Entlaufener Rauhaardackel muss zurück zu rechtmäßigem Eigentümer

Entlaufener Rauhaardackel muss zurück zu rechtmäßigem Eigentümer

LG Potsdam, Urteil vom 10.08.2016, 6 S 18/16

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um eine Dackelhündin, welche ihre ersten Lebensmonate bei einer Familie aus der Nähe von Brandenburg verbrachte. Sie trug zu dieser Zeit den Namen „Bonny von Beelitz“.

Der Mann jener Familie bekam den Rauhaardackelwelpen damals von seiner Frau zum 70. Geburtstag geschenkt. Jedoch währte diese Freude nicht lange, als der Hund im Jahre 2012 noch seinem Herrchen entlief.

Einen Tag später wurde Bonny per Zufall von Urlaubern nahe einer Autobahnauffahrt aufgelesen. Dabei trug die Hündin weder ein Halsband, noch eine Marke.

Sie beschlossen dem jungen Hund ein Zuhause zu geben und so zog „ursprünglich Bonny“ als „Lulu“ nach Bayern.

Doch nun, vier Jahre später, erfuhr das bayerische Ehepaar von Lulus wirklicher Herkunft.

Sie wollten bei einem Züchter neue Papiere für Lulu beantragen, als sie sich einen zweiten Dackel anschafften, dabei erfuhren sie von ihrer ursprünglichen Lebensgeschichte.

Ein Rechtsstreit entfachte, da Lulus ursprüngliche Familie nicht auf die Rückkehr ihres Hundes verzichten wollte.

Die Entscheidung des Landgerichts:

Das Landgericht Potsdam entschied am Mittwoch, den 10.08.2016 über das Schicksal des Rauhaardackels.

Lulu wird zu ihrer alten Familie zurück gehen.

Im Zuge der Rückgabe des Tieres müssen die ursprünglichen Besitzer, der Jäger und seine Frau aus der Nähe von Brandenburg, eine Entschädigung in Höhe von 3.271,16 € leisten. Diese soll die Kosten für Hundefutter, Tierarzt und ähnliche Aufwendungen, die das bayerische Ehepaar getätigt hat kompensieren.

Aber sie müssen die Hündin in jedem Fall herausgeben.

Problematisch gestaltete sich im vorliegenden Fall, dass die neuen Besitzer, als sie den Dackel fanden, nicht das Ordnungsamt einschalteten, was sie hätten tun sollen. Mithin hätten sie unrechtmäßig gehandelt.

Denn gem. § 985 BGB kann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Das Ehepaar aus Bayern ist unzweifelhaft der momentane Besitzer des Hundes.

Und seine alten Besitzer haben das Eigentum an dem Hund nie aufgeben wollen. Obwohl dieser weggelaufen ist, bestünde die Eigentumslage unbeschadet weiter.

Denn eine Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB fand hier nicht statt, dem Mann aus Potsdam war der Hund nur entlaufen. Eine Eigentumsaufgabe wird jedoch nur angenommen, wenn sie offensichtlich ist, was im vorliegenden Falle zu verneinen ist.

So entstand kein Rechtsgrund für die neuen Besitzer, das Tier zu behalten.

Bei dem Hund handelt es sich nach dem Gesetz auch um eine „Sache“ im Sinne des § 985 BGB.

Vor Gericht beteuerte das Ehepaar aus Bayern, dass sie auf verschiedensten Wege nach den Ur-Besitzern gesucht hätten, zudem habe die Hündin weder Halsband noch Marke gehabt. Dadurch, dass die Polizeistreife den Dackel nicht habe an sich nehmen wollen, hätten sie beschlossen, das Tier bei sich aufzunehmen.

Die Justizsprecherin erklärte in ihrer Mitteilung, dass dem Gericht eine einvernehmliche Lösung im Sinne des „Hunde-Wohls“ lieber gewesen sei, jedoch habe weder die alte, noch die neue Familie auf das Tier verzichten wollen. So muss Lulu nach viereinhalb Jahren aus ihrer Familie wieder zurück in ihr altes Leben gehen.

Auslandstierschutz und Transporte

Vorschriften für gewerbsmäßige Tiertransporte – Geltung auch für Tierschutzvereine

Dies sollte alle Tierschutzvereine, die einen sogenannten Auslandstierschutz betreiben, insbesondere Hunde aus dem Ausland nach Deutschland transportieren und vermitteln, interessieren.

