritt eine dieser Folgen ein, muss der Schädiger eine sogenannte Ausgleichsfunktion übernehmen. Das bedeutet, dass der Schädiger einen finanziellen Ausgleich durch die Zahlung einer billigen Entschädigung übernehmen muss. Da bei einem Hundebiss meist eine körperliche Schädigung eintritt, lässt sich die Summe des Schmerzensgeldes nur schwer messen. Daher liegt die Entscheidung über die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes bei dem Gericht. Dieses muss diverse Faktoren berücksichtigen. Entscheidend sind stets die Einzelheiten des jeweiligen Falles. Dazu gehören z.B. eventuelle psychische Störungen, die in Folge des Hundebisses aufgetreten sind sowie die Dauer der Verletzung und der Schweregrad der Schmerzen.

Im Falle eines Hundebisses fällt das Schmerzensgeld häufig sehr hoch aus, da die Bildung von Narben einem charakteristischen Dauerschaden darstellt. Hinzu kommen Ängste, die das Opfer nach einem Hundebiss häufig entwickelt und deshalb in permanenter Sorge lebt. Da sich solche psychischen Beeinträchtigungen erheblich auf die Lebensführung auswirken und den Betroffenen in seinem Alltag enorm einschränken, fällt das Schmerzensgeld in der Regel relativ hoch aus.

Die Schadensersatzsumme wird vom Halter des Hundes gezahlt. Laut einer Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahr 2012 entfaltet die Gefährderhaftung für den Halter auch dann seine Wirksamkeit, wenn sich der Hund während des Angriffes in der Obhut einer anderen Person befindet. Demnach kann z.B. ein Tierarzt nicht verpflichtet werden, das Schmerzensgeld nach einem Hundeangriff zu zahlen, da dieser im Sinne des Behandlungsvertrages im Auftrag des Halters handelt.

Im § 834 BGB ist hingegen die Tierhüterhaftung geregelt. Diese bezieht sich auf Personen, die vertraglich dazu verpflichtet sind, die Aufsicht über einen Vierbeiner für einen anderen zu übernehmen. Im Falle eines Angriffes durch den Hund, muss diese Person Schäden gegenüber einem Dritten zahlen. Der sogenannte Tierhüter haftet jedoch nicht allumfassend. Folgende Ausnahmen gelten:

  • Ist dem Hüter keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last zu legen, so kann er für die vom Hund verursachten Verletzungen nicht zur Verantwortung gezogen werden.
  • Wäre die Beeinträchtigung auch dann entstanden, wenn die vertraglich bestimmte Aufsichtsperson sorgfältig gehandelt hätte, so entfällt die Haftung.

Weitere Informationen zum Thema „Schmerzensgeld nach Hundebiss“ finden Sie hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.schmerzensgeldtabelle.net viele weitere Ratgeber und Informationen zu allgemeinen Anspruchsgrundlagen vom Schmerzensgeld sowie zu den verschiedenen Verletzungsarten und dem Schmerzensgeld im Ausland.

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