Panikreaktion eines Pferdes – Haftung

Panikreaktion eines Pferdes beim Bewässern des benachbarten Grundstücks – Haftung

Berufung: OLG Celle, Urteil vom 29.11.2013, 20 U 30/13

Nichtzulassungsbeschwerde vor BGH, Urteil vom 24.03.2015, VI ZR 534/13

Letzte Instanz: OLG Celle, Urteil vom 14.03.2016, 20 U 30/13

Der Sachverhalt:

Der Vorfall ereignete sich am 23.06.2012. Im Kreis Lüneburg stand das Pferd der Klägerin, zusammen mit einem Artgenossen, auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Weidegrundstück. Das angrenzende landwirtschaftlich genutzte Grundstück wurde mit Hilfe einer Bewässerungsanlage gepflegt. Diese erzeugte einen halbkreisförmigen Schauerregen mit einem Strahl, der ca. 30 Meter maß.

Das angrenzende Grundstück befand sich im Eigentum des Beklagten.

Circa um 8 Uhr des streitentscheidenen Morgens wurde die Bewässerungsanlage angestellt. Während des Bewässerungsvorgangs geriet ein Wasserstrahl von ungefähr 10 Metern auf das Grundstück der Klägerin. Aufgrund dieses Wasserstrahls gerieten die Pferde in Panik. Das Pferd der Klägerin versuchte über den Zaun zu fliehen und verletzte sich dabei so schwer, dass es anschließend eingeschläfert werden musste.

Diesen Verlust machte die Klägerin daraufhin mit einer Schadensersatzklage in Höhe von 40.000 € gegenüber dem Beklagten geltend. Die Pflichtverletzung bestünde innerhalb des Betreibens und Einstellens dessen Bewässerungsanlage.

Die Entscheidung der Gerichte:

Erste Instanz:

Zunächst befasste sich das Landgericht Lüneburg mit dem Sachverhalt. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 30.04.2013 ab.

Zweite Instanz:

Die Klägerin legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Celle ein; die Berufung wurde jedoch nach einer Beweisaufnahme mit Urteil vom 29.11.2013 zurückgewiesen.

Nach der Zurückweisung ihrer Berufung wollte die Klägerin eine Einholung eines Sachverständigengutachtens erwirken. Sie beantragte ein hippologisches Sachverständigengutachten (spezieller Gutachter für Pferde) zu der Frage, ob ein Pferd in Panik gerate, wenn es mit einem Wasserstrahl konfrontiert werde, der auf ihn zu fliegt und ob es lediglich leicht erschrecke, wenn der Wasserstrahl 10 – 15 Meter weiter abseits erfolge.

Vom Oberlandesgericht Celle wurde diesem Gesuch allerdings nicht stattgegeben, eine Revision nicht zugelassen.

Dritte Instanz:

Nach dieser Zurückweisung der Berufung erhob die Klägerin eine Nichtzulassungsbeschwerde des von ihr begehrten Beweismittels vor dem BGH. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hatte sie Erfolg, Das OLG elle hae erneut zu entscheiden und muste das Beweismittel zulassen 

Letzte Instanz, Entscheidung des OLG Celle:

Nach dem umfassenden Gutachten des Sachverständigen hatte die Klägerin Erfolg. Der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflichten mit seinem Verhalten verletzt. Denn er hätte beachten müssen, dass aufgrund des Wasserstrahls, der auf die angrenzende Weidefläche der Pferde reichte, die Pferde in Panik geraten könnten, dabei die Flucht ergreifen und  tödlich verunglücken könnten.

Dies hätte der Beklagte auch vorhersehen können, so das OLG Celle. Daher hätte der Beklagte sicherstellen müssen, dass der Strahl der Bewässerungsanlage nicht auf die angrenzende Weide reicht. Die Tatsache, dass er mangelnde Kenntnisse bezüglich des Fluchtverhaltens von Pferden habe, entlaste ihn vorliegend nicht.

Mithin habe der Beklagte fahrlässig gehandelt, indem er nicht sicherstellte, dass seine Anlage nur das eigene Grundstück bewässere. Der Wasserstrahl habe in diesem Fall wie eine Treibhilfe auf das Pferd gewirkt und dieses zur Flucht bewegt, bei welcher es tödlich verletzt wurde. Der Beklagte haftet mithin.