 

VG Schleswig, Urteil vom 17.08.2011, 1 A 31/10

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2012, 4 LB 11/11

BVerwG, Urteil vom 09.04.2014, 3 C 2.13

(EuGH, Urteil vom 03.12.2015, C-301/14)

BVerwG, Urteil vom 07.07.2016, 3 C 23.15

Auslandstierschutz und Transporte

Das Thema:

Grundsätzlich war vorliegend die Frage zu klären, ob gemeinnützige Tierschutzvereine bei ihrer Arbeit auch die unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften über gewerbsmäßige Tiertransporte zu beachten haben. Die Klärung einiger unionsrechtlicher und auch nationaler Begriffe innerhalb dieser Vorschriften und dahingehend auch die Anwendung auf jene gemeinnützige Vereine war problematisch und wurde mithilfe des nachgehenden Falles letztendlich erreicht.

Der hier in Rede stehende Tierschutzverein  ist ein gemeinnütziger und eingetragener Verein mit Sitz in Schleswig-Holstein, der 2007 gegründet wurde. Dieser übernimmt von Tierschutzvereinen, Tierschutzorganisationen oder Tierschützern im europäischen Ausland, vorwiegend Ungarn, Hunde und vermittelt sie an Pflegestellen oder als Direktvermittlung an Personen innerhalb Deutschlands weiter. Unterstützung findet der Verein hauptsächlich mit Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Zudem wird bei der Vermittlung eines Hundes eine sogenannte „Schutzgebühr“ erhoben.

Bei Klageerhebung belief sich die Schutzgebühr auf 270 € pro Hund.

Im Januar 2009 wurden von Seiten des Tierschutzvereins 39 Hunde von Ungarn nach Deutschland verbracht. Infolge eines aufgekommenen Zweifels am Gesundheits- und Impfstatus eines der Hunde wurde vom Ministerium ein Rundschreiben verfasst, in welchem die örtlich zuständigen Veterinärämter angewiesen wurden, alle Tiere jenes Transports zu überprüfen.

Seitens des Ministeriums, welches als Fachaufsichtsbehörde über die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften im Land Schleswig-Holstein wacht, wurde die Ansicht vertreten, dass das vom Tierschutzverein organisierte Verbringen bzw. Einführen von Heimtieren nach Deutschland nicht durch die erleichterten Bedingungen der EG-Verordnung Nr. 998/2003 gedeckt sei, nachdem bei nicht gewerbsmäßigem Handeln mildere Bedingungen gelten, zB könne im normalen Reiseverkehr ein Welpe ohne gültigen Tollwutschutz innerhalb der EU reisen, sofern sie an ihrem Geburtsort gehalten wurden, ohne mit wildlebenden, möglicherweise mit Tollwut infizierten Tieren in Kontakt getreten waren. (Diese wurde 2013 allerdings ohnehin durch die EU Verordnung Nr. 576/2013 aufgehoben)

Allerdings unterlägen sie nach Ansicht des Ministeriums den Vorschriften des unionsrechtlichen Handelsverkehrs und insbesondere auch der tierseuchenrechtlichen Anzeige- und Registrierungspflicht gem. § 4 BmTierSSchV, weil es sich bei dem Transport und der Vermittlung der Tiere um eine wirtschaftliche Tätigkeit handele. Der Tierschutzverein hätte demnach für seine Vermittlungstätigkeit auch eine tierschutzrechtliche Erlaubnis benötigt.

Vorliegend war es nun fraglich, welche Anforderungen an die Verbringung der Hunde von Ungarn nach Deutschland durch den streitgegenständlichen Verein  zu stellen waren. Dabei kam es zum einen auf die Auslegung des Unionsrecht an, und wie dieses dann in das nationale Recht umzusetzen war.

Betroffene Normen:

Im Unionsrecht:

Aus der Verordnung Nr. 1/2005:

beispielsweise:

in den Erwägungsgründen der Verordnung wichtig:

(12) Der Transport zu kommerziellen Zwecken beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen unmittelbar ein Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erfolgt. Er schließt insbesondere auch Fälle ein, in denen direkt oder indirekt ein Gewinn entsteht bzw. angestrebt wird.