Juristische Vorträge für Hundehalter

 

Angebot an Hundeschulen/Hundetrainer (bundesweit)

 

Juristische Vorträge für Hundehalter

Sehr geehrte Damen und Herren,
zwischenzeitlich konnte ich mein Leistungsspektrum auch auf die Durchführung/das Halten von Vorträgen rund um das Thema Hunderecht erweitern.
 
Ich biete Ihnen und Ihren Kunden daher einen Vortrag, Dauer ca. 2-3 Stunden, mit folgenden Themen an:
 
– Hundehalterhaftung/Gefährdungshaftung
– Hundebissverletzungen rechtliche Konsequenzen (zivilrechtlich,ordnungsrechtlich und strafrechtlich)
– rechtliche Voraussetzungen zur Haltung eines Hundes nach dem jeweiligen Hundegesetz
– Wirksamkeit einzelner Klauseln in sogenannten Tierschutz-/Abgabe-/Adoptionsverträgen (Thematisierung nur bei Bedarf)
– Gewährleistungsrecht, das heißt Kauf oder Verkauf von erkrankten Hunden (Thematisierung nur bei Bedarf)
– Hundehaltung in Mietwohnungen (Thematisierung nur bei Bedarf)
– Tierschutzhundeverordnung/Tierschutzgesetz
– Tierarzthaftung
 
Sollte Ihnen mein Angebot zusagen, nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf.
Sie erreichen mich entweder mobil unter
 
0049/172-2682093 oder per E-Mail kontakt@kanzlei-sbeaucamp.de
 
Wir würden dann die Modalitäten besprechen.
Mit herzlichen Grüßen
 
Susan Beaucamp
(Rechtsanwältin)

Streunerkatzen Kosten

Kein Aufwendungsersatzanspruch einer Frau, die „Streunerkatzen“ behandeln ließ

Streunerkatzen Kosten

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 02.03.2016, 4 K 84/15.GI

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um die Frage, wer die Kosten tragen muss, wenn herumstreunende Katzen von einer Person eingefangen und beim Tierarzt behandelt werden.

Eine Bürgerin der Stadt Alsfeld fing 2014 mehrere Katzen ein, die sich auf einem verlassenen Hof eines Stadtteils von Alsfeld befanden. Um diese Katzen kümmerte sich offensichtlich niemand und die besorgte Bürgerin wollte den Katzen, die sich ihrer Ansicht nach in einem schlechten Zustand befanden, helfen.

Sie ließ die Katzen im Tierheim behandeln, anschließend kastrieren und chippen. Dabei entstanden Kosten in Höhe von 1.215,59 €.

Jenen Betrag versuchte sie bei der Stadt Alsfeld einzuklagen. Ihrer Ansicht nach stehe ihr ein Aufwendungsersatzanspruch zu, da sie eine Aufgabe der Gemeinde wahrgenommen habe.

Diese hätte für die Unterbringung und Behandlung der Tiere sorgen müssen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Das Gericht entschied sich dagegen, der Klägerin den ausstehenden Betrag zuzugestehen.

Bei den Katzen handele es sich dem Sachverhalt nach nicht um Fundtiere.

Grundsätzlich steht bei der Behandlung von Fundtieren dem Helfer der Aufwendungsersatzanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu. (§ 970 BGB – Ersatz von Aufwendungen, Fund §§ 965 – 984 BGB)

Als Fundtier gilt ein Tier, welches besitzerlos, aber nicht herrenlos ist.

Jedoch spräche es bei einer Katze nach Ansicht des Verwaltungsgericht nur dann für ein Dasein als Fundtier, soweit sie an einem für Katzen ungewöhnlichen Ort oder hingegen an einem fremden Ort oder in einer hilflosen Lage befänden.

Vorliegend hingegen hätten diese Voraussetzungen nicht vorgelegen. Allein die Tatsache, dass die Bürgerin die Katzen hätte einfangen müssen, spräche dafür, dass es sich nicht um Fundtiere handele, die hilflos gewesen wären. Denn wären sie hilflos gewesen, wäre es der Klägerin ein Leichtes gewesen in den Besitz der Tiere zu gelangen. (Ob diese Bewertungs so richtig ist………………)

Die Erstattung der Kosten könne die Klägerin auch nicht aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erlangen.

Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieses Urteils wurde eine Berufung vom Verwaltungsgericht zugelassen. Diese ist innerhalb eines Monats einzureichen.