Art. 1 Absätze 1 und 5:

(1) Diese Verordnung regelt den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden.

(5) Diese Verordnung gilt nicht für den Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird …“

Richtlinie 90/425

Art. 1:

..

Diese Richtlinie gilt nicht für die Veterinärkontrollen bei der nicht gewerbsmäßigen innergemeinschaftlichen Verbringung von Heimtieren, die eine natürliche Person begleiten, die die Verantwortung für die Tiere während der Verbringung trägt.

Art. 12:

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Unternehmer, die den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren bzw. Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 betreiben,

a) gehalten sind, sich auf Verlangen der zuständigen Behörde vorab in einem öffentlichen Verzeichnis registrieren zu lassen;

b) Buch führen über die Lieferung und im Fall der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) genannten Empfänger die weitere Bestimmung der Tiere oder Erzeugnisse.

Diese Buchführung ist während eines von der zuständigen nationalen Behörde zu bestimmenden Zeitraums aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Aus dem deutschen Recht:

§ 4 BmTierSSchV:

Wer gewerbsmäßig

Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder

2. Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren

will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.

Wichtige Worte bei den gezeigten Vorschriften waren vor allem:

Gewinnerzielungsabsicht

wirtschaftliche Tätigkeit

Unternehmer

innergemeinschaftlicher Handel

gewerbsmäßig

Der Verfahrensgang:

Der Tierschutzverein wehrte sich gegen die Behauptung, er unterstünde den betreffenden Vorschriften. Als Grund führte er an, dass dabei ein gewerbliches Handeln vorausgesetzt würde. Dies würde vorliegend aber nicht zutreffen. Vom Verein werden Hunde nicht in diesem Sinne „verkauft“. Zum gewerblichen Handeln fehle ihm außerdem jegliche Gewinnerzielungsabsicht.

So begann der ganze Rechtsstreit. Alles drehte sich um die Frage, wie die genannten Vorschriften auszulegen sind. Wann ist eine Tätigkeit wirtschaftlich, wann ist ein innergemeinschaftlicher Handel vorhanden, was ist gewerbsmäßig bei einem Tierschutzverein?…..

Der Tierschutzverein erhob vor dem Verwaltungsgericht Schleswig Klage gegen die Auslegung der Vorschriften seitens der Behörden. Ohne Erfolg.

Nach Ansicht der Richter setze das EU-Recht für die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht zwingend eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Durch die Abgabe von Hunden gegen Entgelt werde der Verein wirtschaftlich tätig. Zudem sei ein weiteres Indiz für einen handelsgeschäftlichen Charakter, dass die Preise auf dem freien Markt für Hunde, wie bei Züchtern oder anderen Händlern, nicht wesentlich von den 270 € Schutzgebühr des Tierschutzvereins abweichen.

Insbesondere könne hinsichtlich des deutschen Rechts bei dem tierschutzrechtlichen „Gewerbebegriff“ nicht von dem des allgemeinen Gewerberechts Gebrauch gemacht werden.

Der allgemeine Gewerbebegriff setze zwar eine Gewinnerzielungsabsicht voraus, im Umfeld des Tierschutzes jedoch müsse der Gewerbebegriff als Erreichung der Ziele des Tierschutzgesetzes dienen. Es sei notwendig, aber auch ausreichend, dass eine selbstständige, dauerhafte und planmäßige Tätigkeit vorliege, deren Umfang höhere tierschutzrechtliche Anforderungen notwendig mache. Vorliegend wäre die Schutzgebühr ein Indiz für den Gewerbebegriff.

Nach diesem Urteil legte der Verein Berufung ein. Doch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Anschließend folgte ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 2014.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig schließlich bat den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg um ein Vorabentscheidungsverfahren hinsichtlich der Auslegung ihrer unionsrechtlichen Bestimmungen.

Vor allem drehte es sich dabei um die Auslegung der EG-Verordnung Nr. 1/2005 (Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport) und der Richtlinie 90/425/EWG (Regelungen der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren).

Die Vorlagefragen vom Bundesverwaltungsgericht an den EuGH lauteten:

1. Ist es im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2005 ein Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, wenn dieser Transport von einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein durchgeführt wird und dazu dient, herrenlose Hunde an Dritte gegen ein Entgelt (Schutzgebühr“) zu vermitteln, das

a) hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,

b) über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?