Einstufung gefährlicher Hund

Einstufung als „gefährlicher“ Hund trotz negativer Erfahrungen im Welpenalter

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 02.10.2009, 1 L 825/09.MZ

Der Sachverhalt:

Vorliegend sprang der Jagdhund der Antragstellerin über den Vorgartenzaun auf die Straße. Anschließend biss er einer Frau in den Unterarm, wobei die Wunde im Krankenhaus genäht werden musste und es einer längeren ärztlichen Behandlung bedurfte.

Im Anschluss an diesen Vorfall wurde unter Anordnung des Sofortvollzugs durch die Verbandsgemeinde der Antragstellerin ein Bescheid zugestellt, in welchem die Feststellung getroffen wurde, dass ihr Hund nun als „gefährlicher“ Hund im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde gelte.

Dies hat verschiedene Auflagen zufolge, wie die Anlein- oder Maulkorbpflicht.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Vor Gericht trug die Antragstellerin vor, dass die Geschädigte ebenfalls einen Hund besitze und der Hund der Geschädigten ihren eigenen Hund im Welpenalter gebissen habe. Während dieses Beißvorfalls habe die Geschädigte hysterische Hilferufe von sich gegeben, welche sie ebenso von sich gab, als der Hund der Antragstellerin über den Zaun sprang.

Diese Schreie, so die Antragstellerin, hätten bei ihrem Hund ein „psychologisches Erlebnis“ hervorgerufen. Er empfinde die Geschädigte und ihren Hund als bedrohlich.

Allein, um einem erneuten Negativerlebnis vorzubeugen, habe er zugebissen.

Jedoch wurde von den Richtern der 1. Kammer der Sofortvollzug des Bescheides bestätigt. Der Hund der Antragstellerin habe sich als bissig erwiesen – somit gelte er als „gefährlicher“ Hund im Sinne des Gesetzes. Es sei kein Verhalten von Seiten der Geschädigten ausgegangen, welches man als provozierend einstufen könnte.

Dahingegen sei der Hund der Antragstellerin zielgerichtet und in Angriffshaltung auf die Geschädigte gestürzt. Die (behaupteten) Negativerlebnisse im Welpenalter könnten einen derartigen Angriff nicht rechtfertigen.

American Bulldog und Mietrecht

Vermieterin muss Haltung eines American Bulldog nicht dulden

AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 14.12.2005, 816 C 305/05

Der Sachverhalt:

Vorliegend hielt die Mieterin einer Wohnung einen American Bulldog. Laut Mietvertrag war eine eventuelle Hundehaltung genehmigungspflichtig.

Nachdem sich einige Mieter beschwert hatten, wurde die Vermieterin erst auf den Hund aufmerksam. Sie verlangte den Auszug des Hunde von der Mieterin.

Diese hingegen weigerte sich, sodass die Vermieterin Klage erhob.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek befand die Klage für erfolgreich.

Grundsätzlich hätten Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis einer Hundehaltung, jedoch nur, wenn die Interessen des Mieters an der bevorstehenden Haltung gewichtiger sind, als die des Vermieters.

Allerdings gelte dies nicht für die Haltung von „gefährlichen“ Hunden. Der American Bulldog  gelte nach seiner Rassevermutung hingegen als „gefährlich“ im Sinne des Gesetzes. Hundegesetz  Hamburg (das ist so nicht eindeutig, ist doch diese Rasse, die zwar auch nicht anerkannt ist, dort nicht aufgeführt, mag aber wegern der Einkreuzung mit dem Dogo Argentino als Mischling im Sinne des Gesetzes gelten

Demnach hätte die Vermieterin keine Erlaubnis zur Haltung des American Bulldog erteilen müssen.

Überdies habe die Vermieterin nach Auffassung des AG eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mietern im Haus. Dahingehend habe sie auf die Ängste und Sorgen hinsichtlich eines gefährlichen Hundes Rücksicht nehmen müssen.

Mithin stehe ihr ein Anspruch auf Beseitigung des Hundes zu.

Der Halter eines solchen Hundes ist gut beraten, sich vorab eine schriftliche Genehmigung zur Haltung genau dieser Rasse einzuholen. Darüber hinaus ist es sicherlich eine Überlegung wert, durch einen Wesenstest die Nichtgefährlichkeit des Hundes nachzuweisen. Ob dies zu einer anderen anderen Bewertung des Sachverhalts des Gerichtes führt…wer weiß