2. Liegt ein innergemeinschaftlich Handel treibendes Unternehmen im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 90/425 vor, wenn ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein herrenlose Hunde nach Deutschland verbringt und an Dritte gegen ein Entgelt (Schutzgebühr“) vermittelt, das

a) hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,

b) über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?“

(Urteil vom 03.12.2015, C-301/14)

Der EuGH stellte daraufhin klar, dass ein gemeinnütziger Verein auch dann im Sinne der Verordnung wirtschaftlich tätig werde, wenn er einen Gewinn weder anstrebe noch erziele!Demnach würde es sich auch um eine ‚wirtschaftliche Tätigkeit“ handeln, wenn (wie im vorliegenden Fall) die Tiere ohne Gewinnabsicht lediglich zu einem kostendeckenden Betrag abgegeben würden. Zur Frage, wann eine Person als Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Handel betreibe, äußerte sich der EuGH dahingehend, dass der Verein zwar einen innergemeinschaftlichen Handel betreibe, dass es jedoch problematisch sei, ihn direkt als Unternehmer zu bezeichnen. Allerdings sei die Art der Vermittlung in einem gewissen Grad ähnlich einem Tierhandel, sodass zunächst eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne der Richtlinie gegeben sei.

Die von der Richtlinie geforderte Registrierungs- und Buchführungspflicht knüpfe vor allem an die Taten des Unternehmers an, nicht an die „Unternehmerperson“ selbst. Die Tat eines Unternehmers ist aber nach der Richtlinie das innergemeinschaftliche Handeln, welches im Falle eines gemeinnützigen Tierschutzvereins jedenfalls bejaht werden müsse.

Nachdem zu dem Vorabentscheidungsverfahren das Urteil des EuGH erschien, wurde nun letztendlich ein abschließendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gefällt.

Auch Tierschutzvereine müssen bei ihrer Vermittlung herrenloser Hunde aus dem Ausland die für gewerbsmäßige Tiertransporte geltenden Vorschriften beachten.

Durch das Vorabentscheidungsverfahren des EuGH wurde klar gestellt, dass die europarechtlichen Vorschriften zu beachten seien.

Nun klärte das Bundesverwaltungsgericht auch, dass eine Anzeigepflicht nach § 4 BmTierSSchV bestünde. Jene Vorschrift diene dem Tierseuchenschutz.Nach dem Urteil des EuGH ist der Begriff „gewerbsmäßig“, wie in § 4 BmTierSSchV genannt, richtlinienkonform auszulegen, das heißt nach EU-Recht. Grundsätzlich steht das Unionsrecht neben dem nationalen Recht. Jedoch dürfen die Mitgliedstaaten keine nationalen Rechtsvorschriften anwenden, die im Widerspruch zum EU-Recht stehen (sogenannter Vorrang des EU-Rechts). Dies ist ein wesentlicher Grundsatz.

Vorliegend handelt es sich um die Auslegung eines Begriffes, wurde er im Unionsrecht abschließend geklärt, so kann er nicht in nationalem Recht anders gedeutet werden.Es reiche dabei auch, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, das Tier an Dritte zu vermitteln, die einen Betrag errichten, der grundsätzlich die entstandenen Kosten deckt.

Ein Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

Der Tierschutzverein habe daher auch beispielsweise bei lange andauernden Transporten jene Bestimmungen zu beachten, die das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere schützen sollen, wie Pausenzeiten und Bedingungen innerhalb des Transporters.

Fazit:

Durch dieses Urteil wurde nun klargestellt, dass auch die gemeinnützigen Tierschutzvereine den erhöhten Anforderungen für gewerbsmäßige Tiertransporte gerecht werden müssen. Lange war es fraglich, wie die vorher genannten Begriffe gewertet werden, unter welche Vorschriften ein solcher Verein nun fällt. Dieser Ungewissheit ist nun ein Ende gesetzt.

Allerdings wurde ohnehin vom deutschen Gesetzgeber im Laufe des Verfahrens, das sich über Jahre zog, eine spezielle Erlaubnispflicht für die Verbringung von Tieren zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt in das Tierschutzgesetz eingefügt: § 11 I Nr. 5 TierSchG.

Copyright

Susan Beaucamp (Rechtsanwältin)

Pferdehaltung aus Tierschutzsicht

Pferdehaltung aus Tierschutzsicht: Die wichtigsten „Basics“

Das deutsche Tierschutzgesetz (TierSchG) als parlamentarisch zustande gekommenes Gesetz gilt für jeden Tierhalter in Deutschland ohne Wenn und Aber, seine Regelungen zum Schutz der Tiere sind also verbindlich. Daneben sind zahlreiche Verordnungen in Kraft, die ebenso beachtet werden müssen. Nicht rechtsverbindlich, aber dennoch als Auslegungshilfe wichtig für die Gerichte und Behörden bei deren täglicher Bewertung tierschutzrechtlich relevanter Sachverhalte sind die sog. „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“. Erarbeitet wurden sie von der Sachverständigengruppe tierschutzgerechte Pferdehaltung im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und können auch auf dessen Internetseite abgerufen werden (https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Tier/Tierschutz/GutachtenLeitlinien/HaltungPferde.pdf;jsessionid=F8569EB6FB25474A8BF31300A3AF1DE5.2_cid358?__blob=publicationFile).

Sie dienen vor allem den meist selbst nicht mit der Pferdehaltung vertrauten Richtern als wichtige Orientierungshilfe, könne sie anhand dessen doch beurteilen, ob ein Pferd dem Tierschutz entsprechend gehalten wird oder nicht, ob der Halter also Auflagen des Amtstierarztes oder der Veterinärbehörde zu erfüllen hat, ob er zu bestrafen ist oder ob ihm die Pferde möglicherweise sogar weggenommen werden müssen. Auch in aktuellen Urteilen (vgl. z.B. das Urteil des VG Würzburg vom 03. März 2016 (Aktenzeichen W 5 K 15.613)) greifen die Richter auf diese Leitlinien zurück. Dabei tauchen viele Aspekte, die eigentlich zu den „Basics“ der Pferdehaltung gehören sollten, in diesen Gerichtsurteilen immer wieder auf. Daran zeigt sich, dass der grundlegende Inhalt der Leitlinien und damit diese „Basics“ leider nicht jedem Pferdehalter in Deutschland ausreichend bekannt sind:

  • Dem Pferd als einem in Gruppen lebenden Tier müssen stets zumindest Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu anderen Pferden gewährt werden. Ausnahmen sind nur bei eindeutig unverträglichen Einzeltieren oder Krankheiten erlaubt, sowie wenn die Einzelhaltung eine bloße Übergangslösung darstellt.
  • Fohlen und Jungpferde sollen zugunsten ihrer sozialen Entwicklung in Gruppen aufwachsen und auf keinen Fall einzeln gehalten werden.
  • Pferden muss täglich ausreichend freie Bewegung ermöglicht werden, d.h. so oft wie möglich Weidegang und/ oder Auslauf. Die dauernde Anbindehaltung verstößt gegen das Tierschutzgesetz.
  • Für das arttypische Ruhen sollte den Pferden eine ausreichend groß bemessene, trockene und verformbare Liegefläche zur Verfügung gestellt werden.
  • Jedem Pferd muss ausreichend Zeit und Ruhe zum Fressen sowie möglichst ein eigener Futterplatz gegeben werden; ausreichend rohfaserreiches Futter sollte dabei zur Verfügung stehen. Der Nährstoff- und Energiegehalt sowie die Menge des Futters sind dabei dem Erhaltungs- und Leistungsbedarf des Einzeltieres anzupassen, um sowohl Unterernährung als auch Überfütterung zu vermeiden.
  • Wasser muss jedem Pferd jederzeit zur Verfügung stehen. Ist dies in Ausnahmefällen einmal nicht möglich, muss sichergestellt werden, dass das Pferd mindestens dreimal täglich bis zur Sättigung getränkt wird.
  • Mindestens einmal täglich muss überprüft werden, ob mit dem Pferd, d.h. mit seiner Gesundheit und Haltung, alles in Ordnung ist.
  • Haltungsbedingte Einschränkungen der arteigenen Körperpflege des Pferdes sollten durch den Halter ausgeglichen werden. Hierbei sind aber Manipulationen an Haaren, die ein funktionaler Teil der Organe sind (z. B. Tasthaare) oder die eine besondere Schutzfunktion haben (z. B. Haare in den Ohrmuscheln) verboten, solange der Tierarzt sie nicht anordnet.
  • Die Hufe der Pferde müssen regelmäßig kontrolliert und gepflegt werden, ggf. muss für fachgerechten Beschlag gesorgt werden (vgl. dazu das Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG, https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschlg_2006/BJNR090010006.html)
  • Entwurmungen und Impfungen sollten regelmäßig durch einen Tierarzt vorgenommen werden; auch gehört dazu mindestens einmal jährlich die Kontrolle der Zähne des Pferdes.
  • Bei ganzjähriger oder sich über einen längeren Zeitraum hinziehender Weide- bzw. Auslaufhaltung muss ein Witterungsschutz vorhanden sein. Auch müssen allen Pferden nicht-morastig aufgeweichte Flächen zur Verfügung stehen.
  • Einzäunungen müssen gut sichtbar, stabil und ausbruchsicher sein; Stacheldraht oder Knotengitter allein sind als Zaun tierschutzrechtswidrig und müssen daher durch eine gut sichtbare und nicht verletzungsträchtige Absperrung zusätzlich nach innen abgesichert sein. Elektrogeräte sollten dabei als Impulsgeräte mindestens 2 000 bis max. 10 000 Volt sowie max. 5 Joule Impulsenergie aufweisen; auf ein VDE-, GSE- oder DLG-Prüfsiegel sollte geachtet werden.
  • Im Aufenthaltsbereich der Pferde, also auch in Stallgasse, Wasch-, Putz-, Beschlag- und Behandlungsplätzen sowie auf den Wegen zwischen den einzelnen Bereichen (Stall, Reithalle, Weide etc.).muss der Bodenbelag trittsicher sowie rutschfest sein und den hygienischen Anforderungen entsprechen.
  • Die trockenen und verformbaren Liegeflächen für die Pferde sollten im Stall eingestreut sein. Um eine erhöhte Schadgaskonzentration sowie Krankheiten zu vermeiden, sollten Exkremente und nasse Einstreubereiche in der Regel einmal täglich entfernt und mit trockener Einstreu aufgefüllt werden. Dabei müssen die Einstreumaterialien (z. B. Langstroh, Strohhäcksel, Hobel- oder Sägespäne) trocken und gesundheitlich unbedenklich sein, d. h. schimmelige, stark staubende oder giftige Materialien (Imprägniermittel, giftige Hölzer) dürfen keine Verwendung finden.
  • Eine Haltung auf Spaltenböden entspricht nicht diesen Anforderungen.
  • Der Stall muss ausreichend mit Frischluft versorgt werden und eine angemessene Luftzirkulation muss sichergestellt werden; die optimale relative Luftfeuchtigkeit liegt bei 60 – 80 %, die CO2- Konzentration sollte unter 1000 ppm (0,10 Volumen %) bleiben und die Ammoniakkonzentration 10 ppm nicht überschreiten. Spuren von Schwefelwasserstoff deuten dabei auf extrem unhygienische Zustände im Pferdestall hin.
  • In Bezug auf die Belichtung ist zu beachten, dass mindestens 80 Lux über mindestens 8 Stunden je Tag erreicht werden sollten, wobei der Pferdestall auf mindestens 1/20 seiner Fläche mit Fenstern ausgestattet sein sollte.

Reiten auf öffentlichen Wegen

Reiten auf öffentlichen Wegen

Mit dem Pferd unterwegs auf öffentlichen Wegen :
Welche rechtlichen Vorgaben muss ich beachten?

Reiten auf öffentlichen Wegen  Mitunter lässt es sich nicht vermeiden, mit dem Pferd zum Beispiel auf einer Landstraße unterwegs zu sein. Dabei bestehen für alle Teilnehmer am Straßenverkehr ohnehin Gefahren, die durch die Beteiligung von Tieren nochmals erhöht werden. Deshalb bedarf es rechtlicher Vorgaben, die Unfälle möglichst vermeiden sollen. Um die eigene Haftung als Pferdehalter so gering wie möglich zu halten und sich selbst sowie sein Tier vor Verletzungen zu bewahren, sollten die wichtigsten Regelungen bekannt sein. Zu diesen zählt insbesondere § 28 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dieser regelt, was beim Umgang mit Tieren auf öffentlichen Straßen zu beachten ist:

Ausreichende Einwirkung auf das Pferd erforderlich

Danach sind Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können (und dazu gehören wegen ihrer Größe und Kraft sowie ihrer grundsätzlichen Eigenschaft als Fluchttier auch Pferde) zunächst von der Straße fernzuhalten. Sie dürfen nur betreten werden, wenn geeignete Personen die Pferde begleiten. Diese Personen müssen „ausreichend auf sie einwirken können“, wie es das Gesetz beschreibt. Das bedeutet im Klartext: Nur, wer sein Pferd im Griff hat und es sicher reiten bzw. führen kann sowie die Gefahren des Straßenverkehrs einschätzen kann, darf sich mit dem Tier auch auf eine öffentliche Straße begeben. Reitanfänger oder auch Personen, die das Pferd noch nicht ausreichend kennen oder noch nicht mit dessen Eigenarten vertraut sind, aber auch diejenigen, die (wie es der Bundesgerichtshof einmal formulierte) nicht „über Geschicklichkeit und Kraft verfügen“ (BGH, Urteil vom 27.Mai 1986, Aktenzeichen VI ZR 275/85), sollten hier also kein Risiko eingehen und öffentliche Straßen besser meiden.

§ 28 StVO gilt auch für geführte Pferde

Die StVO gilt ebenso, wenn das Pferd nicht geritten, sondern geführt wird. Zwar sind diese beiden Tätigkeiten grundsätzlich nicht identisch zu werten, wie das OLG Dresden 2015 entschied (vgl. dazu die Urteilsbesprechung auf meiner Seite: https://kanzlei-sbeaucamp.de/fuehren-eines-pferdes-ist-nicht-reiten/) , doch können von geführten Pferden ebenso Gefahren ausgehen wie von gerittenen. Daher regelt § 28 StVO ebenfalls, dass Tiere nie von Kraftfahrzeugen aus geführt werden dürfen. Eine Ausnahme besteht nur für das Führen von Hunden von einem Fahrrad aus; dies ist nach der StVO erlaubt. Wird aber ein Pferd auf einer öffentlichen Straße geführt, so sind sinngemäß die für den gesamten Fahrverkehr bestehenden Regeln zu beachten. Das bedeutet insbesondere, dass der rechte Fahrbahnrand genutzt werden muss.

Nicht zwei Pferde auf einmal führen

Auch muss jedenfalls auf kurvenreichen und unübersichtlichen Strecken vermieden werden, zwei Pferde auf einmal zu führen, wie ein Urteil des LG Koblenz vom 03. Februar 2014 (Aktenzeichen 5 O 419/11) deutlich macht. Denn wie der in diesem Fall zu Rate gezogene Sachverständige ausführte, wird dadurch automatisch eines der Tiere auf der „falschen“ rechten Seite geführt. Dies ist das Tier einerseits zumeist nicht gewohnt, andererseits kann es so nicht mehr auf eine von der Gegenfahrbahn drohende Gefahr durch eine Ausfallbewegung reagieren, weil das andere Pferd und die führende Person im Weg sind. Dadurch kann nicht mehr, wie von § 28 StVO gefordert, ausreichend auf das Pferd eingewirkt werden, und es drohen erhebliche Gefahren für alle Beteiligten.

Beleuchtungsvorschriften beachten

Außerdem gelten spezielle Regelungen, um die Sicherheit auch bei schlechten Witterungsverhältnissen und Dämmerung oder Dunkelheit sicherzustellen:
Danach muss beim Führen von Pferden (auch dann, wenn es sich nur um ein einzelnes Tier handelt) eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht mitgeführt werden, welche man von vorne auf der linken Seite und auch von hinten gut sehen können muss. Dadurch soll insbesondere den Gefahren begegnet werden, die daraus entstehen können, dass für andere Verkehrsteilnehmer das geführte Pferd als unvermutetes Hindernis auftaucht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 23. Januar 2002, Aktenzeichen 20 U 42/01). Wer gegen diese Beleuchtungsvorschriften verstößt und in einen Unfall verwickelt wird, muss damit rechnen, trotz eines Sorgfaltspflichtverstoßes des Unfallgegners zu mindestens 50 % zur Verantwortung gezogen zu werden, wie bereits 1996 das LG Bad Kreuznach entschied (Urteil vom 12. Juli 1996, Aktenzeichen 2 O 105/94).